Wie schädlich sind spielende Kinder?
Am gestrigen Mittwoch (11.06.2014) endete die Begutachtungsfrist für das neue Bautechnikgesetz. Die kija Salzburg hat von ihrem Recht Gebrauch gemacht, Änderungen einzufordern. Die dringlichste ist, dass Kinderlärm, der von Kindergärten etc. ausgeht, nicht mehr als schädliche Immission zu werten ist. Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt zeigt sich irritiert, dass das im vorliegenden Entwurf noch nicht berücksichtigt wurde:
„In den vergangenen zwei Jahren gab es im Landtag drei Anträge mit dem Ziel, den Kinderlärm als schädliche Immission aus dem Gesetz zu streichen. Warum das im Gesetzesentwurf nicht berücksichtigt wurde, ist mir unerklärlich. Ich gehe aber davon aus, dass jetzt nachgebessert wird, schließlich ist es klarer gesellschaftlicher Konsens, dass Kinder Platz zum Spielen und Herumtollen brauchen.“
Herumtollen auf 45 Quadratmetern?
Eine weitere Nachbesserung betrifft die Spielplätze, die bei Wohnanlagen mit mehr als fünf Wohnungen zu errichten sind. Nach Ansicht der kija Salzburg ist die Mindestgröße von 45 Quadratmetern viel zu gering, sie schlägt nach steirischem Vorbild eine Anhebung auf 150 Quadratmeter vor und fordert außerdem, dass es neben den obligatorischen Spielgeräten (Rutsche, Sandkiste & Schaukel) auch freie Flächen für Jugendliche geben muss, also z. B. Hobbyräume oder einen Platz zum Ballspielen. Grundsätzlich empfiehlt die kija Salzburg eine weniger dichte Verbauung. Durch genügend begrünten Raum (Bäume tragen nicht nur zum Wohlbefinden bei, sondern schlucken auch Schall) zwischen den Wohnanlagen können Konflikte zwischen den Generationen verhindert werden.
Eine Wohnanlage ohne Spielplatz ist keine Wohnanlage
Dass laut Gesetzesentwurf selbst die geringen Spielplatzvorgeben ohne Nennung von triftigen Gründen umgangen werden können, ist der kija Salzburg ein Dorn im Auge. Diese Ausnahmeregelung muss drastisch eingeschränkt werden, schließlich muss hinterfragt werden, ob ein Grund, der sich nicht zur Errichtung eines Spielplatzes eignet, überhaupt zur Errichtung einer Wohnanlage taugt. Weiteres sollten nicht nur bei Wohnanlagen ab fünf Wohnungen Spielplätze errichtet werden müssen, sondern auch bei Siedlungen und Reihenhausanlagen. Diese sind bisher ausgenommen.
Auf Augenhöhe kommunizieren
Klar ist aber auch, dass das Bautechnikgesetz alleine nicht ausreicht, um das Kinderrecht auf Freizeit und Spiel (Art. 31 UN-Kinderrechtskonvention) durchzusetzen. Aus ihrer jahrelangen Vermittlungstätigkeit zwischen spielenden Kindern und genervten NachbarInnen weiß die Salzburger Kinder- und Jugendanwältin, dass auch durch kleine Schritte viel erreicht werden kann:
„Kinder und Jugendliche sind durchaus gewillt, sich an Vereinbarungen zu halten, wenn sie einbezogen werden. Ein erster Schritt zur Entspannung könnte daher sein, gemeinsam eine Hausordnung zu erarbeiten, die auf die Bedürfnisse aller BewohnerInnen eingeht. Daran halten sich Kinder und Jugendliche viel lieber, als an eine Liste von Verboten, die über ihren Köpfen angebracht wird.“