Interessenvertretung

Faire Chancen für alle Kinder

Österreich ist eines der reichsten Länder der Welt - dennoch werden auch hierzulande zahlreiche Kinder und Jugendliche benachteiligt. Jedes dritte Kind wächst heute unter erschwerenden Bedingungen auf und kämpft mit Faktoren wie Armut und Ausgrenzung, familiärer Gewalt, Mobbing in der Schule, psychischen Belastungen oder Traumata durch Flucht.

Ziel der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs ist es, dass alle Kinder und Jugendliche im Sinne der Chancengerechtigkeit die gleichen Möglichkeiten haben. Um dies zu erreichen, setzen sich die kijas Österreichs zur Stärkung der Kinderrechte für Verbesserungen in den unterschiedlichsten Bereichen ein. Dies geschieht z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, den Dialog mit Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern, Pilotprojekte, Kampagnen etc.  

In ihrer Arbeit stützen sich die kijas Österreichs auf die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) und das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte), insbesondere auf das Kindeswohl-Vorrangigkeitsprinzip, das Recht auf Mitbestimmung sowie das Diskriminierungsverbot: 

Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. (Art. 2 UN-KRK)

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. (Art. 1 BVG Kinderrechte)

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise. (Art. 4 BVG Kinderrechte)

Stellungnahmen und Positionen

Konkret setzen sich die kijas dafür ein: Stellungnahmen und Positionen

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