Ladung & Einvernahme

Ladung zur Polizei

Will die Polizei etwas von dir wissen, dann musst du zur Polizei geladen werden. Wenn die Polizei am Arbeitsplatz oder zu Hause auftaucht, musst du nur Angaben zu deiner Identität machen.

Eine Ladung musst du befolgen, wenn sie mit Bescheid erfolgt (schriftlich oder mündlich) und die Vorführung sonst angedroht wird. Vergiss deinen Ausweis nicht!

Einvernahme

Erkundige dich, ob du als ZeugIn oder als BeschuldigteR geladen bist, das steht auch in der schriftlichen Ladung. Als ZeugIn musst du aussagen, wenn du kein Entschlagungsrecht hast (s. Aussagepflicht). Als BeschuldigteR musst du bei der Polizei nicht aussagen. Das darf ir auch bei Gericht nicht nachteilig ausgelegt werden. Dein/e AnwältIn darf bei der Vernehmung anwesend sein. Du hast auch das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson. Wenn die Polizei bei der Einvernahme filmen will, braucht sie dafür deine Zustimmung. Drohungen oder Versprechungen, dass z. B. die Strafe niedriger wird, wenn du gegen deine FreundInnen aussagst, sind nicht erlaubt.

Einvernahmeprotokoll

Lies das Einvernahmeprotokoll gut durch, bevor du es unterschreibst. Wenn etwas anders geschrieben ist, als du es gesagt hast, verlange eine Korrektur, auch wenn etwas fehlt oder etwas protokolliert wurde, was du nicht gesagt hast. Wenn du einen außergerichtlichen Tatausgleich beantragen möchtest, kannst du das gleich bei der Einvernahme sagen und ins Protokoll schreiben lassen. Setzte deine Unterschrift knapp unter den Text. Du hast ein Recht auf eine Kopie des Protokolls.

Nach der Einvernahme leitet die Polizei die Anzeige an das Gericht weiter. Die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird. Ein Antrag auf außergerichtlichen Tatausgleich ist immer noch möglich. Sobald ein Strafverfahren bei Gericht eingeleitet wird, werden deine Eltern und die Kinder- und Jugendhilfe verständigt.

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