Obsorge & Kontaktrecht

Obsorge

Bis du 18 Jahre alt bist, haben deine Eltern die Obsorge, sind also für dich verantwortlich - für deine Erziehung, Pflege, gesetzliche Vertretung und die Verwaltung deines Vermögens. Die Obsorge kann aber eingeschränkt oder entzogen werden, wenn Gefahr für dein Wohl besteht. Die Kinder- und Jugendhilfe kann das von sich aus machen, du kannst dich aber auch selbst an die Kinder- und Jugendhilfe wenden. Die Kinder- und Jugendhilfe kann die Obsorge mit sofortiger Wirkung übernehmen, wenn du in Gefahr bist. Endgültig darüber entscheiden kann das Gericht auf Antrag der Kinder- und Jugendhilfe. Auch Verwandte oder andere geeignete Personen könnten die Obsorge zugesprochen bekommen.

Sind deine Eltern nicht verheiratet und waren sie das auch nie, so kommt die Obsorge allein deiner Mutter zu. Eine gemeinsame Obsorge ist möglich, wenn deine Eltern das vereinbaren oder wenn es ein Gericht auf Antrag so entscheidet. Sind deine Eltern verheiratet, haben sie die gemeinsame Obsorge. Vertreten, z. B. einen Pass beantragen oder dich in einer Schule anmelden, kann dich jeder Elternteil für sich allein.

Wenn sich deine Eltern trennen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, wenn sich deine Eltern trennen:

1. Deine Eltern einigen sich, ...

  • ... dass beide weiterhin die Obsorge haben und wer hauptsächlich die Betreuung übernimmt.
  • ... dass eine/r alleine die Obsorge haben wird.

Diese Vereinbarung legen sie dem Gericht vor.

2. Deine Eltern können sich nicht einigen.

Dann entscheidet das Gericht ob beide oder eine/r alleine die Obsorge bekommt.

Obsorgeverfahren

Das Gericht muss dich im Obsorgeverfahren nach deiner Meinung fragen. Eine Garantie, dass das, was du dir wünschst, auch so entschieden wird, gibt es aber nicht.

  • Ab zehn Jahren musst du vor Gericht persönlich befragt werden, vorher kann das Gericht z. B. die Kinder- und Jugendhilfe beauftragen, mit dir zu sprechen.

Kinderbeistand

Einen Kinderbeistand können Kinder zwischen sechs und 14 Jahren für Verfahren vor dem Familiengericht zur Seite gestellt bekommen, wenn es um die Obsorge oder das Kontaktrecht geht und sich die Eltern nicht einigen können. Dieser wird vom Gericht bestellt.

Der Kinderbeistand erklärt dir, was im Verfahren geschieht, hört dir zu, kann dich zu Gericht begleiten, wenn du bei Gericht befragt wirst, und vertritt dich in der Verhandlung, sodass deine Meinung und deine Wünsche bei Gericht gehört werden.

Kontaktrecht

Lebt ein Elternteil nicht mit dir im gemeinsamen Haushalt, z. B. weil deine Eltern geschieden sind, so habt ihr das Recht auf persönlichen Kontakt zueinander. Das gilt auch für Großeltern, Geschwister oder andere Personen, die dir nahestehen. Das Kontaktrecht sollte am besten von beiden Eltern vereinbart werden. Schaffen sie das nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag.

Ab deinem 14. Geburtstag kannst du selbst einen Antrag bei Gericht in einem Kontaktrechtverfahren und in Verfahren zu Pflege und Erziehung (z. B. Wohnort, Ausbildung, medizinische Behandlung) stellen, nicht aber in Verfahren über die Obsorge. Bist du über 14, so kannst du nicht mehr gegen deinen Willen zum Kontakt mit dem Elternteil gezwungen werden, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

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