Burgenland

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von allen alkoho-lischen Getränken verboten.
Ab 16 Jahren darfst du in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke, die keinen gebrannten Alkohol enthalten (wie Bier, Wein oder Obstwein) erwerben besitzen oder konsumieren.
Alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten (Schnäpse, Liköre) sowie Mischgetränke, die gebrannten Alkohol enthalten (wie z.B. Alkopops, Cola-Rum) darfst du erst ab dem 18. Geburtstag erwerben besitzen oder konsumieren.

Nikotin, Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und E-Shishas etc. dürfen vor dem 18. Geburtstag nicht erworben, besessen oder konsumiert werden. Auch der Erwerb und der Besitz von benötigten Utensilien (z.B. Wasserpfeifen) oder Nachfüllpackungen ist für unter 18-Jährige verboten.

Rauchen darfst du in der Öffentlichkeit ab 16 Jahren. Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren verboten. Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von Alkohol oder Tabak an Jugendliche unter 16 Jahren ist ebenfalls verboten. Geschäfte und Lokale müssen dein Alter überprüfen.

Andere Rausch- und Suchtmittel, die rauschähnliche und/oder bewusstseinsverändernde Zustände herbeiführen, darfst du bis zum 18. Geburtstag (Volljährigkeit) nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

Natürlich ist auch das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben an Jugendliche diesen Bestimmungen entsprechend geregelt. Das heißt, auch alle Erwachsenen und besonders BetreiberInnen von Geschäften und Lokalen oder VeranstalterInnen (sowie deren Bedienstete oder HelferInnen) müssen sich daran halten.

Ausgehen

Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben, ....

  • … bis zum 14. Geburtstag von 05.00 bis 23.00 Uhr;
  • vom 14. bis zum 16. Geburtstag von 05.00 bis 01.00 Uhr;
  • ab dem 16. Geburtstag uneingeschränkt.

Mit einer von deinen Eltern bestimmten Aufsichtsperson darfst du uneingeschränkt weggehen. Die Eltern/Erziehungsberechtigten bzw. Begleitpersonen können die Ausgehzeiten jedoch auch zusätzlich einschränken.

Ausweispflicht

In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Wenn du aber am Abend ausgehst oder Alkohol und Zigaretten kaufen willst, solltest du deinen Ausweis dabeihaben, um dein Alter nachweisen zu können. Dein Alter nachweisen kannst du am Besten mit folgenden Ausweisen:

  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Identitätsausweis
  • Führerschein
  • edu.card (= elektronischer Schülerausweis).

Vorsicht:
Den Schülerausweis zu fälschen, um ein höheres Alter vorzutäuschen, ist strafbar. Wenn du übe 14 Jahre alt bist, kannst du wegen Urkundenfälschung sogar zu bis zu sechs Monaten Haft verurteilt werden.

Glücksspiel / Wetten

Spielcasinos, Wettbüros oder Räume, in denen Glückspielautomaten stehen, dürfen von unter 18-Jährigen nicht betreten werden.

Jugendgefährdende Medien

Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Gegenstände oder Dienstleistungen, z. B. Hotlines, Veranstaltungen, Filme auf DVDs oder andere Datenträgern dürfen dann nicht an Jugendliche unter 18 weitergegeben oder ihnen gezeigt oder zugänglich gemacht werden, wenn sie pornografische, sehr gewalttätige oder diskriminierende (rassistische, sexistische, homophobe, menschenverachtende, antisemitische etc.) Inhalte beinhalten. Unter 18-Jährige dürfen solche Medien und Gegenständ, z. B. Softguns, auch nicht kaufen, besitzen oder benützen. Geschäfte, die diese Gegenstände bzw. Dienste anbieten, müssen Jugendliche davor schützen, z. B. durch Zugangsbeschränkungen. Bei Verkauf, Weitergabe etc. müssen Erwachsene auf die Altersgrenze achten.

Allgemein ist es verboten, jungen Menschen Gegenstände, Veranstaltungen etc. zugänglich zu machen, wenn die persönliche Entwicklung der jungen Menschen gefährdet werden kann.

Aufsichtsperson 

Begleitpersonen sind die Eltern/Erziehungsberechtigten oder über 18-Jährige, denen die Eltern die Aufsicht übertragen haben. Außerdem Personen, die im Rahmen von Jugendorganisationen die Aufsicht übernehmen. Eine Begleitperson kann auch mehrere junge Menschen beaufsichtigen.

Wichtig:
Begleitpersonen müssen gegenüber PolizistInnen ihre Identität nachweisen können, z. B. mit dem Führerschein oder einem anderen Lichtbildausweis.

Strafen

Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest, ...

  • ... kannst du verwarnt werden;
  • kannst du gemeinsam mit deinen Eltern zu einem Gespräch bei der Kinder- und Jugendhilfe vorgeladen werden;
  • kannst du ab 14 mit einer Geldstrafe von bis zu 200 Euro bestraft werden, wenn du zweimal die Vorladung zur Kinder- und Jugendhilfe ignorierst.

Außerdem können auch deine Eltern oder eine Begleitperson eine Strafe bis zu 700 Euro bekommen, UnternehmerInnen oder VeranstalterInnen eine Strafe bis zu 8.000 Euro. Dinge, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z. B. der Besitz von Tabakwaren, Alkohol, Drogen oder anderen Suchtmitteln, dürfen dir abgenommen  werden. Du bekommst sie nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.

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