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Stellungnahme zur Zivilverfahrens-Novelle 2021

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2021 – ZVN 2021)

GZ: 2021-0.514.519

Die Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften nehmen binnen offener Frist zu dem Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das E-Commerce-Gesetz und das Strafvollzugsgesetz geändert werden, Stellung:

Zunächst möchten wir uns für die Möglichkeit bedanken in dieser Form, einen kinderrechtlichen Beitrag zu der geplanten Zivilverfahrens-Novelle 2021 beitragen zu können. Wir erkennen die im allgemeinen Teil der Erläuterung gefasste Aussage des stetigen Voranschreitens der Digitalisierung als richtig an und begrüßen somit die Initiative in diesem Zusammenhang angepasste Regelungen zu schaffen.

Inhaltlich sind aus unserer Perspektive folgende Bereiche hervorzuheben:

Ad §9 GGG respektive der Neuregelungen für Kinderbeistände

Ein Aspekt den wir besonders hervorheben möchten, sind die Besserstellungen der Rolle der Kinderbeistände, die durch die Eingliederung in §9 GGG erreicht wird. Als positiv erachtet wird dabei, dass die Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für den Kinderbeistand sowie für den Besuchsmittler wirksam noch bis zur rechtskräftigen Vorschreibung beantragt werden kann. Diese Bestimmung schafft für Familien, die sich ohnehin schon in einer sehr belasteten Situation befinden, mehr Vorhersehbarkeit und Transparenz und trägt somit zur Rechtssicherheit bei. Gleiches gilt für die in TP 15 Anmerkung 1 lit. d geplante Möglichkeit der gebührenfreien ersten Herstellung einer Aktenkopie samt potentiellen Ergänzungen im Rahmen des §104a Abs. 3 AußStrG. In diesem Zusammenhang möchten wir ebenso erneut auf die herausragende Bedeutung der Rolle von Kinderbeiständen hinweisen. Diese spielen bei der Gewährleistung von den kinderrechtlichen Standards entsprechenden Gerichtsverfahren eine tragende Rolle. Somit begrüßen wir die geplanten Verbesserungen in diesem Bereich.

Ad §351 Abs. 2 ZPO

Ein weiterer Punkt der aus unserer Sicht als positiver Neugestaltungsversuch hervorgehoben werden soll, ist die in §351 Abs. 2 ZPO geplante Implementierung eines Mechanismus zur Berücksichtigung der Auslastung von Sachverständigen. Auch aus unserer Sicht ist ein Entgegenwirken der Überlastung von Sachverständigen unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung der Gutachten zu begrüßen. Die Notwendigkeit dieser Neuregelung kann durch unsere praktischen Erfahrungen, bei denen wir in Zusammenhang mit der Überlastung von Gerichtssachverständigen oftmals prekäre Situationen wahrnehmen, unterstrichen werden.

Aus Sicht der Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften, für welche das Wohl der Kinder und Jugendlichen immer an erster Stelle steht, bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, dass das Wohl durch diese Gesetzesänderungen negativ berührt, eingeschränkt oder gefährdet wird.

Für die Österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften

Dunja Gharwal
Kinder- und Jugendanwältin, Wien

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