Stellungnahme zum Entwurf Verbraucherschutzgesetz 2021

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Gewährleistung bei Verbraucherverträgen über Waren oder digitale Leistungen (Verbrauchergewährleistungsgesetz – VGG) erlassen wird sowie das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz – GRUG)

Wir freuen uns zu dem oben genannten Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen. Vorweg soll erwähnt sein, dass vor allem die Vorgänge rund um die Regulierung der digitalen Leistungen eine Vielzahl von Kindern und Jugendlichen massiv betreffen, weshalb dies im Fokus unserer Stellungnahme steht.

Allgemeine Bemerkungen:  

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterung richtig erkannt wurde, ist das Leistungsangebot im Zusammenhang mit den digitalen Inhalten seit der Jahrhundertwende immer vielfältiger und wichtiger geworden. Die Einschätzung, dass sich dies in Zukunft nicht ändern, sondern ganz im Gegenteil, noch erheblich an Bedeutung gewinnen wird, teilen wir ebenso.1 Genau deswegen sind wir doch sehr überrascht, dass die Auswirkungen der neuen Regelungen auf Kinder und Jugendliche, in dem gesamten, sehr umfassenden Dokumenten keine Erwähnung finden.

Deren Leben schon jetzt von dem Umgang mit digitalen Inhalten geprägt auch dies wird sich in Zukunft nochmals deutlich verstärken.2 Aus diesem Grund ist es auch notwendig, bei der Implementierung neuer Reglungen für den digitalen Raum, auch auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen verstärkt Rücksicht zu nehmen. Diese These lässt sich auch durch die aktuell stattfindenden internationalen Aktivitäten im Bereich der Kinderrechte unterstreichen, bei denen die Verbesserung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in einem digitalen Kontext eine immer größere Rolle einnimmt. Dabei wird untere anderem darauf verwiesen, dass die verstärkte Nutzung von digitalen Medien durch Kinder und Jugendliche viele Risiken mit sich bringt, die zum Beispiel in dem Fehlen von effektiven Altersverifikationssystemen bestehen.3 Diese Problematik, die allzu oft unbeachtet bleibt, entsteht aufgrund des Mangels an einer altersentsprechenden Adressierung von Kindern und Jugendlichen, die sich vor allem in dem Fehlen der Bereitstellung von kinderfreundlichen Informationen manifestiert.4

Schon bei der Datenschutz Regulierungsverordnung wurde dem Gedanken, dass Kindern und Jugendlichen die Risiken im digitalen Raum weniger bewusst sind, Rechnung getragen.5 Diese Überlegungen führen zu unserer dringlichen Anmerkung, die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auch in diesem Regelungskontext nicht zu vernachlässigen.

Zu den Bestimmungen im Detail:

Ad § 19 Abs 3

Der vorgeschlagene Paragraph enthält die Umsetzung der Beweislastregelungen in Art 12 Abs 2 5 DIRL. Konkret wird hier in Abs 3 auf Art 12 Abs 4 DIRL verwiesen, der die Unabwendbarkeit der in Abs 1 und 2 leg cit. normierten Beweislastumkehr, neben der unzureichenden technischen Umgebung des Verbrauchers, auch an eine klare und verständliche in Kenntnis Setzung des Verbrauchers bindet.

Hierbei ist anzumerken, dass bei der Festlegung, wie eine „klare und verständliche“ Aufklärung aussehen soll, auch an die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen gedacht werden muss. Diese finden sich oftmals als Vertragspartner*innen wieder, ohne dass sie eine kindgerechte Aufklärung über die vertragsrechtlichen Bestimmungenerhalten haben Denn gerade die in dem vorliegen den Gesetzesvorhaben neu geregelten „digitalen Leistungen“ haben oftmals konkret Kinder und Jugendliche als eine der bedeutendsten Zielgruppen vor Augen. Nach der in dem Gesetzesentwurf6 sowie in den Erläuterungen7 gegebenen Definition fallen darunter beispielsweise auch jegliche Form von online Spielen sowie auch Apps, die zu einem Gutteil für die fortdauernde Nutzung von Kinder und Jugendliche entwickelt werden. Dennoch ist weder in dem Gesetzestext noch in den Erläuterungen ein Verweis auf die spezifisch en Informationsanforderungen zu finden.

Bei der Definition, was unter leicht verständlicher Sprache zu verstehen ist, wird davon ausgegangen, dass diese so zu erfolgen hat, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher den Sinn und Inhalt ohne Probleme erfassen kann.8 Um hierbei ausreichende und unmissverständliche Informationen geben zu können, wurde bereits des Öfteren darauf verwiesen, dass der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung zu tragen hat, die aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind.9 Dies ist notwendig, um eine Ausnutzung von Verbraucher n zu verhindern und zudem speziell zu berücksichtigen, wenn sich die Auswirkung der Geschäftspraxis an besondere Verbrauchergruppen wie bspw. Kinder richtet. Denn hier ist die Geschäftspraxis aus der Durchschnittssicht eines Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.10 Genau diese Bedürfnisse sehen wir in dem aktuellen Entwurf noch nicht berücksichtigt.

Problematisch ist dabei zusätzlich, wie oben bereits angesprochen, dass aufgrund der oftmals unzulänglichen Altersverifikationssysteme diese besonderen Bedürfnisse nicht erkannt werden. Dies kann jedoch kein Grund sein, um den Regelungsinhalt nicht an die tatsächlichen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen als Verbraucher von digitalen Leistungen anzupassen.

Deshalb schlagen die Kinder und Jugendanwaltschaften folgende Neufassung des § 19 Abs 3 vor:

„3) Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den technischen Anforderungen der digitalen Leistung nicht entspricht, und wenn er den Verbraucher unter Berücksichtigung des Vorliegens besonderer Aufklärungsbedürfnisse vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Anforderung informiert hat.“

Ad § 19 Abs 4

Auch in Abs 4 findet sich die Bezeichnung der „klar und verständlichen Aufklärung“ um die Mitwirkungsobliegenheit des Verbrauchers zu begründen, deren Verstoß wiederum zu einer Beweislastumkehr führt. Dabei soll auf die oben ausgeführte, unzulängliche Berücksichtigung der speziellen Informationsbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen als Verbraucher verwiesen werden.

Demnach schlagen wir auch in diesem Zusammenhang folgende Neufassung von Art 19 Abs 4 vor:

„4) Der Verbraucher hat die bei der Prüfung der Frage, ob ein als Mangel erscheinender Fehler bei der Nutzung der digitalen Leistungen von der digitalen Umgebung des Verbrauchers verursacht wird, in einem vernünftigerweise notwendigen und möglichen Ausmaß mit dem Unternehmer zusammenzuwirken. Diese Mitwirkungsobliegenheit ist auf die technisch verfügbaren Mittel beschränkt, die für den Verbraucher den geringsten Eingriff mit sich bringen. Wenn der Unternehmer dem Verbraucher unter Berücksichtigung des Vorliegens besonderer Aufklärungsbedürfnisse vor Vertragsabschluss klar und verständlich über diese Mitwirkungsobliegenheit informiert hat und der Verbraucher der Obliegenheit nicht nachkommt, trägt der Verbraucher die Beweislast dafür, dass der Mangel in dem für die Gewährleistungspflicht des Unternehmers maßgeblichen Zeitpunkt oder Zeitraum vorlag.“

Ad § 27 Abs 1 Z 3

In dem oben zitierten Paragraphen findet sich im Kontext der Änderung von digitalen Leistungen in Z3 abermals die „klare und verständliche“ Information wieder. Die gleichen Argumente wie oben erläutert aufgreifend, plädieren wir auch in diesem Zusammenhang für die Anpassung der Informationserfordernisse an Kinder und Jugendliche.

Die Kinder und Jugendanwaltschaften schlagen hier folgende Neufassung von § 27 Abs 1 Z 3 vor:

„1) 3. der Verbraucher, unter Berücksichtigung des Vorliegens besonderer Aufklärungsbedürfnisse über die Änderung informiert wird und“

Ad Erläuterung

Sollten sich die oben genannten Anpassungen nicht im Gesetzestext wiederfinden, wird als Alternative vorgeschlagen, eine Behandlung der Problematik der unterschiedlichen Informationsbedürfnisse iZm einer klaren und verständlichen Aufklärung in die Erläuterungen zu dem neuen VGG aufzunehmen.

Wir hoffen mit unserer Stellungnahme einen positiven Beitrag geleistet zu haben und stehen für eine vertiefende Diskussion gerne zur Verfügung.

Für die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs

DSAin Dunja Gharwal, Kinder- und Jugendanwältin Wien

MA Mag. Ercan Nik Nafs, Kinder- und Jugendanwalt Wien

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1 Erläuterungen zum allgemeinen Teil, 3.
2 ua. bezeichnend dargestellt in der von saferinternet.at veröffentlichten Statistik „Die Allerjüngsten (0-6 J.) & digitale Medien (2020)“, zuletzt abgerufen am 4.5.2021.
3 EU strategy on the rights of the child, COM (2021) 142 final, 15.
4 General Comment No. 25 (2021) on Rights of children in relation to the digital environment, UN Committee on the Rights of the Child, 5.
5 siehe Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Erwägungsgrund 38.
6 § 2 Z 1 iVm Z 2 und 3.
7 Erläuterung zu § 2, S 15.
8 LVwG Oberösterreich, ECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.000129.2.FP.
9 siehe bspw. Richtlinie 2011/83/EU, Erwägungsgrund 34.
10 siehe Richtlinie 2005/29/EG, Erwägungsgrund 18.