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Traditionelles Böllern als Gefahr für Jugendliche

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes (1), mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreich nehmen zum vorgelegten Entwurf des Bundesgesetzes, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen wird und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird, wie folgt Stellung:

Altersbeschränkung

Die Altersbeschränkungen gemäß § 14 PyroTG 2010 für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind angemessen und an die Entwicklung und Reife der Jugendlichen im Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen angepasst und von diesem Standpunkt aus von den Kinder- und Jugendanwaltschaften zu begrüßen. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften nehmen überdies wohlwollend zu Kenntnis, dass das Manko der fehlenden Altersbeschränkung des alten PyroTG 1974 für Pyrotechnikartikel der Klasse I behoben wurde und somit eine Verminderung von Unfällen Jugendlicher im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern der Klasse I (jetzt Kategorie F1: § 20 PyroTG 2010) zu erwarten ist.

Böllerschießen

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Jahr für Jahr Jugendliche mit teilweise schweren Verletzungen durch den Abschuss von Böllerkanonen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die gesetzliche Regelung des § 36 PyroTG 2010 erlaubt dennoch die Ausübung dieses Brauchtums im Rahmen von feierlichen oder festlichen Anlässen, wobei eine behördliche Bewilligung erforderlich ist. Die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung macht das Gefahrenpotential des Böllerschießens deutlich. Gem. § 36 Abs 2 PyroTG 2010 muss der Bewilligungswerber das 18 Lebensjahr erreicht haben, verlässlich sein und über die erforderlichen notwendigen schießtechnischen Kenntnisse verfügen. Gemäß den erläuternden Bemerkungen genügt hierbei die Vorlage einer Einschulungsbestätigung des Böllerkanonen- bzw. Böllerpatronenhändlers. Aufgrund der großen Verletzungsgefahr erscheint es nach Ansicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften zielführender, die ebenfalls in den erläuternden Bemerkungen angeführte Möglichkeit der mündlichen Überprüfung seitens der tätigen Behörde verpflichtend vorzuschreiben, um sich von den tatsächlichen schießtechnischen Kenntnissen des Bewilligungswerbers ein besseres Bild machen zu können.

Mündliche Überprüfung

Ein Bewilligungsbescheid ist allerdings gemäß § 36 Abs 5 PyroTG 2010 nicht notwendig, wenn so genannte Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege zum Böllerschießen verwendet werden. Mangels eines Bewilligungsbescheides greifen jedoch die Altersbeschränkungen des § 14 PyroTG 2010. Somit ist diese Regelung seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaften im Wesentlichen zu begrüßen, da keine Ausnahmen bestehen, die die Bestimmungen der Altersbeschränkungen unterlaufen könnten. Folglich fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften, um Verletzungen des Bewilligungswerbers sowie beteiligter Personen vorzubeugen, eine verpflichtende mündliche Überprüfung der schießtechnischen Kenntnisse des Bewilligungswerbers durch die zuständige Behörde.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs regen an, die zum gegenständlichen Gesetzesentwurf eingebrachten Änderungsvorschläge im Zuge einer weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen.

 1 78/ME (XXIV. GP)

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