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Opfer und ihre Rechte

Da von der geplanten Änderung der Strafprozessordnung auch – und vor allem in der Umsetzung der Richtlinie 2012/29/EU der Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (Richtlinie Opferschutz) ganz besonders die Rechte von Kindern und Jugendlichen berührt werden, erstatten die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs nachfolgende Stellungnahme.

Stärkung von Opferrechten

Die Stärkung der Opferrechte, insbesondere für minderjährige Opfer, ist eine äußerst positive Entwicklung. Die in der Richtlinie Opferschutz vorgegebene und nunmehr ausdrücklich festgeschriebene Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit und auch die Aufzählung der Kriterien, anhand derer eine solche besondere Schutzbedürftigkeit festzustellen ist, tragen zu einer Absicherung des erhöhten Schutzanspruches ebendieser Opfer bei.

Allerdings kann aus kinderrechtlicher Sicht noch ein Nachholbedarf festgestellt werden: Besonders Minderjährige sind den Anforderungen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens entwicklungs- und abhängigkeitsbedingt nicht gewachsen. Das Institut der psychosozialen und juristischen Prozessbegleitung ist erfahrungsgemäß ein geeignetes Mittel, die psychischen und familiären Belastungen von Minderjährigen zu reduzieren. Das Ziel aller Opferschutzmaßnahmen ist es, die Gefahren sekundärer Viktimisierungen zu vermeiden, bei gleichzeitiger Wahrung der Würde von Opfern. Es sollte daher durch gezielte Informations- und Kooperationsmaßnahmen aller in Frage kommenden Stellen und Behörden (etwa der Kinder- und Jugendhilfe oder des Gesundheitsbereiches) sichergestellt werden, dass schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens – also spätestens bei Erstattung der Anzeige - Prozessbegleitung zur Verfügung gestellt wird.

Der zweite Bereich der Novelle, in dem ebenfalls Rechte von Kindern und Jugendlichen betroffen sein können, ist jener, in dem die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des
Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 (RL Rechtsbeistand) umgesetzt wurde.

Im Einzelnen werden besonders folgende Bereiche hervorgehoben:

I. Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

Zu Z 3 (§ 10 Abs. 2 StPO)

Verfahrensgrundsätze:

Eine wesentliche Neuerung findet sich bereits im ersten Hauptstück der StPO: in § 10 Abs. 2 StPO wird ausdrücklich Bezug auf „die besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten“ genommen und damit ein zentraler Aspekt der RL Opferschutz in die Stopp übernommen. Dass Opfer am Strafverfahren zu beteiligen sind, war auch schon bisher ein dem § 10 Abs. 2 StPO zu entnehmender Grundsatz. In Umsetzung der Richtlinie Opferschutz kommt es aber zur Schaffung einer neuen Kategorie von berücksichtigungswürdigen Merkmalen und eines neuen Verfahrensgrundsatzes. Die angemessene Berücksichtigung besonderer Schutzbedürfnisse von Opfern als Verfahrensgrundsatz zu normieren, unterstreicht die besondere Bedeutung dieses Aspektes der Richtlinie und wird seitens der Kinder- und
Jugendanwaltschaften Österreichs als sehr positive Weiterentwicklung wahrgenommen.

II. Opfer und ihre Rechte

Zu Z 12 und 13 (§ 65 Z 1 lit. a und b StPO)

Opferbegriff:

Mit der StPO - Novelle soll der Opferbegriff um Personen erweitert werden, deren persönliche Abhängigkeit vom Täter durch eine Straftat im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO ausgenutzt worden sein könnte. Im Sinne der Erläuterungen wird damit auch die besondere individuelle Schutzbedürftigkeit auf diese Personen ausgeweitet. Da die Paradefälle, in denen eine persönliche Abhängigkeit von einem Straftäter ausgenutzt wird, häufig jene Fälle sind, in
denen das Opfer jünger oder wehrlos ist, ist auch die Neu-Definition des Opferbegriffs aus kinderrechtlicher Perspektive sehr zu begrüßen. Angeregt wird, in § 65 Z 1 lit. a StPO Opfer des mit dem StRÄG 2015 neu eingeführten
Tatbestandes des Cybermobbings (§ 107c StGB) ausdrücklich anzuführen, da hier die psychische Gesundheit gefährdet wird und für Opfer dieses Delikts die Möglichkeit der Prozessbegleitung gegeben sein sollte.

Zu Z 14 und 20 (§§ 66 Abs. 1 Z 1a und 1b sowie 80 Abs. 1 StPO)

Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern:

Die besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern ist ehestmöglich zu beurteilen. Dies wird als Opferrecht ausdrücklich in § 66 Z 1a StPO festgeschrieben und in den Erläuterungen zudem festgelegt, dass es „auf einfachem Weg möglich sein“ soll, eine Beurteilung vorzunehmen, und diese ohne eine formalisierte Entscheidung faktisch zu gewähren ist. Durch die ehestmögliche Beurteilung wird Opfern die Möglichkeit gegeben, die an ihre besondere Schutzbedürftigkeit geknüpften erweiterten Opferrechte des neuen § 66a Abs. 2 StPO während des gesamten Strafverfahrens – auch schon im Ermittlungsverfahren - wahrzunehmen. Dieser Umstand ist aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften besonders hervorzuheben, da ein Großteil der in § 66a Abs. 2 aufgelisteten Rechte nur im Ermittlungsverfahren in Anspruch genommen werden können und eine behördlich oder anderweitig verschuldete Verzögerung der Feststellung einer besonderen Schutzwürdigkeit dazu führen würde, dass diese Rechte dem Opfer vorenthalten werden. Hier wird allerdings
offen gelassen, inwieweit auch qualifiziertes Fachpersonal an der Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Opfern mitwirken soll. Die Minderjährigkeit von Opfern wird wohl in einem Großteil der Fälle mit nicht allzu großem Aufwand zu beurteilen sein. Vor allem der seelische und gesundheitliche Zustand eines Opfers, der ebenfalls ein Parameter sein kann,
wird von Ermittlungsbeamten allein nicht ohne weiteres zu beurteilen sein. Es wird dringend angeregt, die Beiziehung von spezialisierten Beratern oder anderen Fachkräften zur polizeilichen Einvernahme gesetzlich vorzusehen bzw. vorzuschreiben die Befragung durch diese Spezialisten durchführen zu lassen.
Das Recht auf Prozessbegleitung sollte zudem auch hier, wo Rechte besonders
schutzbedürftiger Opfer aufgezählt werden, nochmals explizit genannt werden.

Übersetzungshilfe:

Die formulierten Übersetzungshilfen umfassen laut dem Entwurf nur die Bestätigung der Anzeige. Hier wären jedenfalls auch der Anzeigentext und andere prozessrelevante Schriftstücke, wie Gutachten, Protokolle von Einvernahmen, der Hauptverhandlung usw. zu erfassen.

Prozessbegleitung auch für minderjährige Zeugen:

Minderjährige, die nicht selber Opfer sind, jedoch Zeugen der Tat wurden, haben nach wie vor nicht den Anspruch auf Prozessbegleitung. Gerade bei schweren Gewalthandlungen gegen nahe Angehörige muss sichergestellt sein, dass Kinder und Jugendliche Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung haben. Es bestünde insbesondere auch im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis von Minderjährigen die Möglichkeit, diesbezüglich auch den
Opferbegriff auszuweiten, da eine psychische Beeinträchtigung der Kinder in diesen Fällen immer vorhanden ist.

Kostenfragen - KollisionskuratorIN - Prozessbegleitung:

Minderjährige Opfer haben i.d.R. ein Recht auf Prozessbegleitung. Wird das Opfer bereits von einer Institution betreut, so ist es – auch für die Vertretung im Strafverfahren – nicht mit Kosten belastet. Es sollte daher festgehalten werden, dass Personen über 14 Jahre – soweit sie bereits von einer Opferschutzeinrichtung vertreten werden – selbst eine Vollmacht erteilen
können, soweit sie nicht mit Kosten belastet sind. Hier würden auch Fälle umfasst werden, wo mündig Minderjährige Opfer sind, jedoch den Eltern von dem Erlebten nicht berichten wollen. In allen übrigen Fällen wäre die Bestellung eines/einer KollisionskuratorIn sinnvoll, jedoch sollte dem Pflegschaftsgericht unbedingt auch eine Liste der prozessbegleitenden Institutionen zur Verfügung gestellt werden.

Qualitätsstandards für ProzessbegleiterInnen:

Schließlich sei noch auf den letzten Satz des neuen § 66 Abs. 2 StPO hingewiesen, in dem festgelegt wird, Qualitätsstandards für die Prozessbegleitung festzulegen. Diese Neuerung wird ebenfalls begrüßt, da durch die ausdrückliche Normierung von Standards für die Aus- und
Weiterbildung von Prozessbegleitern gewährleistet wird, dass Opfern eine qualitative und angemessene Begleitung zur Verfügung steht.

Zu Z 17, 35, 39 und 40 (§§ 66a, 156 Abs. 1 Z 2 und 165 Abs. 3 und 4 StPO)

Besondere Schutzbedürftigkeit minderjähriger Opfer:

Minderjährige Opfer gelten nach der Richtlinie Opferschutz und auch gemäß neuem § 66a Abs. 1 Z 3 StPO per se als besonders schutzwürdig. Hier wird auf die Minderjährigkeit im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 3 StGB abgestellt und damit
auch den Vorgaben der Richtlinie Genüge getan. Im Zuge des JGG – Änderungsgesetzes 2015 wurde die Gruppe der jungen Erwachsenen in
den Anwendungsbereich des Jugendstrafrechtes aufgenommen. Hinter dieser Änderung steht die Überlegung, dass die grundsätzlichen Bedürfnisse der jungen Erwachsenen sich sehr an jenen Jugendlicher orientieren und die Phase des Heranwachsens nicht mit Erreichen des achtzehnten Lebensjahres abgeschlossen ist. Es ist etablierter Stand der Wissenschaft, dass
jene Merkmale und Eigenschaften, die auf Jugendliche zutreffen und auf deren Basis strafrechtliche Sonderbestimmungen für diese begründet und gerechtfertigt werden, (in den meisten Fällen) bis (weit) über den 18. Geburtstag hinaus erhalten bleiben, sodass diese Altersgrenze als starres Anknüpfungskriterium für strafrechtliche Sonderbestimmungen keinesfalls gerechtfertigt erscheinen kann. Wenn diese Überlegungen nun für die TäterInnenseite gelten und Einzug in die einschlägigen Gesetze finden, könnte auch angedacht werden, eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht nur auf Minderjährige im Sinne des StGB zu beschränken, sondern auch junge Erwachsene zu erfassen und ihnen im Strafverfahren dieselben erweiterten Rechte angedeihen zu lassen wie minderjährigen Opfern. Daher wird
angeregt, in § 66a Abs. 1 Z 3 StPO neben Minderjährigen auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres anzuführen.

Kontradiktorische Einvernahme:

Eine wesentliche Neuerung findet sich in § 66a Abs. 2 Z 3 StPO: Es haben nicht nur besonders schutzwürdige Opfer ein Recht, auf schonende Weise vernommen zu werden, es werden nunmehr auch das Recht auf kontradiktorische Einvernahme und die Befreiung von der Aussagepflicht (§ 156 Abs. 1 Z 2 StPO) auf alle minderjährigen Opfer, die durch eine Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt sein könnten, ausgedehnt. In diesem Sinne wird
nicht nur der Richtlinie Opferschutz, sondern auch Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern Genüge getan, welcher normiert, dass bei allen Kinder (bis zum 18. Lebensjahr) betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. An dieser Stelle wird allerdings nochmals die bereits im Zuge der StPO-Novelle 2013 geäußerte Forderung der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs nach einer stärkeren Berücksichtigung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit Tonband- und Videoaufnahmen solcher kontradiktorischen Einvernahmen verwiesen. § 54
Abs. 1 sieht immer noch vor, dass – ohne auf die konkrete Sensibilität bestimmter Inhalte Rücksicht zu nehmen – die Pflicht zur Geheimhaltung jenes Ton- oder Bildmaterials dem/der Beschuldigten auferlegt wird. Wie diese Pflicht ausgestaltet und eine mögliche Pflichtverletzung nachgewiesen werden soll, lässt der Gesetzgeber offen. Gleichzeitig verbleibt den entscheidenden Richterinnen und Richtern sehr wenig Ermessensspielraum, in diesem Bereich die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen von Opfern zu wahren, da es dem Gericht nicht möglich ist, im jeweiligen Einzelfall eine eigenständige Abwägung zwischen den Verteidigungsinteressen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen Dritter im Sinne des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorzunehmen und gegebenenfalls eine Herausgabe von Kopien – etwa bei konkret vorhandenen Indizien für
eine zu befürchtende Veröffentlichung – abzulehnen bzw. die Herausgabe nur auf den/die VerteidigerIn zu beschränken. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine solche Abwägung bereits vorweggenommen, ohne der Gefahr gravierender Verletzungen von Persönlichkeitsrechten Dritter ausreichend zu begegnen.
Es wird angeregt in § 301 StGB (Verbotene Veröffentlichung) zusätzlich zur Verhandlung auch die Beweisaufnahme (davon wäre die kontradiktorische Vernehmung mitumfasst) und zusätzlich zu Gerichten und Verwaltungsbehörden auch die Staatsanwaltschaften in den Gesetzestext mit aufzunehmen, um einen Straftatbestand zu schaffen und dadurch eine gewisse Prävention zu erzielen.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs wiederholen daher ihr dringendes Anliegen, sicherzustellen, dass die Persönlichkeitsrechte minderjähriger Opfer von Gewalt gewährleistet werden.

Zu Z 18 und 19 (§ 70 Abs. 1 und 2 StPO)

Recht des Opfers auf Information:

§ 70 Abs. 1 und 2 StPO werden dahingehend angepasst, dass auch hier die Kategorie der besonders schutzwürdigen Opfer samt erweiterten Informationsrechten berücksichtigt wird. Wichtig wäre aber, dass die Behörden verpflichtet werden, Informationen in verständlicher Weise zu erteilen und bei minderjährigen Opfern eine Information des/der gesetzlichen VertreterIn zu erfolgen hat. Dies ist leider in der Praxis nicht selbstverständlich (beispielsweise bei minderjährigen Raubopfern).

Recht auf Verständigung:

Die Verständigung besonders schutzwürdiger Opfer bei Aufhebung der U-Haft bzw. bei Flucht des/der in U-Haft befindlichen Beschuldigten oder des/der Strafgefangenen und die Information über dieses Verständigungsrecht sind zu begrüßen. Es wäre jedoch wünschenswert, dass Opfer auch von Weisungen und/oder Auflagen, die ihre Person betreffen (z. B. Kontaktverbot) verständigt werden könnten.

III. Beschuldigte und ihre Rechte

Zu Z 8 (§ 50 Abs. 3 StPO)

Verzicht auf einen Rechtsbeistand:

Nachdem der Verzicht auf einen Rechtsbeistand schriftlich festzuhalten ist, wäre es wünschenswert, wenn auch im § 37 JGG festgehalten würde, dass der Verzicht auf die Beziehung einer Vertrauensperson schriftlich zu dokumentieren ist.

Zu Z 42 und 43 (§ 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c StPO)

Unverzügliche Benachrichtigung Dritter:

In § 171 Abs. 4 Z 2 lit. a und c StPO soll nunmehr das Recht des Beschuldigten auf unverzügliche Benachrichtigung eines/einer VerteidigerIn und auch eines/einer Dritten von einem Freiheitsentzug und auf unverzügliche Kommunikation mit Dritten während des Freiheitsentzugs festgeschrieben werden. Diese/r „Dritte“ kann ein/e Angehörige/r oder eine Vertrauensperson sein. Im Sinne der Erläuterungen ist hier unter anderem die unverzügliche
Benachrichtigung von Personen, die die elterliche Verantwortung für ein festgenommenes Kind innehaben, gemeint.

Hier wird – wie auch schon im Zusammenhang mit dem JGG-Änderungsgesetz 2015 angeregt - eine Informationsverpflichtung für Vollzugsorgane vorzusehen, der zufolge Minderjährige, die festgenommen wurden, auch unverzüglich über die Möglichkeit der Beiziehung externer Vertrauenspersonen - wie etwa der Kinder- und Jugendanwaltschaften – zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu bieten, mit eben diesen Personen in Kontakt zu treten.

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