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KIJAs warnen vor halbherzigem Kinderbeistand

Die gesetzliche Verankerung des Kinderbeistandes stellt eine einmalige Chance für Kinder und deren Familien dar, die nicht aufgrund überzogener Sparsamkeit zu einem halbherzigen Kompromiss verkommen darf.

Eine Miniaturfamilie umgeben von riesigen Euromünzen.

Bild (Hofschläger / pixelio): Kinderschutz ist auch eine Frage des Geldes.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften (KIJAs) Österreichs als Interessensvertretung für Kinder und Jugendliche erachten die Institutionalisierung des Kinderbeistands als einen wichtigen Fortschritt zur Verwirklichung des Kinderrechts auf Partizipation, freie Meinungsäußerung und Kontakt zu beiden Eltern. Gleichzeitig warnen sie vor der halbherzigen Umsetzung der erfolgreich abgeschlossenen Modellprojekte.

Verbesserungsvorschläge der KIJAs

Die KIJAs - maßgeblich an der Entstehung und Durchführung der Modellprojekte beteiligt – legen aus einem Pool an Erfahrungen schöpfend eine Reihe an Verbesserungsvorschlägen vor und drängen auf deren Berücksichtigung:

  • Die im Budget enthaltene Annahme, dass pro Jahr 600 Kinder vom Kinderbeistand begleitet werden sollen, ist zu gering angesetzt, bedenkt man, dass der Kinderbeistand besonders dann Wirkung zeigt, wenn er möglichst früh im Verfahren - noch bevor es zu einer Eskalation kommt - eingesetzt wird.
  • Der Aufgabenbereich des Kinderbeistandes soll von der ausschließlichen Gesprächsführung mit dem betroffenen Kind auf die Gespräche mit Bezugspersonen im Umfeld und im Interesse des Kindes ausgedehnt werden.
  • Der gesetzliche Anspruch auf Begleitung durch den Kinderbeistand soll nicht mit 14 Jahren enden, sondern bis zur Volljährigkeit gelten.
  • Der Kinderbeistand soll seine Tätigkeit nicht mit Abschluss des Verfahrens einstellen müssen, sondern danach noch mindestens drei Monate tätig bleiben. Gerade die Zeit nach Beschlussfassung ist eine Umbruchzeit mit grundlegenden Umwälzungen für die gesamte Familie.
  • Die hohe Akzeptanz unter den Elternteilen bildet eine solide Arbeitsbasis für den Kinderbeistand. Diese soll nicht durch die vorgesehene Kostenpflicht der Eltern gefährdet werden.
  • Eine qualifizierte Trägerorganisation mit einschlägiger Erfahrungen soll anstelle der Justizvermittlungsagentur für Sicherung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards des Kinderbeistandes Sorge tragen.
  • Inakzeptabel ist auch eine Wenn/Dann-Formulierung, wonach der Kinderbeistand dann tätig wird, wenn: "… dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen." Im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichbehandlung aller Kinder darf die Vertretung der Kinder nicht von personeller Verfügbarkeit abhängig gemacht werden.

Salzburgs Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt spricht sich auch für eine klare Definition dafür aus, wann ein Kinderbeistand eingesetzt werden muss: "Um Ungleichbehandlungen auszuschließen soll der Kinderbeistand beim Scheitern einer Mediation oder wenn sich in der ersten Verhandlung abzeichnet, dass keine Einigung im Interesse des Kindes erzielt werden kann, verpflichtend eingesetzt werden. Damit soll das Recht eines jeden Kindes auf Teilnahme und Anhörung gewahrt und Kinder „in stürmischen Zeiten“ durch unabhängige und qualifizierte Vertrauenspersonen gestärkt werden."

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