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Fortpflanzungsmedizin & Kinderrechte

Bei der medizinisch unterstützen Fortpflanzung muss gesichert sein, dass die Kinder später ihrer Herkunft nachgehen können.

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes1, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden:

Die Intention des Gesetzgebers, das Fortpflanzungsmedizingesetz im Einklang mit den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sowie des EGMR dahingehend zu reformieren, dass die Möglichkeit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung nun auch in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen offen stehen soll, ist nachvollziehbar. Auch die geplante Zulassung der Eizellenspende neben der Samenspende scheint unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sinnvoll.

Aus kinderrechtlicher Sicht gutzuheißen ist die Tatsache, dass sowohl in den Erläuterungen als auch im Gesetzesentwurf selbst grundlegende Kinderrechte, wie das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip des Kindeswohls, als auch das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Kenntnis der eigenen Abstammung, Berücksichtigung gefunden haben. Die Erfahrung zeigt, dass der Wunsch, seine wahren Wurzeln zu kennen, in den meisten Menschen tief verankert ist. Gerade aber Kindern, die durch Maßnahmen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung gezeugt wurden, wird diese Möglichkeit häufig erschwert, so zum Beispiel aufgrund mangelnder Aufklärung beziehungsweise Hilfestellung seitens der Erziehungsberechtigten. Die Information eines Kindes über seine Herkunft ist jedoch in hohem Maße wichtig für seine Entwicklung.
Die im Entwurf vorgesehenen Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten der Krankenanstalten, als auch der/des behandelnden ÄrztIn (§15 und 5. Abschnitt), sowie das Einsichts- und Auskunftsrecht eines mit Samen oder Eizellen einer dritten Person gezeugten Kindes nach Vollendung des 14. Lebensjahres, kommen diesem Bedürfnis entgegen.

Wünschenswert wäre aus der Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs ein zentrales Register der Spenderdaten, um betroffenen Personen die Durchsetzung ihrer gesetzlich gewährleisteten Einsichts- und Auskunftsrechte, als auch den mit der Speicherung der Daten verbundenen Verwaltungsaufwand (Wegfall der Pflicht zur Übermittlung der Daten nach Ablauf der 30jährigen Behaltefrist durch die Krankenanstalten an die zuständige Landeshauptfrau/den zuständigen Landeshauptmann) zu erleichtern.

Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015-FMedRÄG 2015

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