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Stellungnahme zur Urheberrechts-Novelle 2021

Eines der tragenden Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention ist das Diskriminierungsverbot. Alle Kinder sollen die gleichen Rechte haben. Dieses Prinzip gilt auch für das Recht auf Bildung (Art 28 UN-Kinderrechtskonvention).

Seit langer Zeit kämpfen der Kindergarten und weitere elementarpädagogische Einrichtungen um die Anerkennung als Bildungseinrichtungen. Bisher hat eine gesetzliche Gleichstellung der elementarpädagogischen Einrichtungen mit Schule oder Universität nicht stattgefunden. Insbesondere im Urheberrechtsgesetz hat diese Diskriminierung eine wesentliche Auswirkung auf den elementarpädagogischen Alltag.

Das österreichische Urheberrecht sieht aktuell für Schulen und Universitäten die Möglichkeit vor, Kopien von Liedern samt Musiknoten anzufertigen. § 42 Absatz 6 Urheberrechtsgesetz normiert, dass Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse beziehungsweise Lehrveranstaltung erforderlichen Anzahl herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch) und verbreiten dürfen – dies gilt auch für Musiknoten. Abseits dieser Bildungseinrichtungen ist eine Vervielfältigung lediglich für den eigenen Gebrauch möglich.

Für elementare Bildungseinrichtungen wie beispielsweise den Kindergarten ist eine Vervielfältigung von Liedern nur mit der Einverständnis des Urhebers möglich, außer dieser ist bereits über 70 Jahre verstorben. Diese Differenzierung ist sachlich nicht gerechtfertigt und praktisch nur mit erheblichen Arbeitsaufwand realisierbar.

Um die Stellung der Elementarpädagogik aufzuwerten und ihre Aufgabe als erste Bildungseinrichtung entsprechend wahrnehmen zu können, ist eine Gleichstellung im Urheberrechtsgesetz erforderlich.

Die österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften regen daher an, im Zuge der Urheberrechts-Novelle 2021 den Kindergarten als Bildungseinrichtung ausdrücklich in den § 42 Absatz 6 des Urheberrechtsgesetzes aufzunehmen beziehungsweise eine Legaldefinition einzufügen, die elementare Bildungseinrichtungen umfasst.

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