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Noch mehr Druck durch Schulrechtspaket?

Das Schulrechtspaket verbessert zwar nicht die Rahmenbedingungen in den Kindergärten (vor allem mehr Zeitressourcen durch kleinere Gruppen), erlegt den ElementarpädagogInnen aber zusätzliche Aufgaben auf.

Beim Entwurf des Schulrechtspakets 2016 liegt der Fokus am Übergang vom Kindergarten zur Schule (Elementarpädagogik, Schnittstelle zum Kindergarten, SchülerInneneinschreibung NEU). Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs nehmen wie folgt Stellung:

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Die in § 8 lit. 2 geplante Änderung des Wortlautes Bildungsanstalt für „Kindergartenpädagogik“ in „Elementarpädagogik“ wird befürwortet. Sie trägt den neuen Anforderungen an Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Rechnung. Die Zuordnung von Bildungsanstalten für Elementarpädagogik formal zu den berufsbildenden höheren Schulen (BHS) in § 67 lit. d Schulorganisationsgesetz sowie in § 69 Abs.1 Schulorganisationsgesetz den Schulabschluss durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik abzulösen, ist nur schlüssig. Zeigen doch Erkenntnisse der Neurowissenschaften, dass die Lernfähigkeit und Lernbereitschaft von Kindern umso größer ist, je jünger sie sind und daher dieses „Zeitfenster“ einer besonderen Aufmerksamkeit bedarf.

Bildungsqualität im ECEC-Bereich  (Early Childhood Education and Care) setzt eine fundierte Ausbildung aller ElementarpädagogInnen voraus. Elementar- und HortpädagogInnen sind durch die zunehmende individuelle, soziale und kulturelle Heterogenität von Kindergruppen mit erhöhten Ansprüchen in ihrem beruflichen Kontext konfrontiert. Die pädagogische Arbeit erfordert stabile, bewusste und reflektierte ProfessionistInnen, um den steigenden Erziehungs- und Bildungsanforderungen gerecht zu werden. Die im internationalen Vergleich längst fällige Integration der Ausbildung von Kindergarten- und HortpädagogInnen in die gemeinsame Ausbildung aller PädagogInnen, welche in den letzten Jahren von ExpertInnen im Elementarbereich gefordert wurde, wurde jedoch auch in dieser Bildungsreform leider nicht umgesetzt. Eine Zuordnung des gesamten Elementarbereichs als Bildungsinstitution an das Bildungsministerium wäre eine Bekenntnis dazu, die Arbeit im Elementarbereich als „Bildungsauftrag“ zu werten und eine einheitliche Steuerung des Bildungsauftrages von Kindergärten in ganz Österreich zu schaffen.

Artikel 9 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Die vorliegende Novelle sieht in § 6 Abs. 1 letzten Satz folgende Ergänzung bei der Schuleinschreibung vor:

„Hierbei sind die Kinder persönlich vorzustellen und allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zur Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt wurden, vorzulegen.“

Die angedachte Novellierung hat zum Ziel, den Informationstransfer zwischen Kindergarten und Schule sicher zu stellen und somit eine Qualitätssteigerung zum Wohl der Kinder zu erreichen. Da diese Aufzeichnungen qualitativ hochwertig und umfassend zu erfolgen haben, bedeutet dies mit Sicherheit einen Mehraufwand für jede/n ElementarpädagogIn und weniger Zeit mit bzw. für das einzelne Kind in der Gruppe. Es müssen in diesem Zusammenhang Überlegungen geführt werden, wie adäquate zeitliche, räumliche und personelle Ressourcen in den Institutionen geschaffen werden können. Eine qualitativ verbesserte Zusammenarbeit an den Schnittstellen wird ohne längst notwendige strukturelle Verbesserung der Rahmenbedingungen (Betreuungsschlüssel: Gruppengröße) nicht funktionieren. Im Gegenteil, der aus dem geplanten Gesetz resultierende Mehraufwand für Testung und Dokumentation geht der direkten pädagogischen Arbeit mit den Kindern verloren!

Wir merken an, dass es gesetzliche Ausnahmen von der Verpflichtung zum Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung gibt, wie z.B. Tageseltern. Diese müssten demnach ebenso über jenes fundierte Wissen verfügen, um Kinder entsprechend zu beobachten bzw. eine Dokumentation zu führen.

Weiters geben die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs zu bedenken, dass es nur unzureichende Überlegungen zu einer Weitergabe bzw. den Umfang jener sensiblen Daten gibt. Den Erläuterungen ist es nicht zu entnehmen, um welche „Dokumente“ es sich dabei handelt. Der vom Gesetzesentwurf genannte Besk- bzw. BeskDaZ-Beobachtungsbogen, welcher von den Eltern bei der Schuleinschreibung mitgebracht werden soll, liefert nur sehr beschränkt Information über individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten oder Entwicklungsprozesse eines Kindes. Es wird auch angemerkt, dass eine fehlerhafte oder unzureichende Dokumentation von Beobachtungen eines Kindes bei grafischer Fixierung meist zu vorschneller Beurteilung führen kann. Auch steht dabei nicht der Lernprozess im Vordergrund, sondern das Lernergebnis.

Art. 31 der UN-Kinderrechtskonvention schreibt das Recht auf Freizeit und Spiel fest.

Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass das freie, „unverzweckte“ Spiel mit Gleichaltrigen für die gesunde Entwicklung des Kindes essentiell ist. Kinder sollen spielen, Freundschaften schließen, soziale Kompetenzen entwickeln und die Welt mit Neugierde und Freude entdecken. Kinder haben ein Recht darauf! Vorzeitiger Leistungsdruck hingegen bewirkt das Gegenteil!

Art 28 der UN-Kinderrechtskonvention postuliert das Recht des Kindes auf Bildung und führt dabei das Ziel der Chancengleichheit von Kindern an.

In der Praxis zählt die Beobachtung von Kindern in Interaktion schon jetzt als wesentliches Qualitätskriterium in der Bildungsarbeit im Kindergarten. Einheitliche, standardisierte Beobachtungsbögen werden in den Einrichtungen bis dato jedoch nicht verwendet. Eine einheitliche österreichweite Dokumentation sollte in diesem Zusammenhang angedacht werden, birgt jedoch die Gefahr einer Stigmatisierung. Ziel einer qualitativ hochwertigen Beobachtung mit anschließender Dokumentation wäre eine Ent-wicklung weg von einer defizitorientierten Beschreibung von Kindern hin zu einer Schilderung mit Fokus auf individuelle Fähigkeiten und Begabungen, welche für weitere Bildungsinstitutionen als Anknüpfungspunkt dienen sollen. Diese Novelle birgt die Gefahr in sich, Chancenungleichheiten zu verfestigen und Kinder zu stigma-tisieren. Der Kindergarten muss Kindern als erste „Bildungseinrichtung“ einen vertraulichen Rahmen bieten um sich entfalten zu können, sich auszuprobieren, vorhandene „Entwicklungsdefizite“ aufzuholen ohne dabei Gefahr zu laufen, dass diese Entwicklungsbiografie weitergegeben wird. Die Verpflichtung der Eltern, die Entwicklungsbiographie ihrer Kinder an die Schule weitergeben zu müssen, wird diese voraussichtlich unter erhöhten Druck setzen. Aus Angst der frühen Selektion und damit einhergehender Stigmatisierung ihrer Kinder, die dann vom Kindergarten in die Volksschule weitergegeben wird, werden Eltern diesen Druck an sie weitergeben.

Die Weitergabe der sensiblen Daten sollte nicht zuletzt daher von der/dem KindergartenpädagogIn an die betreffende Schule erfolgen. Eine Verpflichtung zur Weitergabe dieser Daten sollte – auch aufgrund zeitlicher Ressourcen - lediglich in jenen Fällen erfolgen, wo Kinder z.B. in IZB-Betreuung waren und es zielführend ist, dass Entwicklungszeiträume gewonnen bzw. sinnvoll genützt werden. Dokumentation jeglicher Art eröffnet Raum für Interpretation.

Oberste Prämisse sollte daher ein direkter wertschätzender Austausch zwischen den ProfessionistInnen wie ElementarpädagogInnen und PrimarpädagogInnen sein, und der erfordert neben einer professionellen Ausbildung Reflexionsvermögen und Zeit!

Zl.: KIJA 60.07-2/2016-1, Stellungnahme zum Entwurf des Schulrechtspaketes 2016 Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Minderheiten- Schulgesetz für Kärnten, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen und das Unterrichtspraktikumsgesetz geändert werden (Schulrechtspaket 2016)

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