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Das Bildungsreformgesetz 2017

Jedes Kind hat individuelle Talente und Begabungen. Diese gehören im Rahmen der Schule besonders gefördert. Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht nicht dieser Prämisse!

Gemäß Artikel 28 der UN-Kinderrechtskonvention haben alle Kinder und Jugendlichen das Recht auf das Höchstmaß an einer Bildung, die die Entfaltung der Kinder und Jugendlichen fördert und sie auf ein aktives Erwachsenenleben mit gegenseitigem Respekt bestmöglich vorbereitet.

Jedes Kind hat individuelle Talente und Begabungen. Diese gehören insbesondere im Rahmen der Schule besonders gefördert und gestärkt. Ein den Kinderrechten entsprechender Unterricht orientiert sich primär an den Stärken und Talenten der SchülerInnen und nicht an deren Schwächen. Der vorliegende Gesetzesentwurf entspricht nicht dieser Prämisse!

Schulen müssen zu Lebensräumen umgestaltet werden, in denen das Kind mit seinen Bedürfnissen ganzheitlich im Zentrum steht: Also mit Raum zum Forschen und Lernen, zum Gemeinschaft erleben und Freizeit gestalten, mit entsprechenden Rückzugsmöglichkeiten. Bewegung, „Pause machen“ und „sich aktiv erholen“ sind für die Entwicklung des Kindes, für die Regeneration und die Verarbeitung aktueller Erfahrungen notwendig. Im Lebensraum Schule müssen ausreichend Zeit und Ressourcen für pädagogische Arbeit (Beziehung) zur Verfügung stehen – diese darf nicht durch administrativen Mehraufwand gefährdet werden. Es muss daher sichergestellt werden, dass im Mittelpunkt dieser Bildungsreform die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen stehen!

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs (KIJAS) stehen dem Ausbau der Schulautonomie grundsätzlich positiv gegenüber und hoffen, dass es dadurch zu einer Verbesserung der Bildungssituation für SchülerInnen in Österreich kommen wird. Aus kinderrechtlicher Sicht haben wir jedoch auch bedenkliche Mängel festgestellt – auf einige wollen wir hiermit konkret Bezug nehmen und ersuchen um Berücksichtigung unserer Anregungen.

1. Recht auf Partizipation von SchülerInnen

Kinder haben das Recht auf eine eigene Meinung, das Recht sich zu versammeln, ebenso wie ein Recht auf soziale Integration und das grundsätzliche Recht auf Partizipation in allen Angelegenheiten, die Kinder betreffen. Durch die Verstärkung der Beteiligungsrechte des Schulgemeinschaftsausschusses und des Klassen- und Schulforums, insbesondere das Veto-Recht bei der Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes, sowie Bildung von Schülergruppen und bei der Festlegung der KlassenschülerInnenzahl (§ 8a Abs 2 SchOG und die darauf verweisenden Gesetzesstellen) wird das Partizipationsrecht der SchülerInnen verbessert.

Klassengemeinschaft als wichtiges Lebensumfeld der Kinder

Aus kinderrechtlicher Sicht ist aber die Abschaffung von KlassenschülerInnenhöchstzahlen äußerst bedenklich. Eine flexiblere Handhabung in diesem Zusammenhang ist zwar durchaus sinnvoll, jedoch muss auf jeden Fall eine kindgerechte Gruppengröße, die den Bedürfnissen und Fähigkeiten der SchülerInnen entspricht, sichergestellt sein. Weiters ist es aus kinderrechtlicher Sicht unbedingt erforderlich, dass die Klasse als Verband erhalten bleibt. Eine Klassengemeinschaft ist für SchülerInnen ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen. Diese Forderungen gilt es durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen. Schule ist für Kinder Arbeits- und Lebensraum zugleich und die Klassengemeinschaft bietet den passenden Rahmen dazu.

Einführung des Schulclusterbeirates ist im Sinne der Partizipation

Erfreulich ist auch die vorgesehene Regelung, dass im Schulclusterbeirat in einem Bundesschul-Cluster die SchulsprecherInnen der am Schulcluster beteiligten Schulen gesetzlich vertreten sind (§ 64a SchUG). Somit ist eine demokratisch legitimierte Vertretung der SchülerInneninteressen sichergestellt.

Partizipation im Schulclusterbeirat – auch im Pflichtschulbereich

Bedauerlicherweise ist dieses wichtige Instrument aber im Schulclusterbeirat im Pflichtschul-Cluster nicht vorgesehen. Wie aus den Erläuterungen zur Schulpartnerschaft zu entnehmen ist, können KlassensprecherInnen nur bei Bedarf mit beratender Funktion an den Sitzungen des Schulclusterbeirats teilnehmen.
Die KIJAS fordern daher, auch im Pflichtschulbereich sicherzustellen, dass Klassen- oder SchulsprecherInnen als SchülerInnenvertreterInnen im Schulclusterbeirat gesetzlich vertreten sind.

SGA auch in NMS/HS und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der PTS
geführt werden

Die Einführung eines Klassenforums für die AHS-Unterstufe ist erfreulich (§ 64 SchUG), im Gegenzug dazu ist es aber zu bedauern, dass durch das Reformpaket der Schulgemeinschaftsausschuss nicht auch auf die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ausgedehnt wurde. Das Kinderrecht auf Partizipation ist an kein Alter gebunden. Die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in Form von Klassen- und Schulforen ist zwar gut und richtig, aber zur Verwirklichung dieses Kinderrechtes nicht ausreichend. Wichtige SchulpartnerInnen sind die PädagogInnen, die Erziehungsberechtigten, VertreterInnen der außerschulischen Jugendarbeit und vor allem die SchülerInnen selbst. Die Schule ist Lebens- und auch Arbeitsplatz der Kinder – ihre eigene Meinung muss entsprechend gehört werden.
Die KIJAS fordern daher eine gesetzliche Einführung des Schulgemeinschaftsausschusses auch in der Neuen Mittelschule bzw. Hauptschule und in den Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden.

Evaluierung des Unterrichts durch SchülerInnen als Qualitätssicherung

Jede/r SchülerInn wird in seiner/ihrer Schullaufbahn mit den unterschiedlichsten PädagogInnen und Vortragsstilen konfrontiert – ohne jemals die Möglichkeit zu haben, diese sachlich und anonym nach deren Qualität zu beurteilen. Aus kinderrechtlicher Sicht ist es daher dringendst erforderlich, den SchülerInnen ab der 5.Schulstufe diese Evaluierungsmöglichkeit zu geben. Die Evaluierung durch die SchülerInnen muss unbedingt anonym erfolgen und darf auf keinen Fall Einfluss auf die Beurteilung der SchülerInnen haben. Hervorstechende Ergebnisse müssen entsprechende Folgen haben.

2. Recht auf Schutz vor Gewalt – Soziale Kompetenzen in der Schule leben

Erwiesenermaßen kann die Schule durch eine entsprechende Gesamtstrategie das Konflikt und Gewaltniveau stark reduzieren. Gewalt unter Kindern und Jugendlichen ist ein ernstes, gesellschaftlich relevantes Problem. Kinder und Jugendliche sind in vielfacher Form von Gewalt betroffen: als Opfer, als TäterInnen, als MittäterInnen, als ZuschauerInnen. Mobbing, Ausgrenzung und Gewalt führen zu tiefem Leid, sie verletzen die Würde des Menschen und das Vertrauen in zwischenmenschliche Beziehungen. Gewalt findet in der Freizeit, an Schulen und auch im Internet statt.

Digitale Grundbildung an soziale Kompetenz koppeln

Die Aufnahme der digitalen Grundbildung in die Lehrpläne der Sekundarstufe I (§§ 16, 21b, 39 SchOG) ist eine schon lange erforderliche Maßnahme. Allerdings ist dies nicht ausreichend, damit die Schule ihrem kinderrechtlichen Bildungsauftrag, soziale Kompetenzen in höchstem Ausmaß zu fördern, nachkommen kann. Positive soziale Integration, Akzeptanz und Rückhalt in der Gruppe von Gleichaltrigen sind einige der wichtigsten Entwicklungsziele vom Kindergarten- bis zum Erwachsenenalter. Stabile Beziehungen, als Ergebnis gelungener Integration verschiedener individueller Persönlichkeiten, sind einer der bedeutendsten Resilienzfaktoren und Grundlage für ein positives Selbst- und Fremdbild und bieten wirksamen Schutz vor mangelndem Selbstwertgefühl, Mobbing, Gewalt, Radikalisierung, psychischen Auffälligkeiten, Sucht, Suizid. Daher sollte neben dem Erreichen von Bildungszielen der Fokus der Schule verstärkt auf Vermittlung sozialer Kompetenzen liegen. Die KIJAS fordern eine gesetzliche Verankerung der Präventionsarbeit, insbesondere der Schulsozialarbeit.
Bedauerlicherweise fehlen in den österreichischen Schulgesetzen Bestimmungen zur Schulsozialarbeit. Mitunter gelten dann Beratungen bei SchulsozialarbeiterInnen als Fernbleiben vom Unterricht, welches nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bei SchulsozialarbeiterInnen handelt es sich im Sinne des Gesetzes um schulfremde Personen (mit Ausnahme von Wien). Ihre Angebote fallen nicht in den Unterrichts- bzw. Erziehungsauftrag der Schule.

Zusätzlich müssen an allen Schulen …

  • Gewaltpräventionsprogramme
  • Soziales Lernen als integrativer Bestandteil
  • Peer-Mediation
  • Schulpsychologie
    … implementiert und ausgebaut werden.

3. Österreich ist verpflichtet, über Kinderrechte zu informieren

Durch Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention 1992 hat sich Österreich dazu verpflichtet, zur Umsetzung, Wahrung der und Information über die Kinderrechte zu sorgen.
Die KIJAS begrüßen die Einführung der dreijährigen Fachschule für pädagogische Assistenzberufe als berufsbildende mittlere Schule (§ 63b SchOG). Dadurch werden eine fachlich fundierte Ausbildung und die Aufwertung dieser wichtigen Berufsgruppe sichergestellt.

Die UN-Kinderrechtskonvention in die Lehrpläne aufnehmen

Dies muss auch für die allgemeine PädagogInnenausbildung – sowohl für die Elementarpädagogik als auch für die PädagogInnenausbildung an den pädagogischen Hochschulen und an den Universitäten gelten.

4. Kinder haben das Recht auf bestmögliche Gesundheit und medizinische Versorgung

Betreffend den neuen §§ 66 ff Schulunterrichtsgesetz schließen wir uns inhaltlich der Stellungnahme der österreichischen Liga für Kinder- und Jugendgesundheit an. Die angekündigte Amtshaftung stellt für die agierenden PädagogInnen eine lang erwartete Absicherung dar.

Sicherer Schulalltag für chronisch kranke Kinder

Insbesondere bei chronisch kranken Kindern fordern wir nicht nur eine allgemeine Beratung, sondern auch eine spezifische (individuelle) Beratung für Lehrpersonen chronisch kranker Kinder durch geeignete Fachpersonen. Nur so kann ein sicherer Schulalltag mit z. B. spezieller Pausengestaltung für Kinder mit Diabetes Typ 1 oder individueller Betreuung von Kindern mit Epilepsie bei Schulausflügen gewährleistet werden.

Frühgeborene müssen geschützt werden

Die KIJAS begrüßen ausdrücklich die geplante Bestimmung, mit der „Frühchen“ die Möglichkeit gegeben wird, den errechneten Geburtstermin als Schuleintrittsdatum zu wählen (§ 2 Abs 2 Schulpflichtgesetz).

Kinder mit einer Behinderung haben das Recht auf besondere Unterstützung

Kinder mit intellektueller Beeinträchtigung sind häufig bereits beim Schuleintritt völlig überfordert, wenn das Entwicklungsalter noch Jahre darunter liegt. Wir schließen uns hier inhaltlich der Stellungnahme des Vereins Down-Syndrom Österreich an und fordern einen gesetzlichen Anspruch für Kinder mit einer intellektuellen Beeinträchtigung auf ein zusätzliches Jahr im Kindergarten adäquat zum verpflichtenden letzten Kindergartenjahr ohne Reduktion der neunjährigen Schulpflicht.

5. Alle Kinder haben die gleichen Rechte

Für Kinder und Jugendliche jeder Herkunft sind das Erleben von Gemeinschaft, die Stärkung der eigenen Fähigkeiten und der Austausch mit Gleichaltrigen für eine gute persönliche Entwicklung wichtig. Die Schule bietet dafür einen geschützten Rahmen mit einer geregelten Tagesstruktur und pädagogischer Begleitung. Insbesondere auch für eine gelingende Integration ist es wichtig, dass minderjährige Flüchtlinge mit einheimischen Jugendlichen ihres Alters zusammen sind, um gemeinsam und voneinander zu lernen, Freundschaften zu knüpfen und gemeinsame Erlebnisse innerhalb, aber auch außerhalb der Schule zu teilen.
Alle Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Bildung! Der regelmäßige Schulbesuch sollte eine Selbstverständlichkeit im Leben jedes Kindes sein. Aus diesem Grund begrüßen wir ausdrücklich die Ausweitung des freiwilligen elften und zwölften Schuljahres für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf allgemeine Schulen (§ 32 Abs 2 SchUG) sowie die Öffnung des zehnten freiwilligen Schuljahres für außerordentliche SchülerInnen (§ 32 Abs 2a SchUG) und freuen uns, dass unsere Forderung vom September 2016 hiermit aufgegriffen wurde.

6. Das Kindeswohl muss im Mittelpunkt stehen

Betreffend der geplanten Streichung der Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik (Streichung des § 27a SchOG) möchten wir festhalten, dass derzeit die Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik für die betroffenen Kinder, Erziehungsberechtigten, SchulleiterInnen und LehrerInnen einen fachlich kompetenten und hoch qualifizierten Anlaufstelle darstellen. Diese fachliche Kompetenz muss durch Übernahme dieser Aufgaben durch den pädagogischen Dienst der Bildungsdirektionen unbedingt erhalten bleiben. Kein Kind darf auf der Strecke bleiben – jedes Kind soll die Möglichkeit haben, die am besten geeignete Schule zu besuchen.

Anwendung des AVG im SPF-Verfahren

Die vorgesehene Regelung, dass künftig auch in Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG anzuwenden sein sollen (Erläuterungen zu § 8 Abs 1 und 3 Schulpflichtgesetz), ist grundsätzlich zu begrüßen. Im Interesse der SchülerInnen muss aber unbedingt das Antragsrecht der Erziehungsberechtigten und der SchulleiterInnen auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erhalten bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlen wir, das Antragsrecht der Erziehungsberechtigten und der SchulleiterInnen sowie den Verweis auf das AVG nicht nur in den Erläuterungen, sondern auch im Gesetzestext explizit aufzunehmen.
Inwieweit die sonstigen geplanten Bestimmungen zur Neuregelung des SPF-Verfahrens eine Verbesserung bringen werden, lässt sich aus unserer Sicht derzeit noch nicht beurteilen. Aus kinderrechtlicher Sicht ist es aber unbedingt erforderlich, dass das Wohl des betroffenen Kindes in diesem Verfahren vorrangig berücksichtigt wird und dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit alle Kinder bestmöglich gefördert und integriert werden!

GZ: BMB-12.660/0001-Präs.10/2017(Bildungsreformgesetz 2017 – Schulrecht)
Bundesgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 hinsichtlich des Schulwesens, das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen
öffentlicher Funktionäre, das Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, das
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, ein
Bundesgesetz über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern erlassen wird, das
Ausschreibungsgesetz 1989, das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Bundesschulgesetz, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und
Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das
Berufsreifeprüfungsgesetz, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schülerbeihilfengesetz 1983, das Privatschulgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das
Schülervertretungengesetz, das BIFIE-Gesetz 2008 sowie das Bildungsinvestitionsgesetz geändert werden und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz aufgehoben wird.

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