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Mitteilungspflicht bei Genitalverstümmelung

Die kijas begrüßen die Mitteilungspflicht durch die Änderung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes, schlagen aber dringend einen anderen Zeitpunkt vor und plädieren für begleitendes Infomaterial.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs begrüßen die geplante Novellierung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes, wodurch die bestehende Mitteilungspflicht von Krankenanstalten bei konkretem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an den Kinder- und Jugendhilfeträger konkretisiert und verdeutlicht werden soll. Demzufolge hat unverzüglich eine schriftliche Mitteilung an den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen, wenn sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Geburt oder der Geburtsanmeldung in einer Krankenanstalt der begründete Verdacht ergibt, dass das Wohl eines Kindes, dessen Mutter bereits Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung geworden ist, erheblich gefährdet ist, und diese konkrete Gefährdung des Kindes anders (z. B. durch Beratung und Information über medizinische und rechtliche Folgen) nicht verhindert werden kann.

In Hinblick auf den Schutz von Kindern aber auch die Gleichstellung und Stärkung der Position der Frau, sowie das Recht auf Gesundheit und körperliche Selbstbestimmung ist die geplante Maßnahme der Gefährdungseinschätzung bei weiblicher Genitalverstümmelung zweifellos von großer Bedeutung. Der Zeitpunkt (bei der Geburt oder der Geburtsanmeldung, derer es obendrein nicht in jedem Bundesland bedarf) einer Beratung über rechtliche und medizinische Folgen erscheint recht spät, um die werdende Mutter allenfalls zur Einsicht zu bringen. Die effektive Vermittlung rechtlicher und medizinischer Inhalte könnte aus nachfolgenden Erwägungen erschwert möglich sein:

  • Im Rahmen der Geburt befinden sich Mütter unter anderem aufgrund der veränderten Hormonausschüttung in einem Ausnahmezustand. Hinzu kommen in der Regel weitere Umstände, welche ein Verinnerlichen der erhaltenen Informationen erschweren, beispielsweise eine jahrelange Sozialisation dahingehend, dass ein solcher Eingriff für die Frau notwendig und rechtmäßig sei.
  • Zudem bestehen häufig sprachliche Barrieren und scheint beachtenswert, dass die Frau im Krankenhaus möglicherweise erstmals mit dieser veränderten Sichtweise konfrontiert wird.
  • Zu bedenken ist auch der möglicherweise vorliegende Druck der Familie auf die Frau.

Es stellt sich bezüglich des Zeitpunktes und des Rahmens, in welchem die Aufklärung bzw. Beratung und Einschätzung erfolgen sollen, die Frage, ob eine solche Gefährdungseinschätzung nicht auch bereits früher, z. B. im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen oder der Betreuung durch eine Hebamme möglich sein soll. Damit würde die Mitteilungspflicht auch dann bestehen, wenn sich der begründete Verdacht auf Kindeswohlgefährdung außerhalb einer Krankenanstalt ergeben würde.

Im Sinne des Kinderschutzes wäre für eine nachhaltige Veränderung der Sichtweise anzuregen, Informationsmaterial zu spezifischen Beratungsangeboten (z. B. Mädchen- und Frauenberatungsstellen, idealerweise in den relevantesten Sprachen) im Krankenhaus, bei niedergelassenen FachärztInnen und Hebammen zur Verfügung zu stellen, um Frauen in diesem Prozess des Perspektivenwandels im Bedarfsfall auch begleiten zu können.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs appellieren daher an den Gesetzgeber, den Zeitpunkt und den Rahmen, in dem die Gefährdungseinschätzung vorgenommen werden soll, noch einmal zu überdenken und die geplanten Gesetzesänderungen entsprechend zu erweitern.
Zudem wäre es wünschenswert, in den Erläuterungen auf die Bedeutung von Informationsmaterial zu spezifischen Beratungseinrichtungen hinzuweisen.

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