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Kinder- und Jugendpolitik, die wir meinen ...

Kinder- und jugendpolitischer Forderungskatalog der Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs an den Gesetzgeber.

Politik ist daran zu messen, ob sie Kindern und Jugendlichen eine ihnen gemäße Gegenwart sowie eine offene und gestaltbare Zukunft  ermöglicht. Ob Politik ihre Verpflichtung auf die Grund- und Menschenrechte einlöst, ist nicht zuletzt danach zu beurteilen, wie mit den Bedürfnissen und Interessen von Kindern und Jugendlichen in allen Politikbereichen umgegangen wird.

Kinder & Politik

Politik wird von Erwachsenen gemacht. Und doch lebt die Politik der Erwachsenen davon, daß Kinder und Jugendliche nachdrängen und kraft ihrer noch nicht gefesselten Phantasie Konventionen in Frage stellen, daß sie neue Wege im Umgang mit alten und neuen Problemen entdecken. Sollen Kinder und Jugendliche für eine demokratische Politik, für den Prozess einer notwendigen Demokratisierung der Gesellschaft gewonnen werden, dann genügt es nicht, ihnen bloß formale Beteiligungschancen anzubieten. Vielmehr muß eine Situation herbeigeführt werden, in der eine substantielle Gestaltbarkeit der Gegenwart und Zukunft möglich ist.

Soll Politik an gegenwärtiger und zugleich zukünftiger Gestaltungsfähigkeit gewinnen, dann muss sie sowohl ihre Ziele als auch ihre Verfahren ändern. Sie muss vor allem in der Tat mehr Demokratie wagen. Und dies ist prinzipiell in allen gesellschaftlichen Bereichen, auch in den Bereichen Ökonomie und Entwicklung neuer Technologien, notwendig. Mehr Demokratie wagen heißt auch: Politik muss sich Kindern und Jugendlichen gegenüber öffnen. (vgl. zu diesem Abschnitt: Loccumer Manifest für eine Politik im Interesse von Jugendlichen)

Im einzelnen fordern die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs:

  1. die Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention in den Verfassungen des Bundes und der Länder (vgl. Studie des Boltzmann-Institutes für Menschenrechte);
  2. volle Parteistellung für Kinder und Jugendliche in allen sie betreffenden Angelegenheiten und Schaffung geeigneter Vertretungsmodelle ("Anwalt des Kindes");
  3. Erlassung eines Opferhilfegesetzes nach Schweizer Vorbild sowie vorgezogene Umsetzung des Teils P - "Privatbeteiligung" - des Diskussionsentwurfes zur "Reform des strafprozessualen Verfahrens" des BM für Justiz:
    • kostenlose anwaltliche Vertretung von minderjährigen Gewalt- und Missbrauchsopfern sowie;
    • Begleitung und Unterstützung ("Prozessbegleitung"); Zuständigkeits-konzentration bei den Gerichten; Verkürzung der Verfahrensdauer.
  4. Stärkung der Möglichkeiten für politische Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen:
    • Wahlaltersenkung, verpflichtende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei für sie relevantenEntscheidungen in den Gemeinden;
    • Jugendforen und Jugendparlamente in den Gemeinden/Bezirken sowie auf Landes- und Bundesebene.
  5. Verbesserung der Situation der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge:
    • keine Schubhaft;
    • Einrichtung von Clearingstellen sowie Erleichterung der Familienzusammenführung.
  6. Reduzierung von Gewaltdarstellungen in den Medien und Umsetzung der EU-Richtlinien zu "Kinder/Jugend und Medien";
  7. Bekämpfung der Kinder- und Jugendarmut durch ein Grundeinkommen für Kinder und Jugendliche und andere geeignete Maßnahmen;
  8. Beseitigung von Diskriminierungen im Unterhaltsvorschussrecht;
  9. Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in allen gesellschaftlichen Bereichen (Schule, Arbeitswelt);
  10. verstärkte Berücksichtigung der Interessen von Kindern und Jugendlichen bei Beratungen und Beschlussfassungen der EU-Gremien (evtl. Einrichtung von EU-Jugendbeauftragten);
  11. zukunftsorientierte Gestaltung des Schulunterrichtes (Lehrplanreform, Schulentwicklung, Vereinfachung schulrechtlicher Bestimmungen, Förderung der Schuldemokratie und der SchülerInnenvertretung usw.);
  12. Förderung von Jugendbeschäftigungsprojekten und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit von Jugendlichen;
  13. Senkung des Schutzalters für homosexuelle männliche Jugendliche.

Empfehlungen der National Coalition

Die National Coalition (NC) empfiehlt, ein koordiniertes Konzept (mit den verschiedensten Maßnahmen) für die Verbreitung des Inhalts der KRK und für den Aufbau eines Netzwerks zu deren Umsetzung zu entwickeln. Eingebunden werden sollten staatliche Institutionen, NGOs, unabhängige Organisationen (z. B. Kinder- und Jugendanwaltschaften) und vor allem Kinder und Jugendliche.

Prinzipien, die grundsätzlich immer beachtet werden müssen:

  • das Kindeswohl als oberstes Prinzip (Art. 3);
  • Respekt vor der Meinung des Kindes (Art. 12);
  • Unterstützung und Förderung von Kinder- und Jugendorganisationen und deren Aktivitäten (Art. 4).

Wir fordern:

  • Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten, Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre;
  • Förderung der Integration von behinderten Kindern;
  • Therapien und bessere Ausbildungsmöglichkeiten für jugendliche StraftäterInnen;
  • Obligatorische Rechtsvertretung vor Gericht für Kinder und Jugendliche;
  • Förderung von Mediation zur Konfliktlösung in Familie, Schule u.a.
  • Schaffung von mehr Spielplätzen und -räumen;
  • Verankerung der Kinderrechte in der Verfassung und im Europäischen Recht;
  • Grundeinkommen für Kinder;
  • Anpassung der Jugendschutzbestimmungen an die gesellschaftliche Realität, bundesweite Harmonisierung (z. B. Ausgehzeiten);
  • Verstärkte Präventionsarbeit gegen sexuelle Ausbeutung und Missbrauch in Kindergärten und Schulen;
  • verstärkte Aus- und Weiterbildung für einschlägige Berufsgruppen (SozialarbeiterInnen, Exekutive, RichterInnen, LehrerInnen u.a.);
  • Ausbau des Opferschutzes (Opferanwalt/anwältin, bezahlte Therapie, RichterIn sollte das gleiche Geschlecht wie das Opfer haben, schonende Einvernahme durch Sachverständige, kindgerechte Vernehmungsräume an allen Gerichten, mehr weibliche Sachverständige, Beginn der Verjährungsfrist erst mit der Volljährigkeit des Opfers), Schutz der Intimsphäre des Opfers u.a.
  • mehr Unterstützung für ethnische Minderheiten und Volksgruppen;
  • gesetzliche Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der sozial- und arbeitsrechtlichen Situation von Pflegeeltern;
  • Einrichtung eines kostenlosen Kinder- und Jugendtelefons;
  • ausreichende psycho-soziale Betreuung von Kindern und Jugendlichen (auch in ländlichen Gebieten);
  • für Kinder und Jugendliche nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft fordern wir die Abschaffung der "Familienzusammenführungsquote";
  • keine Abschiebungen für straffällige Jugendliche unter 18 Jahren;
  • Hebung des Schutzalters auf 18 Jahre, keine Schubhaft für Jugendliche;
  • Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft für hier geborene oder aufgewachsene Kinder und Jugendliche.

Unbegleiteter Minderjähriger Flüchtlinge (umF)

Schutz- und hilfesuchende Kinder und Jugendliche, deren einziges Vergehen die Flucht nach Österreich ist, in Haft zu nehmen, widerspricht nicht nur humanitären Grundsätzen, sondern eindeutig der UN-Kinderrechtekonvention.

  • Keine Schubhaftverhängung für umF;
  • Umgehender qualifizierter Rechtsbeistand für alle minderjährigen Fremden sowohl im Asylverfahren als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren und insbesondere in Schubhaft, solange diese über Minderjährige verhängt wird;
  • Handlungsfähigkeitsalter auch im fremdenpolizeilichen Verfahren erst ab Volljährigkeit:
  • Die mit dem Fremdengesetz 97 eingeführte „Sonderbestimmung für Jugendliche“ (§71), wonach ausgerechnet diese besonders schutzwürdie Bevölkerungsgruppe für handlungsfähig ab 16 Jahren erklärt wurde, entspricht nicht dem Kindeswohl.
  • Zuständigkeitdes Jugendwohlfahrtsträgers in jedem Fall bis zur Volljährigkeit (durch Übernahme einer gesetzlichen Amtsvormundschaft analog §211 bzw. §215 ABGB):
    Es sollte nicht sein, dass ein unbegleiteter „fremder“ Jugendlicher nur dann in die Wohltat einer Kontaktaufnahme und Betreuung durch das Jugendamt kommt, wenn er einen Asylantrag stellt. Der richtige Ansatz wäre, dass das Jugendamt jedenfalls involviert wird und dann gemeinsam mit der Rechtsvertretung und dem Jugendlichen entscheidet, welche rechtlichen und faktischen Maßnahmen (gegenbenenfalls ein Asylantrag) zu setzen sind.
  • Schaffung von kinder- und jugendgerechten Clearingstellen:
    In diesen speziellen „Erstversorgungseinrichtungen“ sollen umF die nötige Grundversorgung, z. B. medizinische, soziale und rechtliche Betreuung bis zur Abklärung über den weiteren Verbleib, erhalten; siehe dazu auch die Empfehlung des UNHCR „Refugee children, guidelines on protection and care“, Genf 1994.;
  • Unterbringung und Betreuung in adäquaten Einrichtungen nach den sonst üblichen Standards der Jugendwohlfahrt:
  • Die einschlägigen Gesetze normieren, dass die Jugendwohlfahrt für alle in Österreich aufhältigen Kinder und Jugendlichen, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, zuständig ist. Das heißt, es darf keine „Jugendlichen 2. Klasse“ geben. Sie haben ein Recht auf Hilfe zur Erziehung in einer entsprechenden Einrichtung. Besonderes Augenmerk muss auf die Betreuung psychisch traumatisierter Jugendlicher gelenkt werden.
  • Zugang zu Deutschkursen, Ausbildung und Arbeit muss gewährleistet sein.
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