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Stellungnahme zum Dritten Gewaltschutzgesetz

Das Recht auf Schutz vor Gewalt ist ein zentrales Kinderrecht. Daraus ergibt sich für die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs (kijas) der gesellschaftspolitische Handlungsauftrag zur Gewaltprävention. Zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird aus kinderrechtlicher Sicht folgende Stellungnahme abgegeben und um Berücksichtigung der angeführten Empfehlungen ersucht.

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die Exekutionsordnung und das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, geändert werden (Drittes Gewaltschutzgesetz – 3. GeSchG)

Bezug: BMVRDJ-S318.040/0007-IV/2019

Grundsätzlich werden die Bestrebungen des Gesetzgebers begrüßt, den Opferschutz im Bereich von Gewaltdelikten durch die vorgeschlagenen Änderungen im ABGB, im StGB, in der StPO und in der EO auszubauen und für eine strengere, vor allem aber für eine konsequentere und besser vernetzte Verfolgung von Gewaltstraftaten zu sorgen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass schärfere Strafandrohungen kein Allheilmittel sind, um Straftaten zu verhindern. Für eine echte Gewaltprävention braucht es entsprechende Begleitmaßnahmen, wie Anti-Gewalt-Trainings, Resozialisierungsmaßnahmen, Therapien, Ausbildungsmöglichkeiten, Integrationsmaßnahmen etc.

Positive Aspekte und weitgehende Zustimmung

Folgende ausgewählte Änderungen sind besonders dazu geeignet, für einen besseren Opferschutz der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu sorgen:

Unbefristetes Tätigkeitsverbot

zu § 220b StGB „Tätigkeitsverbot“

Als umfassende Schutzmaßnahme für Kinder bewerten die kijas die Neuregelung des § 220b StGB. Kinder haben das Recht bestmöglich vor Gewalt geschützt zu werden und dazu zählt auch die Tatsache, dass eine wegen Kindesmissbrauchs verurteilte Person nie wieder mit Kindern und Jugendlichen beruflich tätig sein darf. Aus diesem Grund hat die vorgesehene fünfjährliche gerichtliche Überprüfung des Tätigkeitsverbots unter strengen Richtlinien zu erfolgen. Eine Aufhebung des Tätigkeitsverbots darf nur in wirklichen Ausnahmefällen und nach Vorliegen eines positiven psychologischen Gutachtens möglich sein. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass das Tätigkeitsverbot tatsächlich unbefristet bestehen bleiben muss. Nur in äußerst seltenen Fällen kommt es bei TäterInnen, die sexuelle Gewalt an Kindern ausüben, zu einer wirklichen Verhaltensänderung und zu einem echten Schuldeingeständnis. Ausdrücklich begrüßt wird auch die Neuregelung des § 220b Abs. 4 StGB, wonach beim Straftatbestand des Verstoßes gegen ein Tätigkeitsverbot nun Eventualvorsatz des/der TäterIn ausreicht und nicht mehr Wissentlichkeit vorausgesetzt wird.

Information der Pflegschaftsgerichte über Einstweilige Verfügungen bei Gewalt in Wohnungen

zu § 382c Abs. 3 Z 2 EO „Verfahren und Anordnung“

Mit dieser Gesetzesänderung wird eine langjährige Forderung der kijas umgesetzt. Leider ist es in der Vergangenheit aufgrund mangelnder Informationsverpflichtung zwischen Straf- und Pflegschaftsgerichten oft zu konfliktreichen und für die betroffenen Kinder unzumutbaren
Situationen in Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren gekommen. Viel zu viele Kinder jeden Alters sind mittelbar von häuslicher Gewalt, meist gegen ihre Mütter, betroffen. Sie müssen Gewalt an und zwischen ihren Bezugspersonen mitansehen und –hören. Häufig müssen diese Kinder in der Folge Gewalt auch am eigenen Leib erfahren. Trotzdem werden immer wieder Fälle bekannt, in denen bei Gewalt in der Familie dem gefährdenden Elternteil ein Kontaktrecht zugesprochen wurde. Für die Kinder stellt dies eine immens große Belastung dar, die durch eine Informationsweitergabe an das Pflegschaftsgericht verhindert werden kann, unter der Voraussetzung, dass das Pflegschaftsgericht bei seiner Entscheidung das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt. An dieser Stelle wird auch auf die Stellungnahme der kijas zum Bundesgesetz, mit dem das
Sicherheitspolizeigesetz und das Namensänderungsgesetz geändert werden, verwiesen (GZ BMI-LR1340/0009-III/1/2019). Aus den oben genannten Gründen ist es absolut notwendig, dass die Pflegschaftsgerichte auch über ein nach § 38a SPG (NEU) verhängtes Betretungs- und Annäherungsverbot informiert werden. Nur so kann das Kindeswohl tatsächlich gewahrt werden.

Darüber hinaus wird die obligatorische Bestellung eines Kinderbeistands bei unmittelbar erlebter Gewalt sowie bei miterlebter Gewalt an nahen Bezugspersonen als notwendige Maßnahme empfohlen, um Kinder im Zusammenhang mit einem Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahren nicht neuerlich zu traumatisieren.

Erweiterung des Straftatbestands gegen Stalking

zu § 107a StGB „Beharrliche Verfolgung“

Ausdrücklich begrüßt wird die Aufnahme der „Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches dieser Person ohne deren Zustimmung“ als weitere Tathandlung von Stalking in § 107a Abs. 2 Z 5 StGB. Auch die Erweiterung der qualifizierten Sachverhalte in § 107a Abs. 3 StGB um den Fall, dass der Tatzeitraum ein Jahr übersteigt, wird ausdrücklich begrüßt. Opfer von Stalking klagen über psychische und physische Belastungen, leiden unter Depressionen, Angst-, Ess- und Schlafstörungen. Ein Großteil der Stalkingopfer zieht sich aus sozialen Netzwerken – offline wie online – zurück. Je länger das Stalking andauert, desto massiver sind diese Auswirkungen.

Kritisch zu betrachtende Änderungen & Empfehlungen der kijas

Neben diesen positiven Regelungen finden sich im vorliegenden Gesetzesentwurf aber auch einige Regelungen, die durchaus kritisch zu betrachten sind und zu denen die kijas hiermit ihre Expertise und Verbesserungsvorschläge abgeben:

Es braucht begleitende Resozialisierungsmaßnahmen für junge Erwachsene!

zu § 19 Abs. 4 JGG „Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener“

Insbesondere im Bereich der Jugendkriminalität sind schärfere Strafbestimmungen kein Allheilmittel, um Straftaten zu verhindern. Jede Strafverschärfung bleibt wirkungslos, wenn nicht entsprechende Begleitmaßnahmen gesetzt werden. Die grundsätzlichen Bedürfnisse junger Erwachsener orientieren sich sehr an denen von Jugendlichen und man kann davon ausgehen, dass die Phase des Heranwachsens lange nicht mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres abgeschlossen ist. Darüber hinaus ist bekannt, dass zwischen 17 und 21 Jahren kriminelle Handlungen meist spontane Reaktionen sind, die als Ausdruck vorübergehender Probleme bei der Anpassung an die Erwachsenenwelt zu werten sind und überwiegend keine Anzeichen für den Beginn „krimineller Karrieren“ darstellen. Deshalb wurde auch der Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes auf junge Erwachsene ausgedehnt. Ein Abgehen von diesem Grundsatz, wenn auch nur für bestimmte Tatbestände, wäre ein großer Fehler, und eine derartige Strafverschärfung würde große negative Auswirkungen sowohl für die jungen Erwachsenen als auch für die gesamte Gesellschaft haben. Immerhin ist schon länger bekannt, dass ein Freiheitsstrafvollzug besonders schädlich für die Entwicklung vor allem von jungen Menschen ist. Umso mehr braucht es verstärkte Bemühungen, um junge Menschen in ihrer Zeit im Strafvollzug mit Ausbildungsmöglichkeiten, Therapien usw. im Hinblick auf ihre Resozialisation zu stärken.

Die kijas lehnen daher die Änderung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 19 Abs. 4 JGG) ausdrücklich ab!

Opferschutzorientierte TäterInnenarbeit

zu § 38a Abs. 8 SPG Gewaltpräventionsberatung bei „Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt“

Eine opferschutzorientierte TäterInnenarbeit wird als wichtigste Maßnahme gesehen, um vor allem Kinder und Jugendliche wirkungsvoll vor Gewalt zu schützen. In diesem Zusammenhang sei auf die Stellungnahme der kijas zur geplante Änderung des § 38a Abs. 8 Sicherheitspolizeigesetzes (betrifft GZ BMI-LR1340/0009-III/1/2019) verwiesen, mit welchem die Person, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, zu einer Gewaltpräventionsberatung verpflichtet wird.

Empfehlung, die Strafdrohung zu ändern, wenn die Tat von einer volljährigen gegen eine minderjährige Person begangen wird

zu § 39a StGB „Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten“

Der neu geregelte Paragraph 39a StGB (Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten) wird grundsätzlich begrüßt, allerdings wird aus kinderrechtlicher Sicht empfohlen, in § 39a Abs. 2 Z 1 StGB folgende Textänderung vorzunehmen:

Im Gesetzesentwurf vorgesehene Formulierung des § 39a Abs. 2 Z 1 StGB

Im Gesetzesentwurf vorgesehene Formulierung des § 39a Abs. 2 Z 1 StGB Empfohlene Formulierung des § 39a Abs. 2 Z 1 StGB aus Sicht der kijas
Umstände, die eine Änderung der Strafdrohung nach Abs. 1 bewirken, liegen vor, wenn die Tat, 1. von einer volljährigen gegen eine unmündige Person [...]       Umstände, die eine Änderung der Strafdrohung nach Abs. 1 bewirken, liegen vor, wenn die Tat, 1. von einer volljährigen gegen eine minderjährige Person [...]

Erwachsene sind Kindern, also minderjährigen Personen, aufgrund ihres Entwicklungsstandes immer überlegen, weshalb die Änderung der Strafdrohung bei jeder Tat, die eine volljährige Person gegen ein Kind ausübt, erfolgen soll. Darüber hinaus wäre die vorgeschlagene
Änderung auch im Einklang mit dem neuen § 33 Abs. 2 Z 1 StGB.

Strafregisterbescheinigungen „Kinder- und Jugendfürsorge“ und „Pflege und Betreuung“

zu § 10 Strafregistergesetz „Strafregisterbescheinigungen“

Hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage einer speziellen Strafregisterbescheinigung betreffend Sexualstraftaten ist in den letzten Jahren ein positives Umdenken passiert. Dies zeigt sich unter anderem in der bereits erwähnten Neuregelung des § 220b StBG (unbefristetes Tätigkeitsverbot; Eventualvorsatz auf Seiten des/der TäterIn bei Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot). Da sich auch jemand gem. § 220b iVm § 12 StGB strafbar macht, der/die einen verurteilten Sexualstraftäter trotz des Tätigkeitsverbots eine der erfassten Tätigkeit ausüben lässt, besteht für den Auftraggeber eine Verpflichtung, sich über die Person, die zur Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden soll, mit Hilfe einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz entsprechend zu informieren. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die angeführten Tätigkeiten beruflich, also gegen Entgelt, oder ehrenamtlich ausgeführt werden. Demnach muss auch bei Absolvierung eines Praktikums im Rahmen einer pädagogischen Ausbildung eine Strafregisterbescheinigung nach § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz vorgelegt werden. Da diesbezüglich trotzdem nach wie vor noch viele Missverständnisse auch in der Fachwelt und bei den entsprechenden Einrichtungen bestehen, braucht es eine verbesserte Aufklärungsarbeit und Sensibilisierung, auch von staatlicher Seite.
Weiters wird die Einführung der „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ in § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz ausdrücklich begrüßt.

„Cyber-Mobbing“

Der Gesetzgeber spricht im Vorblatt zum Dritten Gewaltschutzgesetz von einer Klarstellung zum Cyber-Mobbing – das ist angesichts des Fehlens einer tatsächlichen Neuregelung des § 107c StGB nicht nachvollziehbar.

Begrüßung der ausdrücklichen Erfassung des Cyber-Mobbings in der Stalking-Verfügung

zu § 382g Abs. 1 Z 7 EO „Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre“

Die Neuregelung des § 382g Abs. 1 Z 7 EO, mit welcher zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre das Wahrnehmbarmachen von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, verboten wird, wird begrüßt. Anders als in § 107c StGB soll auch ausdrücklich das Wahrnehmbarhalten verboten werden, solange dem/der TäterIn die Entfernung des gegenständlichen Bildes etc. oder deren Veranlassung möglich ist. Damit hat der Gesetzgeber auf eine tatsächliche Belastung
vieler Betroffener reagiert. Den kijas sind viele Fälle bekannt, in denen die Lebensführung (junger) Menschen unzumutbar beeinträchtigt wurde, weil oft auch nur ein einziges kompromittierendes Bild, z.B. ein Nacktfoto, ins Netz gestellt und dadurch ein Shitstorm ausgelöst wurde.

Fehlen einer tatsächlichen Klarstellung von Cyber-Mobbing in § 107c StGB

zu § 107c StGB „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“

Allerdings hat es der Gesetzgeber verabsäumt, auch im § 107c StGB eine Klarstellung von Cyber-Mobbing wahrzunehmen. Denn aktuell ist es so, dass es in dem oben beschrieben Fall häufig zu einem Freispruch kommt, da sich in einem Großteil der Lehre und der Rechtsprechung die Ansicht durchgesetzt hat, dass das einmalige Hochladen eines, wenn auch sehr kompromittierenden, Bildes nicht den Tatbestand des „längere Zeit hindurch fortgesetzt“ erfüllt. Dazu müssten tatsächlich mehrere Handlungen gesetzt werden (vgl.Schwaighofer in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 107c, Rz 17). Diese Ansicht widerspricht aber eindeutig, wie oben ersichtlich, sowohl der aktuellen Intention des Gesetzgebers, der bewusst das Wahrnehmbarhalten einer kompromittierenden Tatsache oder Bildaufnahme im Rahmen einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382g EO verbietet, als auch der Intention des Gesetzgebers zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015, mit welchem § 107c StGB eingeführt wurde. Nach den Erläuterungen zum Strafrechtsänderungsgesetz 2015 handelt es sich bei § 107c StGB um ein Dauerdelikt, welches auch durch Unterlassen begangen werden kann. Solange das Bild noch in der Verfügungsmacht des/der TäterIn ist, dieser also die faktische Möglichkeit hat, das Bild zmindest von seiner/ihrer Social-Media-Seite bzw. seinem/ihrem Account zu löschen, erfüllt er/sie die
Voraussetzungen des § 107c StGB durch Unterlassen, wenn er/sie das Bild nicht löscht.

Die kijas empfehlen daher aus Gründen des Opferschutzes und der Rechtssicherheit folgende Gesetzesänderung in § 107c StGB, mit der es zu einer wirklichen Klarstellung des Begriffes Cyber-Mobbing kommen würde:

§ 107c StGB

(1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
[...]
(2) Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person
ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht oder wahrnehmbar hält,
[...]

Wir ersuchen, die vorgebrachten kinderrechtlichen Argumente bei der Überarbeitung des vorliegenden Entwurfes zu berücksichtigen.

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