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Neuerlich geplante Gesetzesverschärfung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Kinder sollen künftig (durch das geplante

Bundesgesetzes, mit dem das BFA-G, das BFA-VG, das AsylG 2005, das FPG, das NAG, das GrekoG und das GVG-B 2005 geändert werden) verpflichtet werden, die Behörden bei der Suche nach den Familienangehörigen zu unterstützen.

Flüchtlingsjunge.

Bild (tamckile / flickr): Anstatt minderjährigen Flüchtlingen mit den Rechten auszustatten, die ihnen zustehen, sollen sie in Österreich in die Pflicht genommen werden.

Aus einer kinderrechtlichen Verpflichtung, Kinder bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen, macht der österreichische Gesetzgeber eine Mitwirkungspflicht. Bei Verletzung derselbigen ist mit negativen Auswirkungen auf die Chance, Asyl oder subsidiären Schutz zu erhalten, zu rechnen.

Die UN-Kinderrechtskonvention sowie die EU-Statusrichtlinie normieren, dass die Mitgliedsstaaten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bei der Suche nach ihren Eltern unterstützen müssen. Österreich ist somit angehalten, diese Verpflichtung in nationales Recht umzusetzen. Allerdings verkehrt der Gesetzgeber die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten in eine Pflicht des
Minderjährigen, die Behörde bei der Suche nach Familienangehörigen zu unterstützen.

Was sich auf den ersten Blick grundsätzlich sinnvoll liest, stellt realiter eine Verschlechterung und akute Gefahr für das Kindeswohl dar: Im Falle von Bedrohung durch Menschenhandel, häuslicher Gewalt, Zwangsverheiratung o. ä. fliehen Kinder oder Jugendliche vor akuter Gefahr, die meist von Eltern ausgeht. In wiederum anderen Fällen sind die Eltern Opfer politischer Verfolgung und bedeutet die staatlich erzwungene Suche nach Familienangehörigen eine existentielle Gefährdung der Familienangehörigen im Herkunftsland. Damit wird der Grundsatz der EU-Statusrichtlinie missachtet, wonach in Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, darauf zu achten ist, dass die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen streng vertraulich erfolgt!

Dieses Gesetz darf so keinesfalls beschlossen werden, es verstößt
gegen die UN-Kinderrechtskonvention, EU-Recht und ist verfassungswidrig!

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