***News Einzelansicht***

Minderjährige Fremde und Flüchtlinge

 

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) gilt – trotz Bemühungen der Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs - immer noch nicht als Verfassungsgesetz – für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Der Rechtsschutz der KRK gilt daher auch für (unbegleitete) minderjährige Fremde und Flüchtlinge. In der Praxis kommt es in Österreich zu massiven Einschränkungen des Schutzgedankens der KRK für unbegleitete minderjährige Fremde und Flüchtling (umF). Sowohl im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts/ Fremdenrechts als auch bei der Gewährung von sozialen Hilfen und Betreuungen wird das Kindeswohl von umF laufend missachtet. Die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der KRK für alle Minderjährigen, die ihren Aufenthalt in Österreich haben, zuständig und treten für die Durchsetzung und Umsetzung ihrer Rechte ein. Über die Anzahl an Kindern und Jugendlichen, die jährlich als umF nach Österreich kommen werden keine Statistiken geführt. Dass gerade in diesem Bereich keine Statistiken geführt werden, wo es für teilweise wesentlich unbedeutendere Angelegenheiten amtliche Statistiken gibt, spricht für die Bedeutung, die dieser Personengruppe in Österreich beigemessen wird. Als Ausgangsbasis für ihre Forderungen verstehen die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs den Forderungskatalog der Asylkoordination, welchem sie sich vollinhaltlich anschließen. Darüber hinaus treten sie vehement für die im Folgenden aufgelisteten Forderungen ein:

1. Keine Schubhaft

In Österreich ist es immer noch Praxis, dass über umF die Schubhaft verhängt wird. Sie werden gemeinsam mit Erwachsenen in Einrichtungen und unter Bedingungen untergebracht, die weder kindgerecht noch menschenwürdig sind. Diese Praxis gegenüber Kindern und Jugendlichen, deren einziges Vergehen die Flucht in eine hoffnungsreichere Zukunft ist, widerspricht nicht nur humanitären Grundsätzen sondern auch denen der KRK. Der Paragraf 77 Fremdenpolizeigesetz ist dahingehend zu ändern, dass die Schubhaft erst über Personen verhängt werden kann, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Paragraf 79 Abs 2 und Abs 3 Fremdenpolizeigesetz sind in weiterer Folge ersatzlos zu streichen, sodass der Begriff „minderjähriger Schubhäfltling“ Rechtsgeschichte wird. Im Jahr 2006 wurden 185 Personen, die zwischen 14 und 16 Jahren alt waren in Schubhaft genommen. Wie viele davon unbegleitet waren ist nicht bekannt – doch ist jeder Minderjähriger in Schubhaft einer zuviel!

2. Handlungsfähigkeit ab der Volljährigkeit

Analog der in der KRK festgelegten Definition des Kindes – als welches man bis zum 18. Lebensjahr gilt - muss die Handlungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen im Fremdenrecht auf 18 Jahre festgelegt werden. Verträge dürfen von mündigen Minderjährigen nur beschränkt abgeschlossen werden, Ausbildungsverhältnisse dürfen nur mit Zustimmung der Eltern eingegangen werden etc. Ausgerechnet in einem so komplexen Verfahren wie dem fremdenpolizeilichen Verfahren sollen umF ab 16 voll handlungsfähig sein? Gegenständliche Regelung widerspricht dem Schutzgedanken der KRK und auch sinngemäß den nationalen Schutzgesetzen. Auch der UNO-Kinderrechtsauschuss interpretiert Altersgrenzen entsprechend ihrer Zielsetzungen: „Altersgrenzen, die der Verselbständigung von Kindern und Jugendlichen entgegen stehen, sollten tendenziell gesenkt werden, während Schutzgrenzen im Interesse des Kindes möglichst hoch angesetzt werden sollen.“ Im Kontext der spezifischen Situation von minderjährigen Asylwerbern steht eindeutig der Schutzzweck im Vordergrund. Es wird daher gefordert auch in diesem Bereich umF den vollen Rechtsschutz der KRK zu gewähren. Einzig die Anhebung der Handlungsfähigkeit auf das 18. Lebensjahr und somit eine Harmonisierung mit den diesbezüglichen Bestimmungen im Asyl- und Bundesbetreuungsgesetz kann eine sinnvolle Änderung darstellen.

3. Umfassende rechtliche Betreuung der umF

Darunter fällt nicht nur die Betreuung durch einen Rechtsberater im Rahmen des Asylgesetzes sondern auch die Übernahme der Obsorge durch die Jugendwohlfahrt ab Kenntnis, dass es sich bei dem Flüchtling um einen umF handelt. Nur durch rasches Handeln und mit möglichst wenig bürokratischen Hürden kann im Sinne des Kindeswohls gehandelt werden. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der umF einen Asylantrag stellt, besteht für ihn kein Rechtsschutz. Es kann zu Befragungen durch die Behörde kommen, ohne dass ein gesetzlicher Vertreter anwesend ist. Diese Rechtslage widerspricht dem Kindeswohl und führt Schutzbestimmungen ad absurdum. Auch nach Antragsstellung durch den umF ist die gültige Gesetzeslage sperrig, in der Praxis schwer umsetzbar und für Interessensvertreter der Antragssteller unbefriedigend und dem Kindeswohl widersprechend. Der Umstand, dass innerhalb sehr kurzer Zeit der gesetzliche Vertreter „ausgewechselt“ wird – nämlich vom Rechtsberater der Erstaufnahmestelle zum Jugendwohlfahrtsträger des jeweiligen Bundeslandes in welchem der umF einer Betreuungsstelle zugewiesen wird – lässt keinen Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen dem gesetzlichen Vertreter und seinem Schützling zu. Rechtsberater verfügen über ausgezeichnete Fachkenntnisse im Asyl- und Fremdenrecht, doch verfügen sie zumeist nicht über ein spezifisches Fachwissen im Umgang mit Minderjährigen. UmF sollten nur von geschultem Personal beraten/vetreten/betreut werden, um ihnen ein - zumeist weiteres - traumatisches Erlebnis zu ersparen. Insbesondere unter Berücksichtigung der chronischen Überbelastung von Erstaufnahmestellen und der Jugendwohlfahrtträger ist die derzeit gültige Gesetzeslage und Personalsituation untragbar.

4. Clearingstellen, Unterbringung in altersgerechten Einrichtungen, Ausbildung

Alle umF sollen Zugang zu qualifizierten Clearingstellen haben. Sollte der Jugendwohlfahrtsträger Zweifel ob des angegebenen Alters haben und kann es auch nicht glaubhaft durch Dokumente nachgewiesen werden, muss im Rahmen der allgemeinen Pflegschaftsgerichtsbarkeit ein Altersfestsetzungsverfahren durchgeführt werden. Während des Verfahrens ist für den Antragssteller ein Kurator zu bestellen. Im Verfahren selbst sollen mindestens zwei Experten/Innen aus unterschiedlichen Fachbereichen gehört werden, beispielsweise eine medizinische Fachkraft und ein Betreuer aus der Clearingstelle. Während des Verfahrens ist vom angegeben Alter des Jungendlichen auszugehen, er ist in einer seinem Alter entsprechenden Einrichtung unterzubringen und umfassend medizinisch und sozial zu betreuen. Auch während des Asylverfahrens sind die Jugendlichen in altersgerechten Einrichtungen unterzubringen. Diese Einrichtungen sollen eng mit Institutionen zusammenarbeiten, die Deutschkurse und Arbeitsausbildungen anbieten. Das Entwicklungs- und Lernpotential jugendliche Asylwerber soll gefördert uns angeregt werden und nicht durch Ausschluss vom Arbeitsmarkt eingeschränkt und blockiert werden. Dies soll die Möglichkeit einer raschen Integration und späteren Selbstständigkeit der umF fördern.

5. Altersfeststellung

Bis jetzt gibt es keine wissenschaftliche Methode, das aktuelle Lebensalter eines Menschen verlässlich festzustellen. Gerade während der Pubertät ist die Schätzung des Alters auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes – und nur eine solche kann der Amtsarzt im Rahmen des Augenscheins vornehmen – nahezu unmöglich. Eine Kontaktierung des Jugendwohlfahrtträgers hilft in diesem Zusammenhang auch nicht. Die geplante radiologische Untersuchung verletzt aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs in zumindest zwei Punkten den Vorgaben der KRK. Erstens kann eine körperliche Schädigung durch die radiologische Untersuchung nicht ausgeschlossen werden, zweitens ist die Methode wissenschaftlich höchst umstritten. Die Vorteile der radiologischen Untersuchung zur Alterseingrenzung sind dem zufolge ausschließlich im administrativen und finanziellen Kontext angesiedelt. Eine – immerhin das weitere Schicksaal des umF entscheidende – Altersfeststellung sollte daher nur nach Durchführung von Beobachtungen über einen längern Zeitraum gemacht werden. Die Beobachtungen haben sich insbesondere auf die psychische Reife zu konzentrieren, da das äußere Erscheinungsbild oft irreführend ist.

Fazit

Dass im Bezug auf die rechtliche Behandlung von umF dringender Handlungsbedarf besteht ist offensichtlich. Ziel der Bundesregierung muss sein:

  • Regelungen zu treffen, die das Kindeswohl der unbegleiteten minderjährigen Fremden/ Flüchtlingen gewährleisten;
  • die Gleichstellung mit allen jenen Kindern und Jugendlichen für die die Attribute „unbegleitet“ „minderjährig“ und „fremd“ nicht gelten, gesetzlich zu etablieren;
  • die volle Umsetzung der KRK für alle Minderjährigen, die sich im Hoheitsgebiet aufhalten zu gewährleisten.
Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010