Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) sowie eines Bundesgesetzes betreffend die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe- Statistikgesetz)
GZ: BMASGK-57024/0002-V/B/7/2018
Anzumerken ist einleitend, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaften nicht zu einer Stellungnahme betreffend den obenstehenden Gesetzesentwurf eingeladen wurden. Da die geplanten Änderungen jedoch massivst, umfänglich und langfristig in die Rechte von Kindern und Jugendlichen eingreifen, nehmen die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs trotzdem nachstehend wie folgt Stellung:
Wird der Gesetzesentwurf tatsächlich wie geplant umgesetzt, steht bereits zum jetzigen Zeitpunkt fest, dass Kinder und Jugendliche die größte Gruppe der „VerliererInnen“ sein werden. Laut Statistik Austria1 waren 2017 im Jahresdurchschnitt österreichweit insgesamt 81.334 Kinder im System der Mindestsicherung, die Gruppe der Kinder stellt mit 35,2 Prozent den größten Anteil dar. Kinder und Jugendliche sind sowohl unmittelbar als auch mittelbar als Kinder von Alleinerzieherinnen und Aleinerziehern, subsidiär Schutzberechtigten, Straftäterinnen und Straftätern, Personen mit mangelnden Sprachkenntnissen und allen anderen erwachsenen Personen gesellschaftsübergreifend betroffen.
Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften stellt der Gesetzesentwurf in seiner Gesamtheit eine Missachtung des Prinzips der Kindeswohlvorrangigkeit dar.
Im Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG-KR) ist normiert, dass jedes Kind Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen […] hat. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
Ebenso regelt Artikel 3 Abs 1 UN-KRK, dass bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, […] das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Zudem ist in Artikel 3 Abs 2 UN-KRK ausdrücklich postuliert, dass sich die Vertragsstaaten dazu verpflichten, dem Kind den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind. Zu diesem Zweck sind geeignete Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zu treffen.
Wir dürfen nachstehend lediglich einige ausgewählte Bestimmungen herausgreifen und konkretisieren, weshalb die oben erwähnte Kindeswohlgefährdung und Nichtbeachtung des Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften vorliegt.
Zu § 4: Ausschluss von der Bezugsberechtigung
Die in den jeweiligen Absätzen des § 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehenen Ausschlüsse bestimmter Personengruppen (u.a. subsidiär Schutzberechtigte und Verurteilte) von der Sozialhilfe führen zum Entzug ihrer Existenzgrundlage und in direkter Weise auch zu einer Schlechterstellung der haushaltszugehörigen Kinder. Dass subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 4 Abs 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz keine Leistung mehr aus der Sozialhilfe beziehen können, ist folglich entschieden abzulehnen. Auch bezüglich des ebenfalls im § 4 Abs 3 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehenen Ausschlusses von verurteilten Personen möchten wird darauf hinweisen, dass dies aus nachstehenden Gründen kontraproduktiv und ebenfalls abzulehnen ist:
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften erbringen regelmäßig Beratungsleistungen für straffällig gewordene Jugendliche und junge Erwachsene. Dabei zeigt sich immer wieder, dass viele dieser Jugendlichen bereits aus schwierigen Familienverhältnissen stammen, sich schon vor der Tat häufig in prekärer finanzieller Lage befunden haben und der Tathintergrund oft fehlende finanzielle Mittel sind. Diesen Umstand lässt der Gesetzesentwurf gänzlich außer Acht. Wenn man diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Sozialhilfe als letzte finanzielle Unterstützung entzieht, müssen geradezu andere Wege gesucht werden, um die monatlichen Fixkosten und den Lebensbedarf zu decken. Ein erneutes Abrutschen in die Kriminalität
ist also sehr wahrscheinlich. Mit der geplanten Gesetzesänderung wird die Wahrscheinlichkeit von Delinquenz massiv erhöht! Die Gewährung von Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung (vgl.
dazu § 4 Abs 4) vermag diesen Effekt nicht hintanzuhalten.
Zu § 5: Monatliche Leistungen der Sozialhilfe
Im Zusammenhang mit den vorgesehenen Höchstsätzen wird wiederum auf die Inhalte der UN-KRK verwiesen, wonach gemäß Artikel 26 Abs 1 die Vertragsstaaten das Recht jedes Kindes auf Leistungen der sozialen Sicherheit anerkennen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die volle Verwirklichung dieses Rechts sicherzustellen. Auch Artikel 27 Abs 1 UN-KRK normiert die Anerkennung des Rechts eines jeden Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard. Abschließend sei auch auf Artikel 31 Abs 1 und 2 UN-KRK hingewiesen, in welchem das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung, sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben anerkannt wird.
Dass es in einem Gesetz, das für sich beansprucht, „zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs beizutragen“ zu einer Festsetzung von Höchstgrenzen in der angedachten Form kommen kann, ist widersprüchlich. Diese Deckelung wird viele Familien, insbesondere kinderreiche Haushalte, in prekärste Situationen treiben. Die gemäß § 5 Abs 2 Z 3 lit a, b und c Sozialhilfe-Grundsatzgesetz angedachten unterschiedlichen Höchstsätze abhängig von der Anzahl der Kinder widersprechen der Lebensrealität, den tatsächlichen Lebenshaltungskosten, sowie dem Gleichheits- und dem Kindeswohlvorrangigkeitsgebot und ermöglichen kein menschenwürdiges Leben. Eine Staffelung hat ausschließlich aus „sachlich gerechtfertigten“ Gründen erfolgen, eine Differenzierung ist daher, wenn schon, nach Alter und nicht nach Anzahl der Kinder in einer Familie zulässig.
Es bestehen unsererseits große Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung.
Den betroffenen Kindern werden Zukunftschancen genommen, da alle vorhandenen Mittel aufgewendet werden müssen, um die Wohnkosten zu decken und allgemeine Haushaltsausgaben zu finanzieren, wobei selbst dann eine ausreichende Abdeckung der Grundbedürfnisse wohl kaum realisierbar sein wird. Es wird kein Betrag mehr übrig bleiben, der „in die Kinder“ investiert werden kann, weder in deren Bildung, noch in deren Hobbies, Kinobesuche, Ausflüge usw. Altersgerechte Teilhabe, Sozialkontakte und kindgerechte Freizeitgestaltung können mit solchen Beträgen nicht umgesetzt werden.
Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern daher seit Jahren eine Erhöhung der Richtsätze der Mindestsicherung für Kinder und Jugendliche, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. Dazu regen wir erneut eine Kinderkostenanalyse an, in der der tatsächliche Bedarf nach Alter erhoben wird.
Finanzielle Schwierigkeiten stellen immer auch eine große Belastung für den Familienverband dar. Eine Belastung, mit der einige Elternteile massiv überfordert sein werden. Daher ist davon auszugehen, dass vermehrt Unterstützung durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sein wird. Es besteht zudem die Gefahr, dass der Wohnungserhalt nicht mehr möglich ist, es zu Delogierungen kommt und Kinder in der Folge fremduntergebracht werden müssen. Die im § 5 Abs 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz angedachte Deckelung pro Haushaltsgemeinschaft von volljährigen Bezugsberechtigten in Höhe von 175 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes lässt gänzlich unberücksichtigt, dass heutzutage viele volljährige Kinder länger im Haushalt der Eltern wohnen bleiben (müssen), da sie sich eine eigene Wohnung in vielen Fällen nicht leisten können. Die tatsächlichen Lebenshaltungskosten wurden bei der Festlegung dieser willkürlich erscheinenden Höchstgrenze völlig ignoriert.
Der im § 5 Abs 6 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vorgesehene sogenannte „Arbeitsqualifizierungsbonus“, der faktisch zu einer massiven Leistungseinschränkung führt und direkt auf Familien mit Migrations- und/oder Fluchthintergrund abzielt (vgl. dazu auch § 5 Abs 7 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz), ist abzulehnen. Damit im Zusammenhang stehend und ebenfalls abzulehnen ist die beabsichtigte Regelung des § 5 Abs 6 Z 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, wonach Ausbildungen nur unterstützt werden sollen, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurden. Eine derartige Bestimmung vereitelt die Bildungschancen vieler betroffener Kinder und Jugendlicher. Es scheint grotesk, wenn von Seiten der Regierung immer wieder betont wird, wie wertvoll eine gute Ausbildung für das spätere Fortkommen der Jugend ist, viel Geld für die Bildung der Jugend aufgewendet wird, der vorliegende Gesetzesentwurf nunmehr jedoch eine komplett entgegengesetzte Richtung einschlägt. Es müsste zumindest eine Regelung in Form des derzeitigen § 16 Abs 3 lit f Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) vorgesehen sein, wonach der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden darf, solange die hilfesuchende Person in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat.
Zu § 6
Bezüglich Abs 2 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (Wohnbeihilfe und Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle) möchten wir darauf hinweisen, dass die derzeit als Kann-Bestimmung formulierte Regelung in eine Ist-Bestimmung abgeändert werden muss.
Zusammenfassung und Empfehlung
Der vorliegende Gesetzesentwurf verstößt in eklatanter Weise gegen die Rechte von Kindern und Jugendlichen, wie sie in der UN-KRK und dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern festgelegt sind. Das Prinzip der Kindeswohlvorrangigkeit wird völlig missachtet. Dem Gesetzesentwurf immanent ist eine erschreckende Ignoranz hinsichtlich Kinderrechten und eine gebilligte Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen auf allen Ebenen. Statt der im Entwurf vorgesehenen Beschränkungen/Ausschlüsse wäre es vielmehr angezeigt, die Leistungen auszubauen, damit Kinderarmut, gepaart mit allen negativen Folgeerscheinungen (gesundheitliche Nachteile, Nachteile im Bildungsbereich, soziale Ausgrenzung, fehlende Teilhabemöglichkeiten usw.) nicht noch zusätzlich verschärft wird. Zudem wird die Autonomie der Länder massiv beschnitten und erscheint uns eine bundesweite Vorschreibung von Leistungsobergrenzen in der Sozialhilfe, einhergehend mit einer bereits beschlossenen „Verländerung“ der Kinder- und Jugendhilfe, gänzlich inkonsequent.
Der Entwurf in seiner derzeitigen Fassung ist abzulehnen und sollte unter Einbeziehung informierter Interessensvertreterinnen und -vertreter bzw. Expertinnen und Experten grundlegend neu überarbeitet werden, damit der tatsächliche Zweck, nämlich die Unterstützung zu einem würdevollen Leben aller hilfebedürftigen betroffenen Personen, sowie die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, gewährleistet wird.
1 Mindestsicherungsstatistik des Sozialministeriums aus dem Jahr 2017 , Seiten 11 und 27, Stand vom 24.08.2018