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Harmonisierung der Jugendschutzbestimmungen

Aktuell gelten in jedem Bundesland andere Jugendschutzbestimmungen, die KIJAs haben einen Vorschlag zur Harmonisierung erarbeitet.

Begriffsbestimmungen

Das Jugendschutzgesetz betrifft alle unter 18-Jährigen, ausgenommen: 

  • Verheiratete
  • Geschiedene
  • Rekruten des Bundesheers
  • Zivildiener

Erziehungsberechtigte

  • Erwachsene über 18 Jahre, denen die Aufsicht vom Erziehungsberechtigten auf Dauer oder vorübergehend übertragen worden ist;
  • Personen unter 18 Jahre, denen von Jugendorganisationen junge Menschen anvertraut werden (diese müssen sich aber auch im Rahmen der Bestimmungen des JSGesetzes  bewegen, die für sie als Jugendliche gelten).

Allgemein zugängliche (öffentliche) Orte

Öffentliche Straßen, Plätze, Verkehrsmittel, Gaststätten, Lokale (die nicht extra im Gesetz verboten sind).

Öffentliche Veranstaltungen

Allgemein zugängliche V., die nicht von vornherein einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sind (Religionsveranstaltungen gelten nicht als öff. V.).

Altersnachweis/Ausweis

Nachweispflicht im Anlassfall (Zweifelsfall).

Tabak/Alkohol

Konsum von Alkohol soll Jugendlichen bis zu 16 Jahren verboten sein, ebenso das Anbieten, Weitergeben und Verkauf an Jugendliche unter 16 Jahren.

Drogen

Rausch und Suchtmittel, die nicht im Bundesgesetz geregelt sind, dürfen Jugendliche nicht konsumieren, erwerben und besitzen. Sie dürfen Jugendlichen nicht angeboten oder verkauft werden.

Ausgehzeiten

Als Grundregel gilt: Alter plus zehn, d. h. zum Lebensalter wird die Zahl 10 hinzugezählt und das ergibt die gültige Uhrzeit dür Jugendliche:

Bis 12 Jahre22.00 Uhr
Ab 13 Jahre23.00 Uhr
Ab 14 Jahre24.00 Uhr
Ab 15 Jahre01.00 Uhr
Ab 16 Jahrefrei
Mit erwachsener Begleitpersonfrei

Ein rechtfertigender Grund bei Verspätungen ist möglich, rechtzeitiges Verlassen von Veranstaltungen, um zeitgerecht zu Hause zu sein, ist aber grundsätzlich notwendig.

Verbotener Aufenthalt

Prostitutionsräume, Sexshops, Peep-Shows, Swingerclubs, Branntweinschenken, Wettbüros. Glückspielhallen oder Räume, in denen überwiegend Glückspiel angeboten wird. Das Spielen an Glückspielautomaten mit Geld (o. ä. Gewinn) ist grundsätzlich verboten.

Jugendgefährdende Medien

Es gibt ein umfassendes Verbot (Betreten, Besitzen, Anschauen, Ausleihen, ...) für Jugendliche bei Medien, wenn diese ...

  • ... Aggression fördern;
  • menschenverachtende Brutalität etc. zeigen;
  • Menschenwürde missachten;
  • Sexualität zeigen;
  • suchtfördernde Wirkung haben;
  • finanzielle Nachteile nach sich ziehen;
  • diskriminieren aufgrund von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, religiöser Bekenntnis, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung.

Folgen und Strafen

Bei Jugendlichen

Schritt 1: Ermahnung oder Anzeige
Schritt 2: Bei einer Anzeige ein Beratungs-/Belehrungsgespräch durch Jugendberater/innen

Keine Ersatzfreiheitsstrafe, max. Geldstrafe Euro 250,-. Der bloße Versuch bleibt straffrei.

Bei Erwachsenen

  • Auch Ersatzfreiheitsstrafen, auch der Versuch ist strafbar, max. Geldstrafe Euro 700,-.

Bei UnternehmerInnen und VeranstalterInnen

  • Auch Ersatzfreiheitsstrafen, auch der Versuch ist strafbar, max. Geldstrafe Euro 15.000,- bis 100.000.

Harmonisierung

Alle anderen Regelungen, die in einigen Jugendschutzbestimmungen einiger Länder noch drinnen sind (wie z. B. Kino, Theater, Camping und Übernachten in Gaststätten) sind durch andere Bestimmungen in den oben erwähnten Punkten abgedeckt, oder sollten nicht geregelt werden. In jenen Bundesländern, in denen noch keine Jugendförderungsbestimmungen festgehalten werden, wird seitens der Österreichischen Kinder- und JugendanwältInnen dringendst empfohlen, solche Bestimmungen in ein Jugendgesetz aufzunehmen.

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