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Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes

KIJAS sprechen sich für eine Erleichterung der Verleihungsvoraussetzungen für Kinder und Jugendliche aus.

Bereits im Begutachtungsverfahren zum neuen Staatsbürgerschaftsgesetz haben die KIJAS Österreich eine Stellungnahme abgegeben. Bedauerlicher Weise fanden die darin enthaltenen Vorschläge keine Berücksichtigung. Daher setzen sich die KIJAS erneut für eine Erleichterung der Verleihungsvoraussetzungen für Kinder und Jugendliche ein.

§ 2 Abs. 1 Z 5 Staatsbürgerschaftsverordnung

Der Tatbestand des zugrundeliegenden § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG verdient u. E. im Hinblick auf die Rechte und das Wohl von Kindern, eine Erweiterung. So findet der Aspekt, dass Kinder und Jugendliche in den überwiegenden Fällen nicht selbst am Erwerbsleben teilnehmen können, sondern auf die Leistungsfähigkeit ihrer Eltern bzw. Unterhaltspflichtigen angewiesen sind, keine Beachtung. Beispielhaft sei die Situation von Pflegekindern angeführt, deren leibliche Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen können und die Pflegekinder deshalb Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen. Selbst wenn diese Kinder alle anderen Voraussetzungen erfüllen würden, käme eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in Betracht, da § 10 Abs. 1 Z 7 und Abs. 5 StbG nicht entsprochen werden kann.

§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Staatsbürgerschaftsverordnung

Die Anforderung an die sprachlichen Fähigkeiten auf B2 Niveau erscheint überhöht angesetzt. Eine Fremdsprache auf Maturaniveau zu beherrschen, kann nicht als Maßstab für eine geglückte Integration herangezogen werden. Vielmehr ist auch auf andere Aspekte der Lebensführung des Verleihungswerbers / der Verleihungswerberin abzustellen, was mit Hilfe des § 11a Abs. 6 Z 2 StbG und der darin angeführten Möglichkeit der Kompensation sprachlicher Mängel durch die Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit immerhin ansatzweise Eingang ins Gesetz findet.
Für Kinder und Jugendliche erscheint die Erfüllung dieser Kriterien für eine Staatsbürgerschaftsverleihung nach § 11a Abs. 6 StbG allerdings gänzlich lebensfremd, sodass wir zur Wahrung des Wohls von Kindern und Jugendlichen eine Berücksichtigung ihrer speziellen, von Erwachsenen abweichenden, Lebens- und Alltagssituation fordern.

GZ: BMI-LR1350/0014-III/1/c/2013

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