Alkohol & Suchtgift
Alkotest
Alkotests können bei einer Verkehrskontrolle immer durchgeführt werden, auch wenn kein Verdacht besteht. Sie können mittels Alkotest mit Vortestgerät (schnell) oder Alkomat (Wartezeit 15 min) vor Ort durchgeführt werden. Auf die Dienststelle mitkommen, um einen Test zu machen, musst du nur bei begründetem Verdacht, z. B. wenn du eine Fahne hast.
Der/die AmtsärztIn oder PolizeiärztIn darf …
- … bei der Polizeikontrolle eine Untersuchung durchführen, z. B. dich eine Linie entlanggehen lassen, oder deine Pupillenreaktion messen.
Eine Blutabnahme musst du zulassen, wenn der Alkotest nicht durchgeführt werden kann, weil der Grund dafür in deiner Person liegt, z. B. wegen Asthmas, aber nicht, wenn z. B. der Alkomat kaputt ist. Wenn du Test oder Blutabnahme verweigerst, musst du mit Führerscheinentzug und Strafe rechnen. Eine Weigerung lohnt sich also nicht!
Drogentest
Harntests durch die Polizei sind im Gesetz nicht vorgesehen, ein Speicheltest (Schnelltest) kann bei Verdacht im Zuge von Verkehrskontrollen jedoch durchgeführt werden. Die Polizei kann auch eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn der Verdacht auf Beeinträchtigung besteht und/oder wenn der Speicheltest verweigert wird. In weiterer Folge, wenn der/die ÄrztIn eine Beeinträchtigung feststellt, kann eine Blutabnahme verlangt werden. Weigerst du dich, wird der Führerschein entzogen und die Strafe fällt heftiger aus.
Folgen, wenn du erwischt wirst:
- Strafe
- Führerscheinentzug
- ärztliche Untersuchung im Hinblick auf gesundheitsbezogene Maßnahmen
- verkehrspsychologische Untersuchung
Achtung:
Wenn du nicht als FahrzeuglenkerIn, sondern z. B. als FußgängerIn oder BeifahrerIn mit Suchtgift erwischt wirst, muss dir nicht in jedem Fall der Führerschein entzogen werden. Lass dich beraten!
05 7599 729
kids-line: 0800 234 123 (13:00 – 21:00 Uhr)