Was darf die Polizei?

Umgang mit der Polizei

Im Umgang mit PolizeibeamtInnen gilt ganz allgemein: Bleibe ruhig und höflich, aber lass dich nicht einschüchtern!

Tipp:
Erkundige dich bei längeren Amtshandlungen nach der Dienstnummer des/der PolizistIn.

Identitätsfeststellung

Die Polizei darf deine Personalien überprüfen, aber nur, wenn es einen konkreten Grund dafür gibt. „Aus reiner Routine“ ist kein aureichender Grund.

Bekannt geben musst du:

  • Name
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Meldeadresse
  • Beruf
  • Unter 18 Jahren die Namen deiner Erziehungsberechtigten
  • Wenn du nicht österreichische/r StaatsbürgerIn bist deine Staatsangehörigkeit

Andere Fragen musst du nicht beantworten. Fragen zu Schule oder FreundInnen kannst du bei einer Identitätskontrolle verweigern, ohne dass dies für dich Konsequenzen haben darf. Will die Polizei solche Dinge von dir wissen, musst du zu einer Einvernahme geladen werden. Wenn du deine Identität nicht nachweisen kannst oder dies verweigerst, kann dich die Polizei auf die Polizeidienststelle mitnehmen.

Personen- und Taschenkontrolle

Die Polizei muss dir sagen, was sie sucht und warum, z. B. gefährliche Gegenständen oder Drogen bei Verdacht auf eine strafbare Handlung. Zulässig sind das Durchsuchen deiner Taschen, das Abtasten deines Körpers sowie deiner Kleidung. Diese Körperdurchsuchungen dürfen – außer im Notfall - nur von BeamtInnen des gleichen Geschlechts durchgeführt werden. Untersuchungen im Körper (Mund, After, Vagina) dürfen nur ÄrztInnen durchführen.

Taschenkontrollen durch Supermarktangestellte oder durch Securitypersonal
sind nicht erlaubt, wenn du nicht zustimmst. Sollte der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung bestehen, muss dafür die Polizei geholt werden.

Besondere Regelungen gelten für Sportveranstaltungen und Konzerte.

Mitnahme auf die Polizeidienststelle

Wenn du noch nicht 14 Jahre alt bist und zwischen 24.00 und 05.00 Uhr an einem öffentlichen Ort aufgegriffen wirst, wirst du deinen Eltern übergeben. Auf die Polizeidienststelle mitgenommen werden darfst du, wenn du dich bei einer Identitätsfeststellung nicht ausweisen kannst. Sobald deine Identität festgestellt wurde, darfst du wieder gehen.

Festnahme

Festgenommen werden darfst du, …

  • … wenn du auf „frische Tat ertappt" wirst, z. B. bei Diebstahl oder einer Körperverletzung;
  • wenn du einer Straftat verdächtigt wirst und Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr besteht.

Du darfst längstens 48 Stunden festgehalten werden. Danach muss ein/e HaftrichterIn entscheiden, ob du in Untersuchungshaft kommst oder freigelassen wirst.

Als FestgenommeneR hast du das Recht …

  • … den Grund für deine Festnahme zu erfahren;
  • auf zwei erfolgreiche Anrufe (informiere am Besten einen Anwalt und eine Person deines Vertrauens);
  • die Aussage zu verweigern.

Beschlagnahme von Gegenständen

Die Polizei darf dir eine Sache abnehmen (= sicherstellen), …

  • … wenn der Besitz dieser Gegenstände nach dem Gesetz verboten ist;
  • wenn du jemanden tätlich angreifst;
  • wenn die öffentliche Ordnung gestört wird.

Zu Beweiszwecken darf ein Gegenstand nicht sichergestellt werden, wenn Beweise auch durch Fotos oder z. B. bei Computern durch eine Sicherungskopie festgehalten werden können. Bei einer Mitnahme auf die Polizeidienststelle dürfen dir Gegenstände nur dann abgenommen werden, wenn sie die Flucht ermöglichen könnten oder deine körperliche Sicherheit gefährden, z. B. wenn du ein Messer dabei hast.

Wurden dir Gegenstände abgenommen, hast du das Recht …

  •  … den Grund für die Wegnahme zu erfahren;
  • eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung zu erhalten;
  • auf die Rückgabe der Sache, sobald der Grund für die Sicherstellung weggefallen ist.

Auf Dauer beschlagnahmt kann eine sichergestellte Sache nur auf Anordnung des Gerichtes werden, wenn sie als Beweis von einer Straftat dient.

Ärztliche Untersuchung

Untersuchungen im Körper wie beispielsweise Untersuchungen deiner Körperöffnungen (After, Vagina), müssen von einem Arzt oder einer Ärztin durchgeführt werden. Im Gegensatz zur Personendurchsuchung hast du kein Recht auf ärztliche Untersuchung durch eine Person des gleichen Geschlechts. Manche Untersuchungen, z. B. eine Blutabnahme oder Röntgenaufnahmen, dürfen ohne Einwilligung überhaupt nur auf Anweisung des Gerichts erfolgen.

Erkennungsdienstliche Behandlung

Fingerabdrücke, DNA-Proben, Stimm- oder Schriftproben etc. können von dir bei einer erkennungsdienstlichen Maßnahme verlangt werden.

Die Polizei darf eine solche Behandlung durchführen, wenn du …

  • … verhaftet wirst;
  • verdächtigt wirst, an einem Tatort deine Spuren hinterlassen zu haben;
  • einer strafbaren Handlung innerhalb einer Bande (= mindestens drei Personen) verdächtigt wirst;
  • einer strafbaren Handlung verdächtigt wirst und dadurch von weiteren Straftaten abgehalten werden kannst.

Wird dir nur eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen, darf die Polizei dies nicht. Frage daher immer genau nach, was dir vorgeworfen wird. Gegen den Bescheid, mit dem du zur erkennungsdienstlichen Behandlung geladen wirst, kannst du Einspruch erheben, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Erkundige dich bei einer Beratungsstelle. Wird dein Verfahren eingestellt oder du wirst freigesprochen, kannst du die Löschung der erkennungsdienstlich erhobenen Daten beantragen.

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