***Stellungnahmen Einzelansicht***

Unterhaltssicherung von Kindern und Jugendlichen

40.000 Kinder in Österreich erhalten keine Unterhaltsleistung. Über 400.000 Kinder und Jugendliche sind in Österreich armuts- und damit ausgrenzungsgefährdet. Der Unterhalt und die Existenz eines jeden Kindes müssen gesichert werden.


Die Kinder- und Jugendanwaltschaften (KIJAS) Österreichs bedanken sich dafür, in die AG des BMJ zur Reformierung des Kindesunterhalts eingebunden zu sein.

UN-Kinderrechtskonvention

Laut Art. 6, Art. 26, Art. 27 und Art. 31 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes haben alle Kinder das Recht auf bestmögliche Förderung und Entwicklung, auf elterliche Sorge, auf Leistungen der sozialen Sicherheit, einen angemessenen Lebensstandard sowie das Recht auf Freizeit, Spiel, auf altersgemäße aktive Erholung sowie freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. Darüber hinaus darf gemäß Art. 2 kein Kind diskriminiert werden, laut Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern muss das Kindeswohl bei allen staatlichen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden - soweit die Kinderrechtskonvention.

Faktisch gibt es jedoch etliche Problembereiche, die der Konvention widersprechen:

  • Derzeit erhalten ca. 40.000 Kinder - aus unterschiedlichsten Gründen - keine Unterhaltsleistung1.
  • Über 400.000 Kinder und Jugendliche sind in Österreich armuts- und damit ausgrenzungsgefährdet2.

Ziel muss die ausreichende Existenzsicherung eines jeden Kindes sein, damit die o. a. Rechte gesichert sind. Alle Kinder sollen - unabhängig von ihrem und/oder dem Status der Eltern - eine Unterhaltsleistung erhalten.

Die KIJAS ersuchen daher um Berücksichtigung folgender Empfehlungen:

Unterhaltssicherung & Unterhaltsvorschuss

Die Intention des Gesetzes - eine rasche Gewährung von Unterhaltsvorschuss (UV) - steht nicht im Einklang mit dem derzeitigen zweigleisigen Verfahren (Unterhaltsbemessungsverfahren und Unterhaltsvorschussverfahren). Darüber hinaus führen die Bevorschussungsvoraussetzungen und das Nebeneinander von Titel- und Regelvorschüssen, immer wieder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Minderjährigen.

Wir empfehlen daher:

  • Die grundsätzliche Entkoppelung des Unterhaltsvorschusses vom Exekutionstitel. Es soll nicht wie bisher zuerst ein Exekutionsverfahren durchgeführt werden müssen, vielmehr soll der Staat in Vorleistung treten.
  • Die Auszahlung von fixen Unterhaltssicherungsbeträgen für alle jungen Menschen sollte auf vereinfachtem Verwaltungsweg erfolgen, im Regelfall ohne richterliche Tätigkeit (s. Beispiel Schweden)3.
  • Eine Einführung von nach Alter gestaffelten Mindestsätzen/Pauschalsätzen, die sich am realen Bedarf des Kindes orientieren und nicht an der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsschuldners/in4.
  • Ein Unterhaltsbemessungsverfahren soll nur dann eingeleitet werden, wenn aufgrund höherer Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsschuldners/in Anspruch auf einen allfällig höheren Betrag besteht.
  • Anspruchsberechtigung über die Minderjährigkeit hinaus bis zur Selbsterhaltungs-fähigkeit, gekoppelt an die Familienbeihilfe.
  • Erweiterung der Anspruchsberechtigten: UV soll Kindern und Jugendlichen auch dann zustehen, wenn der/die Unterhaltspflichtige:
    - leistungsunfähig ist (krank, arbeitslos etc.),
    - innerhalb der EU inhaftiert ist (derzeit nur Gewährung, wenn in Österreich inhaftiert),
    - unbekannten Aufenthalts oder verstorben ist,
    - Drittstaatsangehörige/r ist, insbesondere wenn er/sie sich in Österreich aufhält,
    - Asylwerber/in ist und daher nach dzt. Rechtslage nicht bzw. nur in sehr eingeschränktem Ausmaß arbeiten darf.
  • Und: Als absolut notwendig erachtet wird, die tatsächlichen Kosten für Kinder neu zu berechnen (Kinderkostenanalyse)!

Unterhalt

Für junge Erwachsene ist es häufig sehr belastend, ein Unterhaltsverfahren gegen die Eltern zu führen und den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen. Daher sollte …

  • … auf Wunsch der jungen Menschen die Unterhaltssachwalterschaft jedenfalls bis zum 21. Lebensjahr (bzw. bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit) verlängert werden können.
  • Im Falle einer Exekution sollten Unterhaltsschulden (laufende und Rückstande) vor andere Zahlungsverpflichtungen/Gläubigeransprüchen und auch vor Rückforderungen des Bundes gereiht werden.
  • Für Stipendiengewährung soll nicht das Einkommen des nicht zahlenden Elternteils, sondern das Einkommen des betreuenden Elternteils, herangezogen werden.
  • Vor einem Unterhaltsstrafverfahren sollten mediative Verfahrensmethoden zur Anwendung kommen, um nicht zahlungswilligen UnterhaltsschuldnerInnen ihre Verantwortung bewusst zu machen (s. Beispiel Dänemark)5.

Unterhaltsstrafverfahren

  • Bei einem Unterhaltsverfahren soll - ähnlich wie im Strafverfahren - die Möglichkeit geschaffen werden, dass zum Schutz vor allfälligen Rachehandlungen auf Antrag der Wohnort des/der Antragstellers/in nicht im Akt aufscheint.
  • Im Falle einer (drohenden) Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sollte (schon im Vorfeld) „Bewährungshilfe“ gewährt werden.

Weitere Anregungen:

Der Vollständigkeit halber sei auf weitere Probleme im Zusammenhang mit der Existenzsicherung junger Menschen hingewiesen - auch wenn diese zu lösen nicht im Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums liegt:

Es besteht insbesondere für Minderjährige ab 17 Jahren eine Unterhaltslücke, wenn sie wegen gravierender Probleme ohne Zustimmung der Eltern oder ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung den Haushalt der Eltern verlassen. Hier besteht keine Verpflichtung seitens der Eltern Geldunterhalt zu leisten. Die Hilfestellung die diese jungen Menschen durch Kinder- und Jugendhilfe und Sozialämter (Mindestsicherung) erhalten, ist je nach Bundesland und Alter der Jugendlichen sehr unterschiedlich.

  • Im Hinblick auf die UN-KRK ist eine österreichweite einheitliche Vorgehensweise zur Absicherung des Lebensunterhaltes erforderlich.
  • Weiters wird angeregt, dass Jugendliche ab 16 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen ein selbständiges Recht auf Gewährung von Mindestsicherung haben.

Ebenso entspricht die Höhe der Richtsätze der Mindestsicherung für Kinder, die österreichweit zwischen 26 und 32 Prozent liegt, nicht dem tatsächlichen Bedarf. Angeregt wird daher:

  • In einer Kinderkostenanalyse soll der tatsächliche Bedarf ermittelt werden.
  • Erhöhung der Richtsätze für alle Kinder und Jugendlichen entsprechend ihrem tatsächlichen Bedarf.

Unterhaltssicherung zur Bekämpfung von Kinderarmut

Kinder und Jugendliche sind die am stärksten von Armut betroffene Altersgruppe: Während 17 Prozent der österreichischen Bevölkerung armutsgefährdet sind, steigt der Prozentsatz bei den unter 18-Jährigen auf 23 Prozent. Kinder und Jugendliche von Alleinerziehenden sind in Österreich mehr als doppelt so oft von Armut betroffen als andere Kinder6. Armut ist damit der größte Risikofaktor für junge Menschen. Einer der Hauptgründe dafür sind unzureichende oder fehlende Unterhaltszahlungen. Viele Studien der letzten Jahre haben einen engen Zusammenhang zwischen Armut und den negativen Auswirkungen auf die Gesundheit, Bildung und andere zentrale Lebensbereiche nachgewiesen. Die Reform des Kindesunterhalts könnte ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Kinderarmut darstellen und für mehr Chancengerechtigkeit sorgen.

Abschließend sei angemerkt, dass die aufgelisteten Problembereiche ebenso wie zentrale Empfehlungen seit vielen Jahren bekannt sind, wie der Rechnungshofbericht 1991 sowie die noch immer aktuellen Beiträge im Expertenbericht zum UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 1994 (Christa Pelikan: „Unterhalt für das Kind: „bestmöglich verwirklicht“?), im Österreichischen Amtsvormund 1991, 129 ff oder in kids&teens, 2/1995, der Zeitschrift der KIJAS Österreich, zeigen.

In der Hoffnung auf eine baldige Realisierung des Reformvorhabens im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention!

1http://www.oif.ac.at/fileadmin/OEIF/FiZ/fiz_2015.pdf; http://www.forumkindesunterhalt.at/forderung-1/
2 Statistik Austria 2015
3https://media.arbeiterkammer.at/PDF/Unterhaltsrecht_Endbericht_07_12.pdf
4 Feste Richtsätze und damit objektive Richtlinien brächten neben wesentlich rascheren Verfahren auch den Vorteil einer Kostenreduktion durch Verfahrensvereinfachung und eine höhere Motivation zur Mitwirkung des/der Unterhaltsschuldners/in mit sich.
5https://media.arbeiterkammer.at/PDF/Unterhaltsrecht_Endbericht_07_12.pdf
http://www.kinderrechte.gv.at/wp-content/uploads/2013/10/Expertenbericht-zum-UN-Uebereinkommen-ueber-die-Rechte-des-Kindes-19932.pdf
6 Statistik Austria 2015; http://www.armutskonferenz.at/armut-in-oesterreich/aktuelle-armuts-und-verteilungszahlen.html

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