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Stellungnahme COVID-19 Lockerungen

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs begrüßen die von der Bundesregierung am 2.12.2020 angekündigten Lockerungen, äußern jedoch auch einige Bedenken.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs begrüßen bei den von der Bundesregierung am 2.12.2020 angekündigten Lockerungen insbesondere, dass ein Großteil der Schüler*innen wieder in Präsenz unterrichtet werden soll sowie die begleitenden Maßnahmen zur „Ausdünnung“ wie etwa die Staffelung des Unterrichtsbeginns oder die Nutzung räumlicher Alternativen. Zu einzelnen anderen Aspekte wird aus kinderrechtlicher Sicht wie folgt Stellung bezogen.

Schule

Präsenzunterricht ist, wie in der Pressekonferenz ausgeführt, mit Fernunterricht nicht vergleichbar, weshalb die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts, zumindest für die Primar- und Sekundarstufe I, sehr befürwortet wird. Kinder tragen in sehr geringem Ausmaß zum Infektionsgeschehen bei und haben erhöhten Betreuungs- und Förderbedarf. Aus kinderrechtlicher Sicht ist besonders erfreulich, dass das Bedürfnis der Schüler*innen nach Gemeinschaft mit Gleichaltrigen und ihren Peer-Groups, sowie die Herausforderungen für Schüler*innen sowie Eltern hinsichtlich des selbständigen Lernens dieser Altersgruppe bei dieser Entscheidung maßgeblich waren. Zudem steht aus neurophysiologischer Sicht gerade für jüngere Kinder ein dialogisches und alle Sinne umfassendes Lernen im Vordergrund, welches durch virtuelle Angebote keinesfalls ersetzt werden kann. Demzufolge ist die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts der Primarstufe ohne Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sehr zu befürworten.

Durchgehende Mund-Nasen-Schutz-Pflicht

Hinsichtlich der Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts für die Sekundarstufe I ist aus kinderrechtlicher Sicht die ausnahmslose Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler*innen als nicht zumutbar zu werten. Diese Pflicht stellt in Hinblick auf die Dauer eines Schultages von bis zu 8 Schulstunden eine nicht unerhebliche Belastung dar. Sofern Kinder und Jugendliche überdies mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sein müssen, können sie bis zu 10 Stunden am Tag dazu verpflichtet sein, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wie die Erfahrungsberichte der letzten Monate zeigten, führte dies dazu, dass Schüler*innen über Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen klagten, dass sie nicht ausreichend Luft bekämen und überdies zu wenig tranken. Die durchgehende Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bildet aus kinderrechtlicher Sicht nicht das gelindeste Mittel, um die Ausbreitung des Virus zu minimieren. Eine Reduktion des Ansteckungsrisikos könnte durch einen Sitzplan mit fix zugeteilten Sitzplätzen erfolgen, welcher in allen Unterrichtsfächern soweit als möglich eingehalten wird. Abgesehen von einer Ausnahme der Maskenpflicht am zugeteilten Sitzplatz, sollten Ausnahmeregelungen für Pausen im Freien bestehen, um Schüler*innen unter Einhaltung des nötigen Abstandes auch Erholungsphasen zum „Durchatmen“ zu ermöglichen. Diesbezüglich zeigten die Erfahrungen der letzten Monate, dass Kinder und Jugendliche die Regelungen überwiegend einhalten.

Die Empfehlung, dass sich Lehrende freiwillig testen lassen, ist hinsichtlich der Eindämmung der Verbreitung zu begrüßen. Den Ausführungen des Bildungsministers ist zuzustimmen, dass Schichtbetrieb in Schulen für Mehrkindfamilien aufgrund der nicht synchronen Betreuungszeiten ihrer Kinder eine enorme Herausforderung bedeutet hätte und diese Variante als Option nicht gewählt wurde.

Zeitnahe Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts auch für die Sekundarstufe II

Die Beibehaltung des Fernunterrichts für die Sekundarstufe II, mit Ausnahme der Maturaklassen, ist aufgrund der Eigenständigkeit der Schüler*innen in diesem Alter ebenfalls nachvollziehbar. Hinzuweisen ist allerdings auf den möglicherweise entstehenden Kompensationsbedarf und die sozialen Aspekte dieser mittlerweile wochenlangen Regelung. Je länger der Fernunterricht für diese Schüler*innen beibehalten wird, umso größer wird der, vom Bildungsminister angesprochene Kompensationsbedarf. Das Angebot von Ergänzungs- und Förderunterricht ist grundsätzlich zu befürworten, allerdings ist auf die dafür nötigen zusätzlichen Zeitressourcen des Lehrpersonals und der Schüler*innen zu achten. Je kürzer die Phase des Fernunterrichts daher ist, umso geringer wird der nachfolgende Aufwand sein, um diese Lücken auszugleichen. Zudem befinden sich Jugendliche in diesem Alter im Regelfall in einer bedeutenden Entwicklungsphase, welche die Abnabelung von den Eltern und die Entwicklung hin zu kritischen und selbstbewussten Erwachsenen beinhaltet. In dieser Phase ist der regelmäßige Kontakt zu Gleichaltrigen und Peer-Groups ebenfalls von enormer Wichtigkeit. Für diese Altersgruppe sind Isolation und fehlende soziale Kontakte seit Monaten vorherrschend und führen, den Erfahrungen aus der täglichen Praxis zufolge, zu signifikant steigendem Suchtmittelkonsum. Eine weitere Gefährdung bilden die steigende Abhängigkeit von Computerspielen und digitalen Medien sowie die fehlende Außenkontrolle durch bereits wochenlangen Fernunterricht. Diese alltäglichen Kontakte finden seit mehreren Monaten nicht mehr statt, weshalb eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts und die Schaffung einer zeitlichen Perspektive für die Sekundarstufe II dringend empfohlen wird.

Koordinierung der Leistungsfeststellungen

Aus kinderrechtlicher Sicht werden die Aspekte der Leistungsbeurteilung als positiv erkannt, nachdem für eine Leistungsbeurteilung vorwiegend auf Wiederholungen, Mitarbeit und Hausübung zurückzugreifen und maximal eine Schularbeit je Fach zu schreiben ist, sofern dies nötig erscheint. Die diesbezüglich in der Beilage zum Erlass des Bildungsministeriums1 festgehaltene Regelung ist unter Berücksichtigung der Aussagen des Bildungsministers bei der Pressekonferenz vom 2.12.2020 irritierend, da eine Schularbeit pro Semester als ausreichend genannt wurde, sofern überhaupt notwendig. Hier wurde nicht zwischen dem Zeitraum vor 7.12.2020 und danach differenziert, sondern von einer Schularbeit im Semester gesprochen. Im Sinne einer einheitlichen Umsetzung dieser Regelung in der Praxis wird eine diesbezügliche Klarstellung angeregt.

Ergänzend zu den Ausführungen in der Beilage des Erlasses2 betreffend die maximale Anzahl an Schularbeiten pro Tag und Woche, scheint es mit Blick auf die grundsätzlichen Herausforderungen des Schulalltags wichtig, auf eine gute Koordinierung der Prüfungstermine aller Fächer zu achten, unabhängig von der Art der Leistungsfeststellung, um Stoßzeiten zu vermeiden. Nicht Bedacht genommen wurde darauf, dass das ständige Maskentragen zu Konzentrationsschwierigkeiten und Ermüdung führt. Sollte die Maskenpflicht weiterhin bestehen bleiben, ist auf diesen Umstand bei Leistungsfeststellungen Rücksicht zu nehmen und sollten diese vorrangig in den ersten Stunden stattfinden.

Kooperation mit außerschulischen Personen und Einrichtungen:

Es wird begrüßt, dass Personen, die gesundheitliche, physische oder psychische Unterstützung und/oder Betreuungsleistungen am Schulstandort erbringen (z.B. Schulsozialarbeiter*innen, Schulpsycholog*innen, o.ä.) unabhängig von der Ampelfarbe die Schulen betreten dürfen, um die Schüler*innen bestmöglich unterstützen zu können. Es wird angeregt, dass klargestellt wird, dass auch Mitarbeitende der Kinder- und Jugendanwaltschaften zu diesem Personenkreis gezählt werden, um gerade in dieser belastenden Zeit die Kinder und Jugendlichen mittels präventiver Kinderrechte-Workshops aber auch im Bedarfsfall zu erreichen und zu stärken.

Bewegung und Sport

Die Eröffnung der Skigebiete ab 24.12.2020 ist für einige Kinder und Jugendliche eine gute Möglichkeit, wieder sportlich aktiv zu sein. Die Verlagerung des Sportunterrichts ins Freie kann in der Praxis zu belastenden bzw. herausfordernden Situationen für Schüler*innen führen. Es wird dringend angeregt, dass bei der Gestaltung des Sportunterrichts auf die Witterungsverhältnisse, erforderliche Umkleidemöglichkeiten und individuelles Wärmebedürfnis geachtet wird, um anderweitigen Gesundheitsproblemen entgegenzuwirken.

Treffen im Privatbereich

Die Möglichkeit, dass sich Personen zweier Haushalte innerhalb der Ausgangsbeschränkungen treffen können, bildet für Familien, Kinder und Jugendliche eine Erleichterung und ist zu begrüßen. Gleichzeitig sind Treffen von Peer-Groups nach wie vor nicht erlaubt und wären aus kinderrechtlicher Sicht dringend zu empfehlen. Besonders Jugendliche, die sich in einem Lehrverhältnis befinden und grundsätzlich in der Berufsschule treffen würden, oder Schüler*innen der Sekundarstufe II, müssen seit Monaten auf regelmäßigen Kontakt innerhalb ihrer Gruppe verzichten. Diese Kontakte sind neben der persönlichen Entwicklung auch für die psychische Gesundheit junger Menschen von enormer Bedeutung, weshalb eine Ausweitung der erlaubten persönlichen Kontakte, analog zur bisher geltenden Ausnahme für eine wichtige Bezugsperson, auf beispielsweise drei wichtige Bezugspersonen, unabhängig vom jeweiligen Haushalt, vorgeschlagen wird.

Reisebeschränkungen

Die von der Bundesregierung geplanten Einschränkungen für Grenzübertritte und Einreisen haben massive Auswirkungen auf die Wahrnehmung familiärer Kontakte. Die Beschränkungen sollen für Einreisende, die aus Staaten mit einer 14-Tages-Inzidenz von mehr als 100 (pro 100.000 Einwohner) nach Österreich kommen, gelten. Sie müssen ab 19.12.2020 zehn Tage in Quarantäne und können sich erst nach fünf Tagen freitesten. Wenn Grenzübertritte bzw. Einreisen aus Nachbarländern verpflichtend eine 10-tägige Quarantäne nach sich ziehen und ein Freitesten erst nach fünf Tagen erfolgen kann, hat dies weitreichende Folgen: Mit den angekündigten Einreisebestimmungen wird die grenzüberschreitende Wahrnehmung familiärer Kontakte neuerlich und vor allem in der Weihnachtszeit praktisch unmöglich. Das in vielen Fällen familiengerichtlich geregelte Kontaktrecht von Kindern (=Besuchsrecht) getrennter bzw. geschiedener Eltern wird massiv erschwert und ausgehebelt. Die Bundesregierung würde damit in das verfassungsrechtlich abgesicherte Recht von Kindern auf regelmäßige, persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen gem. Art. 2 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern eingreifen. Unberücksichtigt ist der Umstand, dass in Nachbarländern teilweise niedrigere Inzidenzwerte nachgewiesen sind (vgl. bspw. Landkreis Lindau/D). Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften ist dieser Eingriff in die Grundrechte von Kindern weder angemessen noch verhältnismäßig.

Alternativen wie Teststationen an den Grenzen bzw. Ausnahmeregelungen sollten dringend geprüft werden. Aktuell hat die Bundesregierung nur Ausnahmen für Berufspendler*innen angekündigt. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften schlagen vor, dass ähnliche Ausnahmen für Familien wie im Frühjahr vorgesehen werden:

  • Besuch von Eltern zu Kindern aufgrund von Obsorgeverpflichtungen oder gesetzlicher Besuchsrechte;
  • Besuche von älteren Familienangehörigen, die seit längerem ohne notwendige Betreuung sind und diese nicht anders sichergestellt werden kann;
  • Besuche von Familienangehörigen bei schwerer Krankheit oder Todesfall;

Da die Regelungen erst mit 19.12.2020 in Kraft treten sollen, ist ausreichend Zeit und Gelegenheit, die vorgesehenen Maßnahmen zu überdenken und Ausnahmen für Kinder und Familien zu beschließen.

Kontrollen und Strafen

Hinsichtlich der angekündigten, verschärften Kontrollen im öffentlichen Raum ist nachdrücklich zu betonen, dass für Kinder und Jugendliche im Falle von Regelverstößen vorrangig Verwarnungen ausgesprochen werden und von Geldstrafen abgesehen wird. Diese Konsequenzen treffen in vielen Fällen nicht die Jugendlichen selbst, sondern deren Erziehungsberechtigte. Hier ist auf alternative Sanktionsformen, wie Thematisierung des Fehlverhaltens, soziale Leistungen, etc. zu verweisen.

Insgesamt sind die Lockerungen der Maßnahmen aus kinderrechtlicher Sicht zu begrüßen und ist erfreulich, dass die Bedürfnisse und Bedarfe der Kinder in der neuen Lockerungsverordnung Eingang gefunden haben. Gleichzeitig wird nachdrücklich angeregt, die aufgezeigten Problemfelder adäquat zu berücksichtigen.
 

1 Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Maßnahmen zur Reduktion der COVID-19-Infektionszahlen Unterrichtsbetrieb ab 07. Dezember 2020. Beilage zum Erlass des BMBWF GZ 2020-0.787.653. Punkt 3.1.
2 diehe dazu 3.1. der Beilage zum Erlass: „Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen, AHS: max. eine pro Tag, max. zwei pro Woche; BMHS: max. eine pro Tag, max. drei pro Woche; Berufsschule: max. zwei pro Tag, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen max. drei pro Woche“

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