***Stellungnahmen Einzelansicht***

Lehrlinge vor Passivrauch schützen

Wirksamer Jugendschutz erfordert ein gänzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche in Raucherbereichen!

Stellungnahme zur Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) geändert wird.

GZ: BMASGK-462.311/0002-VII/A/3/2018

Der vorliegende Verordnungsentwurf wird seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs abgelehnt, da die darin festgelegten Maßnahmen im Sinne des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes Jugendlicher als nicht ausreichend erachtet werden.

Paragraf 7a KJBG-VO sieht in der vorgeschlagenen Fassung vor, dass die Beschäftigung Jugendlicher in Raucherräumen von Gastronomiebetrieben auf eine Stunde pro Arbeitstag begrenzt werden soll, zur Einhaltung dieser Zeitbegrenzung sollen im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung entsprechende Maßnahmen ergriffen werden. Für bereits bestehende Lehrverhältnisse von Jugendlichen, die ihre Ausbildung im Gastronomiebetrieb vor dem 01.09.2018 begonnen haben, soll die Beschränkung von einer Stunde nicht gelten, dies „sofern zwingende räumliche oder organisatorische Gründe der Umsetzung […] entgegenstehen“. Werden Jugendliche in einem Gastronomiebetrieb beschäftigt, in dem Rauchen gestattet ist und wird ein Wechsel des Lehrbetriebes hin zu einem Nichtraucherbetrieb gewünscht, hat die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer die Jugendlichen zu beraten und zu unterstützen.

Die vorstehend angeführten Regelungsinhalte reichen unserer Ansicht nach nicht aus, um den Jugendschutz hinreichend umzusetzen:

Es kann wohl als wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen betrachtet werden, dass Passivrauch ein sehr großes Gefährdungspotential hat und genauso wie der aktive Konsum von Tabak schwere Erkrankungen auslösen kann. Jugendliche, die in Gastronomiebetrieben arbeiten, in denen geraucht werden darf, sind mitunter auch besonders hohen Dosen an Zigarettenrauch ausgesetzt, selbst wenn ihr Aufenthalt in Raucherbereichen zeitlich begrenzt wird. Es gibt keine Zumutbarkeitsgrenze in geschlossenen Räumen, bis zu welcher Passivrauch als unbedenklich gilt.

Aktives und passives Rauchen von Minderjährigen soll verboten sein

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach jahrelanger Diskussion endlich eine österreichweite Harmonisierung des Jugendschutzes durch die Anhebung des Rauchalters von 16 auf 18 Jahre erreicht werden konnte, und dass erst kürzlich das Rauchverbot in Autos bei Anwesenheit von minderjährigen Personen eingeführt wurde, können die jetzt geplanten Maßnahmen nicht nachvollzogen werden. Besonders im zweiten Fall ist doch bereits die grundsätzliche Erkenntnis des Gesetzgebers ersichtlich, dass passives Rauchen für Minderjährige auch dann schädlich ist, wenn es nur über kurze Zeiträume erfolgt. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass Rauchen in Autos schädlicher ist als in anderen geschlossenen Räumen oder dass Jugendliche, die in Gastronomiebetrieben arbeiten, weniger gefährdet sind und deshalb weniger geschützt werden müssen. Wenn man Jugendschutz wirksam umsetzen will, dann sollte dies konsequent verfolgt werden. Sowohl das Aktivrauchen von Minderjährigen, als auch das Passivrauchen sollte zum Schutz der Jugendlichen ohne Ausnahme verboten sein.

Weiters ist die suchtpräventive Wirkung eines Rauchverbots in der Gastronomie zu erwähnen, da die Sichtbarkeit des Rauchens Kinder und Jugendliche im eigenen Rauchverhalten beeinflusst. Ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie schützt Jugendliche davor, mit dem Rauchen anzufangen bzw. beeinflusst ihr eventuell bestehendes Rauchverhalten.

Außerdem erscheint die zeitliche Begrenzung von einer Stunde als willkürlich festgelegt und nicht begründbar. Es ist äußerst fraglich, wie im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung geeignete Maßnahmen zur Einhaltung der Zeitbegrenzung von einer Stunde festgelegt werden können oder wie diese Einhaltung dokumentiert und kontrolliert werden soll. 

Es erscheint dies als Lücke im Gesetz, welche zwangsläufig zu Überschreitungen in der Praxis führen wird.

Ausnahmen fördern Aufweichung des Schutzes

Zudem räumt der Gesetzgeber den Gastronomiebetrieben einen weiten Spielraum hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Zeitbegrenzung von einer Stunde ein. Dies zum einen durch die Verwendung des Begriffes „unmittelbar“ im § 7a Abs 1 KJBG-VO und durch die in § 7a Abs 3 normierte Übergangsbestimmung für bereits bestehende Lehrverhältnisse. In den erläuternden Bemerkungen wird angeführt, dass dadurch ein planmäßiges Abschließen eines bereits bestehenden Lehrverhältnisses ermöglicht werden soll. Es ist jedoch äußerst unbefriedigend, wenn Jugendlichen, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis stehen, ein geringerer Schutz zukommt als jenen, die ihr Lehrverhältnis erst mit 01.09.2018 beginnen. Alle Jugendlichen sind gleichermaßen vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens zu schützen.

Es kann den jeweiligen Gastronomiebetreiberinnen und -betreibern zugemutet werden, in Räumen, in denen das Rauchen gestattet wird, ausschließlich erwachsenes Personal einzusetzen. DieBeschäftigung von Jugendlichen ist aus unserer Sicht nicht erforderlich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten, es gibt genügend Alternativen, die nicht dazu führen, dass Jugendliche dem Rauch ausgesetzt werden.

Die zur Begutachtung vorgelegte Verordnung verwendet im Abs 4 außerdem keine geschlechtsneutrale Schreibweise. Die sprachliche Gleichbehandlung ist unbedingt auch in Gesetzen und Verordnungen umzusetzen. Durch die Verwendung des Plurals „Lehrlinge“ könnte dies erfüllt werden.

Conclusio

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass es grundsätzlich zu begrüßen ist, wenn vom § 18 Abs 15 TNRSG Gebrauch gemacht wird, jedoch geht der in § 7a KJBG-VO vorgesehene Schutz nicht weit genug.

Wirksamer Jugendschutz erfordert ein gänzliches Beschäftigungsverbot für Jugendliche in Raucherbereichen!

Daher fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs eine Abkehr von einer Strategie der Schaffung nicht nachvollziehbarer, sich teilweise widersprechender Regelungen hinsichtlich des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitsschädigenden Auswirkungen des Aktiv- und Passivrauchens. Es sind eindeutige gesetzliche Richtlinien zu schaffen, die einen tatsächlichen Schutz von Minderjährigen darstellen. Dies kann nur durch ein generelles Beschäftigungsverbot von Jugendlichen in Raucherbereichen erreicht werden!

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass das Abgehen von einem generellen Rauchverbot in der Gastronomie sich zum Nachteil der Kinder- und Jugendlichen auswirkt und folglich die Bestimmung des Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern nicht berücksichtigt wurde. Demgemäß hat nämlich jedes Kind u.a. Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen. Zudem muss bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Es ist bedenklich, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem „Wohl“ der Wirtschaft/der Gastronomie/der Raucherinnen und Raucher das Nachsehen hat.

Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010