***Stellungnahmen Einzelansicht***

Kinderbetreuungsgesetz

In Sachen Kinderbetreuung muss die Verpflichtung der Gemeinden zur Bedarfsdeckung (Versorgungsauftrag) weiter bestehen bleiben, Hortgruppen sollten immer von zwei Fachkräften betreut werden und in jedem Kindergarten sollte ein/e KindergartenpädagogIn fix angestellt sein.

Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft zum Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 – S. KBBG

Zum oben bezeichneten Entwurf geben wir innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme ab:

Begrüßt wird die Zielsetzung gem. § 2 unter anderem die Sicherstellung optimaler Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen für jedes Kind, unabhängig von der sozioökonomischen Herkunft des Kindes, und gem. § 3 die Erziehung, Entwicklung, Bildung und Integration der Kinder ihrem Alter und ihrer Gesamtpersönlichkeit gemäß bestmöglich zu fördern.
Ebenso positiv wird die einheitliche Zuständigkeit der Landesregierung und damit die verfahrensrechtliche Vereinfachung gewertet, die Stärkung der Elternarbeit sowie der Grundsatz der inklusiven Kinderbildung.

Wie richtig in den erläuternden Bemerkungen zu § 2 angeführt, kann durch hohe pädagogische Bildungs- und Betreuungsqualität der Tendenz zur „Vererblichkeit“ von Bildung entgegengewirkt und Chancengleichheit gefördert werden. Angesichts der sich verändernden Lebenswirklichkeit von Kindern (die Zahl alleinerziehender Eltern wächst, freier Raum zum Spielen wird weniger, immer mehr Kinder sind Einzelkinder, Berufstätigkeit beider Eltern ist nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall, die Zahl armutsgefährdeter Familien steigt etc.) kommt einer bestqualifizierten außerfamiliären Kinderbetreuung größte Bedeutung zu und dieses Gesetz sollte diesen gesellschaftlichen Veränderungen bestmöglich Rechnung tragen. Neben dem Versorgungsauftrag muss die öffentliche Hand dem Bildungsauftrag das Hauptaugenmerk schenken.

Wir regen daher folgende Verbesserungsvorschläge an:

1. Versorgungsauftrag

Gemäß Art 18 UN-Kinderrechtskonvention (KRK) in Verbindung mit Art 3 (1) KRK haben die Vertragsstaaten die Verpflichtung, für bestmöglich qualifizierte und flächendeckende Kinderbetreuung zu sorgen. Mit Bedauern haben wir festgestellt, dass die Definition des „Versorgungsauftrages durch die Gemeinden“ als wichtiger Punkt im neuen Gesetz fallen gelassen wurde.

In § 5 des neuen Kinderbetreuungsgesetzes wird zwar die mittelfristige Bedarfsplanung erläutert, jedoch fehlt die dezidierte Verpflichtung der Gemeinden zur Bedarfsdeckung sowohl für einen künftigen Bedarf als auch für einen akut auftretenden Betreuungsbedarf (z.B. nach der Kindergartenanmeldung, wenn zu wenig Plätze frei sind). Gleichzeitig fehlt im Entwurf die Bestimmung, diesen Versorgungsauftrag auch für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf zu erfüllen.
Wir ersuchen daher um Sicherstellung, dass der im Salzburger Kinderbetreuungsgesetz 2007 in § 2 ausdrücklich definierte „Versorgungsauftrag der Gemeinden“ im neuen Gesetz 2019 auf keinen Fall geschmälert wird.

2. Recht auf kostenfreie Bildung und Frühförderung

Gemäß Artikel 28 KRK haben alle Kinder das Recht auf bestmögliche Bildung. Um jedem Kind gleiche Chancen im Bildungsweg von Beginn an zu ermöglichen, wiederholen wir die Forderung nach einem Rechtsanspruch auf durchgängig kostenfreie, bestqualifizierte Kinderbetreuung im Kindergartenalter. Wie zahlreiche Studien mehrfach belegen, bestehen in Österreich Hürden für bildungsferne Schichten im Bildungsbereich. Der Zugang zu Bildung und Frühförderung durch elementare Bildungseinrichtung darf nicht an finanzielle Möglichkeiten gebunden sein und muss jedem Kind ermöglicht werden. Nur dadurch ist echte Wahlfreiheit der Eltern gegeben.

3. Qualität: Gruppengröße – Betreuungsschlüssel

Begrüßt wird, dass die Qualitätsmerkmale gesetzlich festgeschrieben sind, sie sind jedoch aus unserer Sicht hinsichtlich Verkleinerung der Gruppen und Erhöhung des Fachpersonals noch dringend weiter zu verbessern, denn kleine Gruppen sind ein wichtiges Qualitätsmerkmal und damit eine der Grundvoraussetzungen für die Sicherung des Kindeswohls.
So sollte beispielsweise die Gruppenhöchstzahl von maximal 18 Kindern (noch besser 15) bei gleichzeitiger durchgängiger Anwesenheit von zwei Fachkräften betragen.

Auch reicht ein/e HorterzieherIn für 25 Kinder nicht aus, um auf die individuellen kognitiven, emotionalen, sozialen und körperlichen Bedürfnisse adäquat eingehen zu können. Kinder, welche nach der Schule einen Hort besuchen, verbringen den ganzen Tag im sozialen Stress einer Großgruppe. Eine Aufteilung in Kleingruppen ist bei nur einer Betreuungsperson nicht möglich und damit ist auch die Möglichkeit individueller Freizeitgestaltung sehr begrenzt. Häufig haben einzelne Kinder erhöhten Betreuungsbedarf, sei es bei den zu erledigenden Schulaufgaben, bei persönlichen Problemen etc. Eine einzelne Betreuungsperson kann wenig darauf eingehen ohne dabei die Gesamtgruppe zu vernachlässigen. Viele Probleme oder gar eine Eskalation könnten jedoch schon frühzeitig verhindert werden, wenn die Rahmenbedingungen ermöglichen, sich zeitgerecht und ausreichend mit dem einzelnen Kind und seinen Bedürfnissen zu beschäftigen. Wir empfehlen deshalb dringend zwei Fachkräfte pro Hortgruppe. Auch das Problem bei Krankheit eines/r Horterziehers/in, wäre durch eine zweite Fachkraft pro Gruppe gelöst.

Auch sollten hier die Gruppen dringend verkleinert werden. Für viele Kinder ist nach einem Schulbesuch in der Großgruppe eine weitere Großgruppe nicht zumutbar. Aus psychologischer Sicht brauchen Kinder die Möglichkeit, ungestört und in Ruhe ihre Schulaufgaben erledigen zu können, sie brauchen die Möglichkeit zum Rückzug, um sich zu erholen und zu entspannen, sie brauchen die Möglichkeit zur möglichst individuellen Gestaltung ihrer Freizeit. Oft ergibt sich die Notwendigkeit, einem Kind erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen, wie bereits oben beschrieben. Darauf adäquat einzugehen ist bei einer Gruppe von 25 Kindern bei einem/r HorterzieherIn nicht möglich.

4. Integration – Inklusion

Gemäß Artikel 6 des BVG-Kinderrechte haben Kinder mit Behinderung das Recht auf Gleichbehandlung in allen Bereichen des täglichen Lebens. Gemäß Art. 23, Abs. 3 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes ist sicherzustellen, dass dem behinderten Kind unter anderem die Erziehung in einer Weise zugänglich ist, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

Um dies zu gewährleisten regen wir neben dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz an, in mehrgruppigen Kindergärten immer eine/n SonderkindergartenpädagogIn fix anzustellen und nicht mehr mobil als "SpringerIn" anzufordern. Dies würde den integrativen Charakter in der Gruppe generell verstärken und hätte auch den Vorteil, bei den häufig auftretenden Problemen und Verhaltensauffälligkeiten von nicht behinderten Kindern geschulte Fachkräfte vor Ort zu haben. In den vergangenen Jahren ist die Aufnahme behinderter Kinder im Kindergarten in Einzelfällen immer wieder an den Zusatzkosten für die benötigten SonderkindergartenpädagogInnen gescheitert. Der Grund liegt darin, dass diese zum Großteil diejenige Gemeinde zu tragen hat, in deren Wirkungsbereich der betreffende Kindergarten gelegen ist.

Da schon längere Zeit ein Mangel an SonderkindergartenpädagogInnen besteht, erachten wir es als notwendig, diesen Umstand zu verbessern, um so wenig wie möglich auf die im Entwurf aufgezählten Ausnahmelösungen zurückgreifen zu müssen und beste Betreuungsqualität im Sinne des Kindeswohls zu gewährleisten. Wenn sich das Berufsbild des/der SonderkindergartenpädagogIn von der „mobilen SpringerIn in vielen Einrichtungen“ hin zur fix in Kindergärten beschäftigten Fachkraft entwickelt und darüber hinaus die Zusatzqualifikation besser honoriert würde, erhöhte dies die Attraktivität des Berufes wesentlich und würde dem Mangel entgegenwirken.

5. Werte

Eine Erziehung im Sinne des Friedens, der Gleichberechtigung, Gewaltfreiheit und Toleranz ist ein wichtiges Ziel. Wir empfehlen diese Ziele im Sinne der UN-KRK auch in den Bildungszielen (Stichwort: „Werte“) zu verankern. Zum Kopftuchverbot in Kindergärten verweisen wir auf die Stellungnahme der kijas Österreich (Oktober 2018), wo wir darauf hinweisen, dass ein striktes „Verbieten“ nicht zum Erfolg führen wird. Der Fokus müsste unserer Ansicht nach auf sensiblen Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und den jeweils betroffenen Kindern liegen, u. U. auch unter Einbeziehung sogenannter „KulturdolmetscherInnen“.

6. Sonstige Empfehlungen

Weiters ist festzuhalten, dass durch Testung und Dokumentation schon im Kindergartenalter der Druck auf Kinder steigt und es zu einer vorschnellen Beurteilung in dieser Zeit der Entwicklung kommt. Anstelle von Leistung und Normen sollten Neugierde, das unverzweckte Spiel, das im Vorschulalter aus entwicklungspsychologischer Sicht eine besondere Bedeutung hat, sowie die Freude am Lernen stehen. Das Recht auf Freizeit und Spiel ist in Artikel 31 in der UN-Kinderrechtskonvention verankert!

Weiters ersuchen wir die Landesregierung, auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass die Ausbildung aller pädagogischen Berufe auf tertiärem Niveau erfolgt. Somit wäre eine höhere Bezahlung, wie sie dieser verantwortungsvollen Aufgabe entspricht, gesichert. Dies hätte wiederum zur Folge, dass der Männeranteil in elementaren Bildungseinrichtungen gehoben wird. Dies ist insbesondere für die Entwicklung von Rollenbildern im Sinne einer geschlechtergerechten Gesellschaft relevant.

Wir ersuchen, unsere Empfehlungen zu berücksichtigen!

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