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Stellungnahme - Schulorganisationsgesetz / Ethikunterricht für Schüler

Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs zum Ministerialentwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und Forstwirtschaftliche Bundesgesetz geändert werden (25/ME, XXVII. Gesetzgebungsperiode)

Die Kinder-und Jugendanwaltschaften Österreichs (kija) begrüßen das Vorhaben, den Ethikunterricht in Österreich breiter zu verankern.

Die kija regen an, Ethikunterricht auch jenen SchülerInnen anzubieten, die sowohl den konfessionellen Religionsunterricht als auch den Ethikunterricht besuchen wollen.

Eine Vergleichbarkeit der beiden Angebote, die hier zur Rechtfertigung des wechselseitigen Ausschlusses behauptet wird, kann aus grundlegenden Überlegungen in keiner Weise gegeben sein, handelt es sich doch um zwei unterschiedliche Fachgebiete.

Ethikunterricht sollte also in jedem Fall als gemeinsamer Ethikunterricht verankert werden. Nur so hat er auch das Potential, eine positive Wirkung zu entfalten. Diese könnte, wird das Gesetz entsprechend überarbeitet, erheblich sein.

Denn die Implementierung des Ethikunterrichts als reguläres Unterrichtsfach würde einen positiven Beitrag zur ethischen Bildung und zur Entwicklung von Demokratiekulturkompetenzen von SchülerInnen sowie zur Entwicklung von demokratischen Schulen darstellen, wenn der Zugang für alle SchülerInnen unabhängig von der Religionszugehörigkeit und der Teilnahme am Religionsunterricht gewährleistet wäre und der Unterricht in pädagogisch-didaktischer Hinsicht am aktuellen Forschungsstand orientiert wäre.

Hierzu muss er die Auseinandersetzung mit ethischen Fragen an den Erfahrungen der SchülerInnen, vor allem am sozialen Miteinander an der Schule ausrichten und dazu beitragen, dass diese Auseinandersetzung praktische Erkenntnisse über Ethik und Demokratie ermöglicht. Keinesfalls kann ein solcher Unterricht sinnvollerweise allein auf die „Auseinandersetzung mit unterschiedlichen philosophischen, weltanschaulichen, kulturellen und religiösen Traditionen und Menschenbildern“ ausgerichtet sein, wie dies in den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf dargestellt wird. „Wege gelingender Lebensgestaltung“ (ebd.) eröffnen sich Jugendlichen kaum durch die Auseinandersetzung mit diesen Traditionen und Menschenbildern allein, wie hier suggeriert wird, sondern in Bezug auf die – im doppelten Wortsinn – geteilte Lebenspraxis.

Ein solcher Ethikunterricht für alle SchülerInnen ermöglicht nicht nur einen konfessionsunabhängigen Dialog über Ethik, sondern Reflexion über sich selbst, über andere und über soziales Miteinander und eine begleitete Auseinandersetzung mit anderen Positionen und Meinungen. Bei einem solchen Ethikunterricht würden zugleich Fähigkeiten wie aktives Zuhören, Argumentieren und Diskussionskultur, kurz: vielfältige kommunikative und Konfliktlösungskompetenzen erworben und gesteigert. Er bietet damit eine große Chance für intensiven Dialog und soziale Integration und stellt einen wichtigen Ansatzpunkt für Persönlichkeitsbildung dar.

So ist auch aus der Perspektive des Gelingens ethischer Bildung der Ethikunterricht für alle klar als wirksamer zu betrachten. Denn im gemeinsamen Nachdenken, Austausch und Handeln in Bezug auf ethische Fragen, die ihren Alltag, ihre sozialen Beziehungen und ihre Rolle in der Gesellschaft berühren, entwickeln SchülerInnen, aber auch alle anderen Menschen in der Schulgemeinschaft Beziehungen der Anerkennung und eine gemeinsame demokratische Kultur. Diese schützt und unterstützt erstens alle individuell vor der Entstehung von psychischen und Verhaltensproblemen (externalisierendem ebenso wie internalisierendem Problemverhalten). Sie schützt und unterstützt zweitens im sozialen Miteinander vor Gewalt und Mobbing und drittens im Lernprozess, der so von Konflikten entlastet wird und damit störungsfreier und konzentrierter gestaltet werden kann. So werden ein positiver Umgang mit Heterogenität sowie Solidarität, Empathie und Reflexivität gelernt, die die wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bilden (vgl. Rahel Jünger 2014). Zudem verstärken sich mit dem Erwerb dieser überfachlichen (sozialen und personalen) Kompetenzen Entwicklungs- und Lernprozesse in allen Bereichen (vgl. Durlak 2011).

Wenn wir eine demokratische(re) Gesellschaft wollen, wenn Bildungseinrichtungen den Kinderrechten gerecht werden sollen und wenn Bildungsprozesse auch Prozesse der Erweiterung von Handlungsfähigkeit sein sollen, dann ist zentral, Bildungseinrichtungen und -prozesse zu demokratisieren und Partizipation zu ermöglichen. Mitbestimmung ist ein Kinderrecht. Dieses Kinderrecht wird in Bildungsinstitutionen viel zu wenig ernst genommen und in seiner Tragweite kaum begriffen. Wenn wir uns aber der Frage widmen, was Mitbestimmung und Mitgestaltung für SchülerInnen bedeuten, dann wird Folgendes deutlich: Das gemeinsame Gestalten des Schulalltags in einem demokratischen Prozess, in dessen Rahmen gemeinsam und partnerschaftlich Ziele erarbeitet sowie Pläne zur Umsetzung entwickelt und realisiert werden, erhöht die kognitive und soziale Aufgeschlossenheit. Außerdem verbessert das gemeinsame Gestalten des Schulalltags in einem demokratischen Prozess die Schulleistungen und reduziert Gewalt und externalisierendes Problemverhalten (Bacher/Weber 2008, S. 5). Entsprechend fassen Bacher und Weber zusammen: „Die beste Form der Prävention ist eine demokratische Erziehung“ (ebd., S. 9).

Demokratiekompetenz lässt sich nur in demokratischen Strukturen lernen (Peham/Rajal 2010). Das Fehlen von Zwang und die Erfahrung von Wirkmächtigkeit spielen dabei eine zentrale Rolle. Wenn Bildung zu einer demokratischen Kultur beitragen soll, muss sie Hierarchien reflektieren, Stereotypen und Vorurteile thematisieren und vor allem die Entwicklung von Handlungskompetenzen fördern – also Demokratie nicht nur lehren, sondern erfahrbar machen (Lauß/Schmid-Heher 2017).

Um in diesem Sinne wirksam zu sein, muss Ethikunterricht eine Verbindung zwischen Wissensinhalten (Wissen), der Arbeit an sozialkognitiven Kompetenzen (Denken), sozialen Fertigkeiten (Tun), emotionalen Kompetenzen (Fühlen) und Wertorientierungen (Wollen) herstellen.

Zusammenfassend können wir festhalten: Wenn es darum geht, die Ziele der Erziehung gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG, auf die sich der Gesetzesentwurf explizit bezieht, ernsthaft zu verfolgen, so ist die Richtung aus wissenschaftlicher Perspektive eindeutig. Ein gemeinsamer Ethikunterricht würde die SchülerInnen weitaus besser im hier genannten Sinn bilden und den Aufbau von Haltungen und Fähigkeiten fördern wie „Orientierung an sozialen, religiösen und moralischen Werten“, „Friedens-und Freiheitsliebe“, „Verantwortungsbewusstsein für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen“, „selbstständige[s] Urteilen und soziale[s] Verständnis“, „Aufgeschlossenheit gegenüber dem politischen, weltanschaulichen und religiösen Denken anderer“ und „Mitwirkung an den gemeinsamen Aufgaben der Menschen“ (ebd.).

Ebenso ist für die Kinder-und Jugendanwaltschaften inhaltlich nicht nachvollziehbar, warum Ethikunterricht erst in der Oberstufeangeboten werden soll. Sobald der Bedarf an LehrerInnen gedeckt werden kann, ist eine Ausweitung des Ethikunterrichtsaufalle SchülerInnen durchzuführen. Diese könnte stufenmäßig erfolgen, etwa zuerst für alle SchülerInnen aller Schularten ab der 5. Schulstufe, dann für alle VolksschülerInnen. In jedem Fall wäre in dieser zweiten Phase auch Ethikunterricht an Berufsschulen einzuführen.

Darüber hinaus weisen die Kinder-und Jugendanwaltschaften darauf hin, dass religiöse Texte aus kinderrechtlicher Perspektive stets altersgemäß ausgewählt bzw. entsprechend vermittelt werden müssen und diese Texte ebenso wie Glaubensfragen im Allgemeinen immer von Wissensfragen klar abgegrenzt und ohne alleinigen Wahrheitsanspruch zu erörtern sind.

Die UN-Kinderrechtskonvention beinhaltet in Artikel 14 das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit. Dieses Recht ist eine wesentliche Grundlage für ein menschenrechtskonformes und friedliches Miteinander von Menschen unterschiedlicher Weltanschauungen. Um diesem Recht zu entsprechen, ist es erforderlich, den SchülerInnen Informationen über ein möglichst breites Spektrum an ethischen Fragen jenseits der jeweiligen konfessionellen Morallehre bereitzustellen. Wenn dies gewünscht ist, müssen Kinder und Jugendliche auch das Recht haben, frei von Religion aufzuwachsen und unterrichtet zu werden.

Die Kinder-und Jugendanwaltschaften stellen aus den angeführten Gründen folgende Forderungen:

  • Ethikunterricht für alle SchülerInnen unabhängig von ihrer Konfession
  • pädagogisch-didaktische Orientierung des gemeinsamen Ethikunterrichts auf Demokratiekulturkompetenzen und sozial-emotionales Lernen
  • kein Aufweichen der Trennung von staatlichem Bildungsauftrag und Religion
  • Stärkung der Kinderrechte im Bildungswesen

 

Für die Kinder-und Jugendanwaltschaften Österreichs

Dunja Gharwal, Ercan Nik Nafs (Kinder- und Jugendanwält*innen)

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