Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs begrüßen die Intention des Bundes-Gesetzgebers ein sach- und leistungsgerechteres System der tariflichen Entlohnung ärztlicher Sachverständigengutachten zu schaffen.
Der in den letzten Jahren merkliche „Sachverständigen-Engpass“ insbesondere im psychiatrischen Bereich, sowie die in einigen Bereichen verbesserungswürdige Qualität und Tauglichkeit der psychiatrischen Sachverständigengutachten waren und sind ein viel diskutiertes Thema unter anderem bei den jährlich an den Landesgerichten stattfindenden „Runden Tischen“ zum Thema Prozessbegleitung. Einigkeit herrscht in den Diskussionsrunden darüber, dass ein Hauptgrund für den eklatanten Mangel die zu geringe Honorierung der Sachverständigengutachten ist. Vor allem der „Ärztetarif“ gemäß § 43 GebAG steht daher schon längere Zeit in der Kritik.
Mangel an Sachverständigen führt zu langen Verfahren
In Strafverfahren bei (sexueller) Gewalt an Kindern ist der Mangel bzw. die Überlastung der wenigen zur Verfügung stehenden Sachverständigen ein häufiger Grund für lange Verfahrensdauern. Auch im Bereich der Pflegschaftsverfahren führt der Mangel an Sachverständigen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen, was die betroffenen Familien stark belastet.
Die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Kindeswohl gerade in diesen Verfahren im Mittelpunkt zu stehen hat und daher rasche Entscheidungen gefordert sind. Die Überarbeitung der Vergebührung der Sachverständigengutachten ist daher aus unserer Sicht ein wichtiger erster Schritt in die richtige Richtung.
Familiengerichtshilfe bietet Entlastung
Aus Sicht der Kinder- und JugendanwältInnen muss jedoch jedenfalls sichergestellt werden, dass die Kosten für die höhere Entlohnung der Sachverständigen keinesfalls auf die in den Verfahren beteiligten Kinder und Jugendlichen abgewälzt werden können. Angemerkt wird des Weiteren, dass dem Mangel an Sachverständigen auch durch die Einbindung der neu eingerichteten Familiengerichtshilfe in die Pflegschaftsverfahren entgegengewirkt werden kann. Diie Einholung eines Sachverständigengutachtens sollte nur erfolgen, wenn es die konkrete Situation tatsächlich erfordert.