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Kinderlärm schädliche Immission?

KIJAs Österreich fordern Gesetzgeber dazu auf, kinderfeindliches Gesetz abzuschaffen.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs erlauben sich Bezug nehmend auf das deutsche Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Österreich eine ebensolche Gesetzespassage im ABGB (§364) anzuregen:
In Deutschland wurde am 26.05.2011 ein Gesetzentwurf zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Deutschen Bundestag verabschiedet. Danach gilt Kinderlärm aus Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung.

Der Bundestag hat folgendes Gesetz beschlossen:

In Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall
keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Auch in Österreich wäre eine ähnliche Regelung wünschenswert, wonach es nicht mehr möglich sein sollte, gegen Kindergärten und Kindertagesstätten gerichtlich vorzugehen, wenn sich etwa Nachbarn vom Kinderlärm gestört fühlen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) warnt vor den vielfältigen negativen Gesundheitsfolgen des Bewegungsmangels1. Für Kinder
gilt dies umso mehr und deshalb brauchen sie Platz, Verständnis und Rahmenbedingungen, um sich austoben zu dürfen.

Recht auf Bewegung und Spiel

Zurzeit beschäftigt Kinderlärm immer wieder die Gerichte. Nachbarn können ihre Klage auf Paragraf 364/2 ABGB stützen, wonach nicht ausgeschlossen ist, Kinderlärm als "schädliche Immission" zu werten. Hier wäre die Einfügung einer ähnlichen Gesetzespassage wie in Deutschland sinnvoll, welche es explizit verbietet, Kinderlärm als schädliche Umwelteinwirkung zu qualifizieren und es unmöglich macht, Klagen gegen Kindertagesstätten und Kinderspielplätze zu erheben.

Artikel 31 der UN-Kinderrechtskonvention ist Ausdruck der Anerkennung von Freizeit und Spiel als eigenständiges, menschenrechtlich geschütztes Gut von besonderem Wert für Kinder: Spielen und „Spaß haben“ sind nicht bloß "Zeitvertreib", sondern essentiell für die Entwicklung des Kindes; und „Pause machen“ und sich erholen sind nicht bloß Zeitspannen zwischen "produktiver“ Leistung (nach Erwachsenenverständnis), sondern notwendig für die Regeneration und die Verarbeitung aktueller Erfahrungen. Ein Großteil der kognitiven Entwicklung und der Entwicklung von motorischen Fähigkeiten
findet durch Spielen in der Gemeinschaft mit Gleichaltrigen statt. Spielen und Toben sind also für eine gesunde Entwicklung von Kindern unerlässlich!

Kinderfreundliche Gesellschaft

Auch der OGH hat in einem Urteil (4Ob53/08k) ausgesprochen, dass " […] von einem Kinderspielplatz ausgehender Lärm grundsätzlich nicht als Störung angesehen werden könne, die die Brauchbarkeit einer Wohnung oder einer Rechtsanwaltskanzlei vermindere.“ Eine entsprechende gesetzliche Grundlage wäre ein wichtiges Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft, in der Kinder und deren Lachen und Spielen nicht als Störfaktor gelten, sodass
Kinderrechte, die zumindest teilweise seit heuer auch in der österreichischen
Bundesverfassung verankert sind, ernst genommen werden.

1WHO Health and Environment in Europe: Progress Assessment Abstract 

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