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Gerichtliche Opferhilfe

Durch den öffentlichen Diskurs zu Sexualstraftaten in der Familie ist die Zahl derjenigen, die professionelle Hilfe in Anspruch nehmen, stark gestiegen.

In den vergangenen Jahren hat sich durch die öffentliche Diskussion rund um sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen, immer wieder entfacht durch einige sehr „spektakuläre“ Fälle in den Medien, viel getan. Schweigen und Tabus wurden zum Teil gebrochen, endlich ist ins Bewusstsein gedrungen, dass die überwiegende Zahl aller Sexualdelikte im erweiterten Familien- oder Bekanntenkreis passiert. Die Zahl derjenigen, die professionelle Hilfe in Anspruch nehmen ist gestiegen. Immer mehr in den Brennpunkt – auch im Strafverfahren – ist der Begriff des Opferschutzes gerückt, was zum Strafrechtsänderungsgesetz 1998 mit zahlreichen Opferschutzbestimmungen und nun schließlich zum Strafprozessreformgesetz geführt hat, das spätestens mit 1.1.2008 vollständig in Kraft treten wird.

Schutz der Opfer

Viele der in den vergangenen Jahren von den Kinder- und Jugendanwaltschaften veröffentlichten Forderungen sind Dank der Hartnäckigkeit vieler Stimmen und nach der großteils erfolgten Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über die Stellung der Opfer im Strafverfahren weitestgehend beschlossen und umgesetzt. Positiv zu bewerten sind die Bezeichnung „Opfer“ statt bisher „Geschädigter“ oder „Verletzter“, die ausführlichen Verständigungs- und Informationsrechte, das Recht auf Vertretung und auf Prozessbegleitung, die Mitwirkungs- und Kontrollrechte sowie die besonderen Schutzrechte und Rechtsmittelrechte. Etliche Punkte sind im Rahmen der Novellierung dennoch offen geblieben. Wir appellieren daher an alle Verantwortlichen, sich für eine Umsetzung nachstehender Forderungen in ihrem Wirkungsbereich engagiert einzusetzen.

Informationspflicht

Mit der Reform der Strafprozessordnung werden wesentliche Forderungen der Kinder und Jugendanwaltschaften spätestens mit 2008 erfüllt. Dies beginnt bei der Aufklärungspflicht der Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und des Gerichts in Bezug auf Verfahrensrechte, Schadensersatz und Hilfeleistungen – und damit einhergehend Informationen über Opferhilfeeinrichtungen – vor der Vernehmung. Nicht zuletzt aber beinhaltet die Informationspflicht auch die Verständigung über den Ausgang des Verfahrens, über die Freilassung des Beschuldigten, die Einstellung des Verfahrens und einiges mehr. Die Information über die Freilassung betrifft jedoch nur das laufende Verfahren und somit die Untersuchungshaft. Sobald das Verfahren beendet ist, der/die Täter/in in Strafhaft ist, besteht keine Informationspflicht mehr. Aus Sicht der Opfer ist dies nicht verständlich und müssen diese nach einer Verurteilung weiterhin in Angst sein, dass sie wieder mit der Person konfrontiert sind. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern deshalb, dass Opfer von Missbrauch und Gewalt über die bevorstehende Enthaftung benachrichtigt werden. Die Informationspflicht vor der Vernehmung setzt voraus, dass die amtshandelnden Organe über alle rechtlichen Voraussetzungen Bescheid wissen. Dies ist umso wichtiger, da für einige Leistungen bestimmte Fristen einzuhalten sind. Können diese auf Grund von mangelnder Information nicht eingehalten werden, kommt im Fall das Amtshaftungsgesetz zum Tragen. Da es in Anbetracht der Fülle an Informationen jedoch kaum möglich sein wird, Opfer immer vollständig davon in Kenntnis zu setzen, sollten sinnvoller Weise alle möglichen Opfer vor der ersten Vernehmung und Ladung schriftlich über ihre Rechte informiert werden. Für jedes Bundesland sollte somit umfassendes Informationsmaterial zur Verfügung stehen, das in Form von Broschüren und Folder über die Rechte als Opfer informiert. Ladungen sollten ebenso bundesländerspezifisch und in verständlicher Sprache verfasst werden. Sowohl das Informationsmaterial als auch die Ladungen sollten in kind- und jugendgerechten Varianten zur Verfügung stehen. Durch verständliche Informationen über Rechte und Opferschutzbestimmungen sowie Adressen von Beratungsstellen soll auf die besondere Situation, im Strafverfahren gleichzeitig Zeuge und von der Straftat selbst betroffenes Opfer zu sein, schon in der Ladung eingegangen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Opferhilfeeinrichtungen von Amts wegen einzuschalten, die mit den Betroffenen Kontakt aufnehmen, da für viele Opfer die Information alleine nicht genügt, um sich Hilfe zu holen. Bis die Strafprozessreform in Kraft tritt, sollten die bestehenden Infomaterialien und Formblätter für Ladungen aktualisiert und verbessert, die Exekutive mit Nachdruck auf die bestehenden Erlässe zur Belehrungspflicht hingewiesen und in der Ausbildung der Exekutive, StaatsanwältInnen und RichterInnen über Opferschutzeinrichtungen informiert werden.

Prozessbegleitung und Privatbeteiligtenanschluss

Seit einigen Jahren gibt es nun in ganz Österreich kostenlose psychosoziale und juristische Prozessbegleitung, allerdings ohne Rechtsanspruch. Dies ändert sich zwar mit Inkrafttreten der StPO-Reform, allerdings nur für Gewalt- und Sexualopfer und nahe Angehörige eines durch eine Straftat getöteten Menschen, sowie alle Angehörigen, wenn sie Zeugen der Tat waren – soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte der Opfer unter größtmöglicher Bedachtnahme auf ihre persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Diese Bestimmungen sind unserer Ansicht nach zu eng: Einerseits können auch Opfer von anderen Delikten schwer traumatisiert sein und benötigen psychosoziale und rechtliche Unterstützung vor, während und nach einem Verfahren. Andererseits wird der Rechtsanspruch durch die gerichtliche Prüfung der Notwendigkeit der Wahrung der prozessualen Rechte und Betroffenheit der Opfer wieder abgeschwächt. Bei Minderjährigen sollte Prozessbegleitung zudem von Amts wegen und nicht nur auf Antrag hin installiert und die Jugendwohlfahrt informiert werden. Die gesetzlich verpflichtende Information über das jeweilige Angebot in den einzelnen Bundesländern und entsprechende Begleitmaßnahmen durch Öffentlichkeitsarbeit müssen eine flächendeckende und frühzeitige Inanspruchnahme dieser Opferhilfe sicherstellen. Für die Opferhilfeeinrichtungen müssen Verträge verfasst werden, die die Prozessbegleitung flächendeckend (auch in den abgelegenen Regionen) absichern und sämtliche Kosten – auch Fahrtkosten, Verwaltung, Fortbildungen und Dolmetschkosten – beinhalten. Neben dem Anspruch auf Prozessbegleitung haben Opfer auch die Möglichkeit, sich als Privatbeteiligte am Strafverfahren zu beteiligen und damit noch mehr Rechte in Anspruch zu nehmen. Minderjährige Opfer von sexueller Gewalt sollen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten – in welchem sie lediglich ZeugInnen sind – ex lege (ohne Beantragung) den Status als Privatbeteiligte erhalten, um ihre verfahrensrechtliche Stellung (zum Teil gegen Eltern) im Strafprozess wesentlich zu verbessern.

Schonende Behandlung

Erfahrungen aus der Opferarbeit und Forschungsergebnisse zeigen, dass Opfer oftmals im Zuge von Ermittlungen zu einem Verfahren eine „sekundäre Viktimisierung“ oder auch Retraumatisierung erleiden. Die Reaktionen des Umfeldes sowie der Umgang der Exekutive bzw. Justiz mit den Opfern bewirkt immer wieder schwerere psychische Folgen als die erlebte Tat selbst. Mit der StPO-Reform haben Betroffene nun mehr eigene so genannten „Opferrechte“ zu denen auch die schonende Behandlung gehört. Dies war lange Zeit eine der Forderungen der Kinder- und Jugendanwaltschaften. Konzepte wie die Einvernahme mittels Videoübertragung, Befragung durch Sachverständige, Separate Warteräume etc. haben vorher schon schrittweise Eingang in die Strafprozessordnung gefunden, mittlerweile gelten sie – zumindest theoretisch – als Standards. Ziele sind dabei die Vermeidung von Konfrontation zwischen Opfer und Beschuldigtem/Beschuldigter, der Entfall von unnötigen belastenden Einvernahmen und dadurch Verfahrensverkürzung sowie die Erhöhung der Aussagewahrscheinlichkeit und die Vermeidung der erwähnten sekundären Viktimisierung. So ist z. B. für Kinder unter 14 Jahren immer und bei Sexualopfern über 14 Jahren auf Antrag eine kontradiktorische Einvernahme zwingend vorgesehen. Obwohl auch bisher schon einige Bestimmungen zur Schonung der Opfer eingeführt worden sind, gestaltet sich die Umsetzung dieser mitunter immer wieder schwierig und werden z. B. auch bei Umbaumaßnahmen Grundsätze nicht in die Planung mit einbezogen, so dass die Situation für Opfer bei Vernehmungen weiterhin prekär bleibt. Wir möchten deshalb nochmals dezidiert darauf hinweisen, dass Vernehmungsräume separat zugänglich sein müssen, so dass sich Beschuldigte/r und Opfer nicht treffen, zudem sollten die Räume ansprechend sowie mit Spielecke kindgerecht gestaltet sein. Eine weitere Forderung der Kinder- und Jugendanwaltschaften ist die Befragung von Kindern und Jugendlichen mittels Sachverständigen (auf Verlangen). Vor allem bei jüngeren Opfern kann durch diese Maßnahmen Angst abgebaut werden und die Aussagebereitschaft und Aussagekräftigkeit erhöht werden. Es braucht ebenso funktionstüchtige Geräte als auch getrennte Warteräume und gestaffelte Ladungen von Opfer und Beschuldigten. Opferschutz und schonende Einvernahme sollten nicht nur Theorie bleiben sondern auch praktisch in die Tat umgesetzt werden. Mancherorts fehlt dazu aber anscheinend noch der Wille.

Schadensersatz und Opferhilfefonds

Die Bezeichnung „Opfer“ im Strafprozessreformgesetz kommt nunmehr dem Bedürfnis der Betroffenen entgegen, auch wirklich als Opfer anerkannt und behandelt zu werden. Den Opfern ist zwar insbesondere diese Anerkennung ihres seelischen Leids wichtig, dennoch sollte es in einem Verfahren auch darum gehen, neben der ideellen auch eine materielle Anerkennung zu bekommen. Bisher waren RichterInnen nur sehr zurückhaltend in der Erledigung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Rahmen des Strafverfahrens, obwohl diese Möglichkeit gegeben war/ist. Auch Vorschüsse auf Entschädigungszahlungen sind möglich. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften möchten darauf hinweisen, dass die neue Strafprozessordnung vorsieht, im Falle einer Privatbeteiligung das Ausmaß des Schadens oder der Beeinträchtigung von Amts wegen festzustellen und auch die Schmerzperioden zu erheben. Diese Erhebungen ermöglichen auch schon im Strafverfahren das Festlegen von Entschädigungen und Schmerzengeld. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften streben an, dass sowohl strafrechtliche, als auch zivilrechtliche Ansprüche, in einem einzigen staatlichen Verfahren schnell und wirksam geregelt werden. Im Sinne der Schonung aller Beteiligten, insbesondere der Opfer, sollten die bestehenden Bestimmungen (Schmerzengeld, Entschädigung und Vorschusszahlungen) ausnahmslos angewandt und umgesetzt werden. Für den Fall, dass der Betrag nicht vom Täter eingetrieben werden kann, sollte ein Opferhilfefonds nach Schweizer Vorbild eingerichtet werden, der die Ausfallhaftung übernimmt. Ziel dabei sind nicht nur die Anerkennung von körperlicher und sexueller Integrität als gesellschaftliches Gut, es soll auch eine rasche und unbürokratische Gewährleistung von Entschädigung und Genugtuung erreicht werden. Eine weitere Option besteht im Vereinbaren eines Vergleichs zwischen dem Opfer und dem Täter. Dieser Vergleich findet im Rahmen des Strafprozesses zur Befriedigung zivilrechtlicher Ansprüche statt. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass manche posttraumatischen Störungen erst nach dem Vergleich auftreten. Durch die Ausschlusswirkung des §8 Abs3 VOG können Behandlungskosten dann nicht mehr vom Bundessozialamt übernommen werden. Damit Opfern aber auch nach einem Vergleich keine unerwarteten Kosten entstehen, die kausal mit den Übergriffen zusammen hängen, sollte ein Vergleich nur unter Beiziehung des Verteidigers und des Opferanwaltes zustande kommen.

Beweiswürdigung vor Gericht

Kinder und Jugendliche müssen derzeit mindestens zweimal aussagen. In den seltensten Fällen genügt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft, um die Anzahl der Aussagen zu reduzieren. Die Aussage bei Gericht kann nicht umgangen werden. Allerdings wäre – und dies fordern die Kinder- und Jugendanwaltschaften – eine stärkere Gewichtung von dokumentierten (Gedächtnisprotokolle, Notizen, Video) Aussagen von Opfern gegenüber Vertrauenspersonen (z. B. KindergärtnerInnen, LehrerInnen, ÄrztInnen, Beratungspersonen, Familienangehörigen) sowie ExekutivbeamtInnen möglich. Diese könnte mehrmalige Befragungen durch verschiedene Personen verhindern und somit auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen erhöhen.

Zusammensetzung des Gerichts

Im JGG ist geregelt, dass dem Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene und dem Schöffengericht ein Schöffe dem Geschlecht des Opfers entsprechen (§ 28 Abs. 2). Die Zusammensetzung des Gerichts in der Hauptverhandlung soll analog zu dieser Bestimmung geregelt werden, Kinder und Jugendliche sollen den Anspruch haben, von einem/einer RichterIn des gleichen Geschlechts zu werden. So kann in diesem höchst sensiblen Bereich weiter Angst abgebaut werden.

Sachverständigentätigkeit (SV)

Die Verfahrensführung obliegt dem Gericht und nicht alle Maßnahmen und Beweisaufnahmen oder Gutachten sind in den unterschiedlichen Fällen gleich passend. Bei Missbrauch und Gewalt werden immer wieder Sachverständige aus dem psychologischen Bereich zur Klärung der Sachlage herangezogen. Sie tragen nicht unwesentlich dazu bei, wie ein Verfahren endet. Da es sich in diesem Bereich um ein sehr spezielles Wissen handelt, sollten Sachverständige Erfahrung in der Kinderschutzarbeit haben. SV müssen dies nachweisen können und auch einschlägige Fortbildungen auf diesem Gebiet besucht haben und weiterhin in Anspruch nehmen. Anhand von diesen Kriterien sollen vermehrt SV in die Listen aufgenommen werden, um jeweils passende SV finden zu können, die gleich zur Verfügung stehen. Die Bestellungskriterien sollten dabei transparent sein. Allzu oft verlängern sich Verfahren weil immer die gleichen Personen bestellt werden und Monate vergehen, bis Gutachten erstellt werden können. Bei der Bestellung der SV sollte auf das Geschlecht des Opfers und dessen Bedürfnisse Rücksicht genommen werden – dies erhöht die Aussagebereitschaft. So genannte "Glaubwürdigkeitsgutachten“ sollten nur im Zweifelsfall und schonend zur Anwendung kommen, da sie wiederum eine Belastung für die Kinder/Jugendlichen bedeuten und deren Aussagebereitschaft negativ beeinflussen können und eine weitere Gefahr der Retraumatisierung darstellen. Auch die TäterInnen sollen von spezialisierten SexualpsychologInnen zur psychosozialen und sexuellen Entwicklung bis zum Tatzeitpunkt begutachtet werden. Die Sexualanamnese, also das Aufzeigen der psychosozialen und sexuellen Entwicklung bis zum Tatzeitpunkt, kann Opfer entlasten und (im günstigen Fall) zur Untermauerung ihrer Aussagen beitragen.

Medizinische Gutachten/Untersuchungen

Ebenso wie psychologische Gutachten, werden medizinische Untersuchungen und Gutachten angefordert, um zu klären, ob ein Missbrauch oder sexueller Übergriff stattgefunden hat. Allerdings verheilen Verletzungen im Intimbereich sehr schnell und können somit auch FachärztInnen bzw. Kinder- und JugendgynäkologInnen nur selten eindeutige Befunde liefern. Gynäkologische Untersuchungen sind nur dann zielführend, wenn sie entweder direkt, bzw. kurze Zeit nach den Übergriffen stattfinden, oder wenn es darum geht, Kindern oder Jugendlichen das Gefühl zu geben, dass alles „normal“ ist. Medizinische Gutachten und Untersuchungen sollten somit nur knapp nach Übergriffen angefordert werden, da sie als Beweismittel im Verfahren nach mehreren Wochen oder Monaten oft wertlos sind und meistens lediglich eine weitere Belastung für die Opfer bedeuten und wiederum eine Gefahr der Retraumatisierung beinhalten. An den Kliniken sollten für den Fall von Untersuchungen nur geschulte Personen zugelassen werden, die über Einfühlungsvermögen und spezifisches Fachwissen im Bereich Missbrauch und sexuelle Gewalt verfügen. Für Mädchen sollten wie in Deutschland oder der Schweiz FachärztInnen für Kinder- und Jugendgynäkologie zur Verfügung stehen(Derzeitiger Stand: 1 einzige Frau in Österreich hat diese Zusatzausbildung!). Hilfreich bei der Aufklärung von Missbrauchsverdacht sind immer wieder die Kinderschutzgruppen von Kinderspitälern. Hier arbeiten multidisziplinäre Teams zusammen, um zum Wohl der Kinder Verdachtsmomente zu klären. Kinderschutzgruppen sollten zwingend in allen Spitälern bestehen, aktiv sein und unabhängig vor Ort arbeiten. Eine Koordinationsstelle mit entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen organisiert dabei die Vernetzung aller Gruppen und organisiert gemeinsame Weiterbildungen im Bereich Kinderschutz.

Verfahrensdauer

Nach wie vor sind Verfahren, die sich über mehrere Jahre hinziehen, keine Seltenheit: Dies bedeutet eine zusätzliche Belastung verbunden mit Ungewissheit für die Opfer und hat Auswirkungen auf das Erinnerungsvermögen der Opfer. Die Beschleunigung von Verfahren und die Einführung von Zeitlimits bei Sexualstrafverfahren bzw. Bewusstseinsbildung über die Bedeutung eines möglichst raschen Verfahrens führen zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft.

Kosten des Strafverfahrens

Im Falle eines Freispruchs bei Privat und Subsidiaranklagen, ist der/die KlägerIn zu Kostenersatz verpflichtet. Eine kostenlose Rechtsvertretung ist hierbei nicht hilfreich. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern jedoch, dass Strafverfahren in Bezug auf Sexualdelikte für das Opfer in keinem Fall mit Kosten verbunden sein sollen. Eine Ausnahme gilt jedoch bei offensichtlicher Mutwilligkeit.

Aus- und Weiterbildung

Die unterschiedlichen Berufsgruppen im Bereich der gerichtlichen Opferhilfe sind zunehmend bereit, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und weiterzubilden. Allerdings passiert dies meistens auf privater Basis oder aufgrund eigener Interessen. Im Bereich der Prozessbegleitung wurden Standards für juristische und psychosoziale BegleiterInnen ausgearbeitet und werden Fortbildungen angeboten. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern, dass alle mit dem Thema befassten Berufsgruppen (SozialarbeiterInnen, RechtsanwältInnen, RichterInnen, PsychologInnen, ÄrztInnen etc.) bereits in der Ausbildung Wissen über Opfer, Opferhilfe, Missbrauch und Gewalt vermittelt bekommen. Im Beruf selbst sollten einschlägige Fortbildungen und Zusatzqualifikationen verpflichtend sein.

Medienberichterstattung

Medien tragen eine große Verantwortung gegenüber der Gesellschaft aber auch den Einzelnen. Die Informationspflicht unterliegt dabei aber dem Schutz der Intimsphäre sowohl der Opfer als auch der Beschuldigten, Aufdeckungsprozesse sollen nicht behindert werden. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften fordern deshalb: Keine Fotos, keine Namensnennung, keine Ortbezeichnung, keine Einzelfallberichterstattung bis zum Ende der Hauptverhandlung. Medien sollen Lösungsmöglichkeiten und Hilfsangebote aufzeigen. Die Öffentlichkeit sollte bei Sexualdelikten immer ausgeschlossen werden.

TäterInnenarbeit

Was vielleicht auf den ersten Blick nicht sofort einleuchtend erscheint, ist doch gerade dieser Bereich besonders eng mit dem Wohl des betroffenen Kindes verknüpft: Erst Ansätze zur persönlichen Veränderung können den Kreislauf der Gewalt durchbrechen und so (weitere) Kinder vor neuerlichen Übergriffen schützen. Wir fordern daher nicht: "Hilfe statt Strafe" sondern "Strafe und Hilfe" durch:

  • Einen Kostenbeitrag für Opfertherapie durch TäterInnen in Haft;
  • Schaffung von speziellen Arbeitsprogrammen in Haft, um TäterInnen zu ermöglichen, finanzielle Beiträge zur Wiedergutmachung zu erarbeiten und dem Opfer zukommen zu lassen, sowie Verantwortung für die Tat zu übernehmen;
  • Sicherstellung ausreichender Therapieangebote in Haft, um eine Fortsetzung des Missbrauchs nach der Enthaftung zu verhindern und den Schutz der Familienmitglieder zu gewähren;
  • Vermehrter und konsequenter Gebrauch des Weisungsrechtes (bedingte Strafnachsicht oder Haftentlassung verbunden mit Auflagen wie Therapie, räumliche Trennung von Opfer und TäterIn etc.), vermehrte Bestellung von BewährungshelferInnen sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Weisungen durch den/die RichterIn. Ziel dabei ist die Vermeidung von Rückfällen und damit der Schutz der Gesellschaft.
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