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Asyl- und Aufenthaltsgesetz

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 geändert werden.

Zum Gesetzesentwurf1 erlauben sich die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
Einleitend wird festgehalten, dass durch die aktuelle Grundsatzentscheidung
des VfGH (Mai 2012), dass in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt,
die Grundrechtecharta der EU wie die Verfassung zu sehen ist, die EU
Grundrechte nun verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte sind. Alle Gesetze müssen nun auch der Grundrechtecharta entsprechen! Die EU Grundrechtecharta enthält für den Asylbereich eine Garantie des
Rechtsschutzes samt Recht auf ein gerichtliches Verfahren und auch
weitergehende Gleichbehandlungsgebote für Kinder. Dies ist nun bei gegenständlichem Gesetzesentwurf durchgehend zu beachten!

Zu den einzelnen Bestimmungen:

1. Teil: Allgemeiner Teil

Zu § 9. (3) - Schutz des Privat- und Familienlebens

Es kann sicherlich aus legistischen Gründen notwendig sein, Gesetze
differenziert und diffizil zu formulieren, aber allein dieser Regelungsabschnitt ist
sprachlich bzw. inhaltlich derart kompliziert verfasst, dass der Versuch, den
Regelungsinhalt vollends zu begreifen, an eine hochkomplexe
Denksportaufgabe grenzt und aus unserer Sicht keinesfalls erforderliche
Rechtsklarheit und- sicherheit geschaffen wurden.

Zu § 10. (2) - Handlungsfähigkeit

Während grundsätzlich analog zu § 154. (1) ABGB nachvollziehbar ist, dass in
Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht jeder
Elternteil für sich allein zur Vertretung des Kindes befugt ist, steht die Regelung
im Falle des Vorbringens widerstreitender Erklärungen durch beide Elternteile
in einem eklatanten Widerspruch zu Artikel I letzter Satz des
Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder, wonach "Bei allen
Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen … das
Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein"
muss.
Die Formulierung des § 10 Abs. 2 "Widerstreiten die Erklärungen beider
Elternteile bei ehelichen Kindern, ist die zeitlich frühere Erklärung relevant"
hätte verfassungskonform wie folgt zu lauten: "Widerstreiten die Erklärungen
beider Elternteile bei ehelichen Kindern, so ist die dem Wohl des betroffenen
Kindes günstigere Erklärung relevant"
.

Anders als § 154a. (1) ABGB, wonach als Vertreter derjenige Elternteil formell
anerkannt wird, der die erste Verfahrenshandlung setzt, regelt der § 10 Abs. 2
des Entwurfes inhaltliche, die rechtliche Stellung des minderjährigen Kindes
unmittelbar beeinflussende Erklärungen der Elternteile; bei gehöriger
Beachtung des Kindeswohlprinzips, wie in der für die gesamte Rechtsordnung
verbindlichen Kinderrechtekonvention festgeschrieben, kann das first-come-
Prinzip nicht maßgebliches Kriterium sein, wenn die spätere Erklärung des
zweiten Elternteils dem Wohl des Kindes (eher) entspricht.
Unhaltbar ist weiter auch die – den zivilrechtlichen Bestimmungen des § 167 (1)
ABGB widersprechende – Vertretungsregelung bei unehelichen Kindern, wie im
Entwurf festgehalten: "Die Vertretung für das uneheliche Kind kommt bei
widerstreitenden Erklärungen der Elternteile der Mutter zu, soweit nicht der
Vater alleine mit der Obsorge betraut ist."
Indem der § 167 ABGB auch Eltern unehelicher Kinder die gleichteilige Wahrnehmung der Obsorge (Obsorge beider Eltern) ermöglicht, widerspricht die im Entwurf vorgesehene Alleinvertretung eines unehelichen Kindes durch die Mutter den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Die im Entwurf vorgesehene Vertretungsregelung für uneheliche Kinder kann lediglich für den Fall gelten, wenn der Mutter zivilrechtlich die Alleinverantwortung und Obsorge für das Kind zukommt.

Zu § 13. - Mitwirkung eines Fremden

Hier wird angemerkt, dass von namhaften ExpertInnen, die für die Anwendung
menschenwürdiger und verlässlicher wissenschaftlicher Methoden zur
Altersfeststellung eintreten gefordert wird, dass Altersbegutachtungen nur
anzuordnen sind, wenn massive Zweifel an den Angaben des Fremden
bestehen1!

 GZ: BMI-LR1355/0001-III/1/c/2012

2 Quelle: http://www.diekriminalisten.at/krb/show_art.asp?id=1343

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