Sportveranstaltungen & Konzerte

Kontrollen bei Veranstaltungen

Personen- und Taschenkontrolle

Der Zutritt zu einer Veranstaltung kann davon abhängig gemacht werden, ob du deine Kleidung und deine Taschen durchsuchen lässt oder nicht. Die Kontrolle kann die Polizei oder eine beauftragte Security-Firma durchführen. Weigerst du dich, kann dir der Zutritt ohne Anspruch auf Ersatz des Ticketpreises verwehrt werden. Gefährliche Gegenstände dürfen dir abgenommen werden. Du bekommst sie aber nach der Veranstaltung wieder zurück, wenn sie außerhalb der Veranstaltung erlaubt sind. Besser, du lässt solche Dinge gleich zu Hause.

Wegweisung & Betretungsverbot

Eine Wegweisung oder ein Betretungsverbot kann die Polizei für Personen, die schon früher als gewalttätig aufgefallen sind, aussprechen.

Kontrollen in Kaufhäusern

Security-Personal darf nicht mehr machen als jede andere Privatperson auch, nämlich die Polizei rufen und Anzeige erstatten, nicht aber deinen Ausweis kontrollieren und schon gar nicht eine Personen- oder Taschenkontrolle vornehmen, wenn du damit nicht einverstanden bist. Security-Personal darf dich angemessen, also nicht brutal, anhalten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass du eine strafbare Handlung, z. B. Diebstahl oder Körperverletzung, begangen hast. Außerdem kann es dich aus einem Gebäude wegweisen oder überhaupt ein Hausverbot aussprechen. Die Gründe dafür dürfen aber nicht diskriminierend, also z. B. wegen deiner Hautfarbe oder deiner Religion, sein.

Zutritt zu Lokalen

Ob du in ein Lokal gelassen wirst oder nicht, kann der/die LokalbesitzerIn bzw. sein/ihr Personal entscheiden. Der Zutritt darf dir z. B verweigert werden, wenn du nicht entsprechend gekleidet bist. Du kannst auch ein Hausverbot bekommen, wenn du kürzlich randaliert hast. Der Grund für den verweigerten Zutritt darf aber nicht diskriminierend sein. Eine Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft („keine ZigeunerInnen“), Nationalität („keine AusländerInnen“), Hautfarbe („nur Weiße“) oder Religion („keine Moslems“) oder ein Verstoß gegen das Behindertengleichstellungsgesetz sind nicht erlaubt. Der/die LokalbesitzerIn sowie das Personal können in solchen Fällen bestraft und/oder zu Schadenersatz verpflichtet werden.

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