Körperverletzung

Eine Körperverletzung liegt vor, wenn du am Körper z. B. durch Faustschläge, Würgen oder Treten verletzt wirst oder deine Gesundheit geschädigt wird. Wenn du selbst jemanden verletzt hast und noch jugendlich bist, kannst du eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bekommen. Außerdem steht dem/der Verletzten Schadenersatz und Schmerzensgeld zu. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es für den/die TäterIn die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs.

Happy Slapping

Eine spezielle Form der Körperverletzung ist das sogenannte Happy Slapping. Darunter versteht man einen Angriff auf beispielsweise MitschülerInnen, LehrerInnen, Bekannte oder aber auch eine unbekannte Person. Der Angriff wird mittels Smartphone oder Kamera aufgezeichnet und anschließend im Internet oder per Handy verbreitet. Wer sich beispielsweise an der Verbreitung des Videos beteiligt, macht sich zum/zur MittäterIn. TäterInnen und MittäterInnen können u. a. wegen Körperverletzung, Ehrenbeleidigung und Verletzung des Rechtes am eigenen Bild angezeigt und strafrechtlich verfolgt werden!

Was tun, wenn du verletzt wurdest?

Was tun, wenn du ZeugIn wurdest?

Ladendiebstahl

Wenn du in einem Geschäft etwas mitgehen lässt, machst du dich strafbar. Kaufhausangestellte bzw. Sicherheitskräfte dürfen bei Verdacht  zwar nicht deine Daten erfragen oder deine Taschen durchsuchen, es sei denn, du machst es freiwillig, sie können dich aber anhalten, bis die Polizei kommt. Die Polizei darf dann deine Taschen durchsuchen. Wenn du erwischt wurdest, versuche, den Schaden gutzumachen, dich zu entschuldigen und damit ein Strafverfahren zu vermeiden.

Konsequenzen eines Ladendiebstahls können sein:

Entwendung

Von einer Entwendung spricht man beim Diebstahl einer Sache, die nur sehr wenig wert ist, z. B. eine Schokolade. Die Entwendung ist ein Privatanklagedelikt. Der/die Bestohlene muss sich selbst um die Strafverfolgung kümmern und kann die Sache nicht an die Polizei übergeben. Du könntest deshalb mit dem/der GeschäftsinhaberIn verhandeln und ihn/sie bitten, keine Anzeige zu machen oder die Anzeige zurückzuziehen.

Sachbeschädigung

Eine Sachbeschädigung liegt vor, wenn jemand absichtlich eine fremde Sache beschädigt, zerstört, verunstaltet oder unbrauchbar macht, z. B. durch Graffiti. Besonders schwerwiegend ist eine Sachbeschädigung an Denkmälern oder Gräbern. Bei der Sachbeschädigung sind eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 ½ Jahren möglich. Außerdem muss der Schaden beseitigt oder ersetzt werden. Wenn dir die Sachbeschädigung leid tut, solltest du dich entschuldigen und den Schaden wiedergutmachen. Dadurch wird ein außergerichtlicher Tatausgleich möglich

Wiederbetätigung

Nationalsozialistische Wiederbetätigung und auch andere Formen von Rechtsextremismus, also Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, sind in Österreich verboten. Strafbar macht sich, wer nationalsozialistische Verbrechen leugnet oder nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet oder verherrlicht. Verboten ist es also, neonazistische, rassistische, islamfeindliche oder judenfeindliche Parolen zu rufen, einschlägige Lieder zu singen und Gesten zu verwenden (z. B. Hitlergruß), E-Mails, oder Beiträge im Internet zu schreiben, Hakenkreuze an Gebäude zu schmieren, Kleidungsstücke mit entsprechenden Aufschriften zu tragen usw. Wer behauptet, dass es keine Gaskammern gegeben hat oder darin niemand ermordet wurde, macht sich strafbar. Nach dem Verbotsgesetz gibt es Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren.

Wiederbetätigungen kannst du über www.stopline.at, das Dokumentationsarchiv österreichischen Widerstands oder die Meldestelle des Ministeriums melden. Weise darauf hin, dass deine Daten vertraulich behandelt werden müssen.