***Stellungnahmen Einzelansicht***

Kopftuchverbot im Kindergarten

Mit den Eltern reden, anstatt sie zu strafen. Das politisch aufgepauschte Streitthema "Kopftuch" darf nicht am Rücken der Kinder ausgetragen werden.

Stellungnahme zum Entwurf einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

GZ: BMBWF-14.363/0005-II/3/2018


Vorangestellt sei, dass die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs (KIJAS) nicht zur Abgabe einer Stellungnahme zum gegenständlichen Ministerialentwurf eingeladen wurden. Dies, obwohl die beabsichtigten Neuerungen Kinder unmittelbar betreffen! Den Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs ist es auf Grund der kinderrechtlichen Relevanz des Themas dennoch ein Bedürfnis, zu dem angeführten Entwurf nachfolgend, wegen des Termindrucks nur in aller Kürze, Stellung zu nehmen.


Zu Artikel 3, Bildungsaufgaben der geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen und der Tagesmütter, und -väter:

Der Entwurf sieht im Artikel 3 vor, dass das „Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung“ verboten werden soll und sich die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten verpflichten, „entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren“. In den erläuternden Bemerkungen wird zur Sanktionsmöglichkeit ausgeführt, dass in Umsetzung der Bestimmung „geeignete Maßnahmen im Falle eines negativen Integrationsbemühens zur Anwendung kommen [sollen], wobei verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen als ultima ratio anzustreben sind.“

Es kommt dem Gesetzgeber also nicht darauf an, primär eine Sanktionsmöglichkeit auf Grundlage des Verwaltungsstrafrechts zu implementieren. Jedoch erscheint der Begriff „geeignete Maßnahmen“ nicht hinreichend bestimmt, was dazu führen könnte, dass „der Einfachheit halber“ auf eine Sanktionsmöglichkeit im Verwaltungsstrafrecht zurückgegriffen wird. Dem Anliegen des Gesetzgebers, wonach ein verwaltungsstrafrechtliches Vorgehen die letzte Möglichkeit bilden sollte, könnte man durch Modifikation der Begrifflichkeiten im Artikel 3 und expliziter Anführung anderer „geeigneter Maßnahmen“ eher entsprechen.

Aus Sicht der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs implizieren die im Artikel 3 verwendeten Begriffe „verbieten“ und „sanktionieren“ ein verwaltungsstrafrechtliches Vorgehen bzw. legen den Ländern eine Regelung im Verwaltungsstrafbereich nahe. Um hintanzuhalten, dass sich Kinder – beziehungsweise deren Erziehungsberechtigte – mit Verwaltungsstrafen konfrontiert sehen, wird daher vorgeschlagen, das Wording wie folgt zu ändern:

„Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder zu fördern, soll in elementaren Bildungseinrichtungen darauf hingewirkt werden, dass das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, hintangehalten wird.“

anstatt

„Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, ist in elementaren Bildungseinrichtungen Kindern das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung zu verbieten, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist.“

„Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um bei den betroffenen Kindern und deren Erziehungsberechtigten ein entsprechendes Einsehen zu fördern. Bei Nichteinhalten der Bekleidungsvorgaben sind für die Kinder und Erziehungsberechtigten klärende Gespräche vorzusehen."

 statt

„Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten entsprechende Maßnahmen zu setzen, um Verstöße gegen ein solches Verbot gegenüber den Erziehungsberechtigten zu sanktionieren.“


Zusammenfassend möchten die KIJAS darauf hinweisen, dass ein striktes „Verbieten“ vermutlich nicht zum Erfolg führen wird. Der Fokus müsste auf Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten und den jeweils betroffenen Kindern liegen. Die KIJAS können aus Erfahrung berichten, dass die Bereitschaft, Gesetze/Vorgaben einzuhalten, dann zunimmt, je mehr Akzeptanz die Normadressatinnen und Normadressaten der (neuen) Regelung entgegenbringen. Ein „Verbieten“ alleine, ohne Diskussion und Erklärung, welche Intention hinter dem Entwurf steht, wird die betroffenen Familien vor den Kopf stoßen und die Bereitschaft, dem Gesetz zu entsprechen, mindern.

Die Möglichkeit der Sanktion ist mit Sicherheit „die einfachste“ bzw. „schnellste“ Reaktionsmöglichkeit, wohingegen Elterngespräche Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen. Allerdings wäre es den Aufwand wert, um zumindest in einigen Fällen zu verhindern, dass dieses politische Streitthema auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird.

Zu Artikel 8, Werteorientierung

Auch hier schlagen die KIJAS eine neue Formulierungen vor:

"Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung basierend auf den Grundsätzen der UN-Kinderrechtekonvention sowie dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern (BGBl 4/2011) zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten."

"Jedes Kind ist durch eine entsprechende Werteerziehung zu befähigen, allen Menschen unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht offen, tolerant und respektvoll zu begegnen und intolerantes Gedankengut abzulehnen. Zur Gewährleistung dessen haben die elementaren Bildungseinrichtungen sowie Tagesmütter und -väter einen bundesweiten Werte- und Orientierungsleitfaden anzuwenden und diesen in ihren Grundsätzen, Statuten und Regelungen zu vertreten."

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