***News Einzelansicht***

Wie schwer wiegt Papier?

Presseunterlage zur gemeinsamen Pressekonferenz der Plattform Menschenrechte und der kija Salzburg zu Bleiberecht und Abschiebungsstopp.

Mitschüler von Geworg H. und Klassensprecher Ludwig Sandtner, SchülerInnenvertreterin Hanna Mosler (beide BORG Nonntal) und Kinder- und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt bei der Pressekonferenz für Bleiberecht und Gegen die Abschiebung von Kindern u

Bild: Warum ein Jugendlicher untertauchen muss, um einer Abschiebung zu entgehen, verstehen die MitschülerInnen nicht.

Bleiberecht und Kindeswohl — Dringender Handlungsbedarf

Ursula Liebing, Plattform für Menschenrechte

Seit 1. April 2009 gilt die derzeitige Bleiberechtsregelung im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Betroffene sollten die Möglichkeit erhalten, selbst einen Antrag auf Bleiberecht zu stellen. Wichtig ist diese Regelung vor allem für Menschen, die jahrelang in Österreich auf den Ausgang ihres Asylverfahrens gewartet haben, und einen negativen Asylbescheid erhalten.
In der Praxis gibt es aber für eine ganze Reihe solcher „humanitärer Fälle" nahezu unüberwindbare Hürden, ein Bleiberecht zu erhalten — und diese Fälle häufen sich: In den nach Mai 2004 begonnenen Asylverfahren wird nämlich nicht nur über Asylgewährung, sondern auch über die Zulässigkeit einer Ausweisung entschieden. Wenn Betroffene dann einen Bleiberechtsantrag stellen, leben sie in einer paradoxen rechtlichen Situation: Sie sind aufgrund der Entscheidung im Asylverfahren illegal, aber um einen Bleiberechtsantrag zu stellen, müssen sie bleiben, ansonsten wird das Verfahren eingestellt.

Häufig sind Familien mit Kindern betroffen - Kinder, die hier geboren sind oder hier Kindergarten und Schulen besuchen, Kinder, um deren Wohl und um deren Rechte es heute geht, wie drei aktuelle Beispiele verdeutlichen, die im August und September an die Plattform herangetragen wurden.

Familie A

Der Ehemann ist Konventionsflüchtling, kurz vor der österreichischen Staatsbürgerschaft. 2011 heiratete er eine asylwerbende Frau, im Frühjahr diesen Jahres kam das gemeinsame Kind auf die Welt, Konventionsflüchtling wie der Vater. Die Ehefrau hat im Frühsommer 2012 einen negativen Asylbescheid erhalten. Die Ausweisung wurde als zulässig erachtet, damit ist sie illegal aufhältig. Sie hat einen Aufenthaltstitel nach dem NAG beantragt, kann aber jederzeit abgeschoben werden. Laut Begleitperson äußert ein Beamter der involvierten Behörden gegenüber den Eltern: „Das Kind wirdIhnen auch nichts nützen". Dem Vater wird geraten, entweder mit der Frau auszureisen oder aber „die Frau mit Kind nach Hause zu schicken". Der Niederlassungsantrag läuft.

Familie B:

Ehemann und Ehefrau sind vor mehr als sechs bzw. sieben Jahren eingereist und haben um Asyl angesucht. Vor fünf Jahren haben sie geheiratet, das gemeinsame Kind ist drei Jahre alt. Beide Eltern haben im Sommer 2012 einen negativen Asylbescheid erhalten einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung. Sie dürfen abgeschoben werden, aber der Ehemann besitzt keinen Pass und ist damit aller Wahrscheinlichkeit nach faktisch nicht abschiebbar. Das Niederlassungsverfahren läuft, der negative Ausgang ist dem Ehepaar schon angekündigt worden. Der Familie droht die Trennung auf unbestimmte Zeit.

Familie Hovhannisyan

Die im August mehrfach in den Medien erwähnte Familie Hovhannisyan ist eine Familie mit drei Söhnen - zwei davon minderjährig - die seit 2006 in Österreich lebte. Die beiden nicht volljährigen Kinder besuchten zuletzt Volksschule und Gymnasium. Nach dem negativen Asylbescheid wurde ein Niederlassungsverfahren durchgeführt, mit ebenfalls negativem Ausgang — diese Entscheidung wird derzeit höchstgerichtlich überprüft, gerade in Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung des Kindeswohls. Im August wurden die Mutter und der 8-jährige Sohn abgeschoben, ohne Rücksicht auf die Trennung der Familie.

In allen genannten „Fällen" geht es um grundrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl und dem Recht der Kinder auf Familienleben und Privatleben. In allen drei Fällen — und in zahlreichen anderen - werden Kinderrechte verletzt.

Dringender Handlungsbedarf!

Die aktuellen Fälle lassen uns zweifeln, dass die schützenswerten Interessen von Kindern in der behördlichen Praxis bereits konsequent berücksichtig werden. Aber selbst wenn sich die behördliche Praxis allmählich verändern sollte und Behörden künftig Ermessensspielräume konsequent nach grundrechtlichen Gesichtspunkten und im Sinne betroffener Kinder nutzen: Auf der rechtlichen Ebene allein sind die humanitären Problemlagen zahlreicher betroffener Salzburger Familien nicht (mehr) lösbar. Denn die widersprüchliche und unvollziehbare Gesetzesmaterie produziert nicht nur humanitäre Härtefälle und menschliche Tragödien, sondern auch neue Hürden für Aufenthaltstitel: Die andauernde „Illegalität" während der Bleiberechtsverfahren führt neben absoluter Armut und der Angewiesenheit auf private Almosen zu Verwaltungsstrafen, Entzug von Gewerbeberechtigungen, Wohnungsverlust, fehlender Selbsterhaltungsfähigkeit und zu Rückkehrverboten. Am Ende eines langen Bleiberechtsverfahrens sind dann oft die zuvor vorhandenen Voraussetzungen für eine Niederlassungsberechtigung zerstört. Auch hier sind Kinder Betroffene und Leidtragende!

Die Plattform für Menschenrechte fordert:

  • für die laufenden Ausweisungs- und Abschiebungsfälle in Salzburg den gebotenen menschenrechtlichen Schutz sicherzustellen, und zu gewährleisten, dass die Interessen und Rechte der betroffenen Kinder (und ihrer Eltern) in „Bleiberechtsverfahren" in jeder (behördlichen) Instanz gewahrt werden.
  • Zudem braucht es dringend eine politische Lösung für die beschriebenen humanitären (Alt-)Fälle, insbesondere wo Kinder betroffen sind (aber nicht nur dort).
  • Die Politik darf vor dem dringenden Handlungsbedarf nicht länger die Augen verschließen! Im aktuellen Salzburger Menschenrechtsbericht 2012 werden weitere Aspekte der Bleiberechtsproblematik beschrieben, z. B. die unzureichende soziale Absicherung der „Subsidiär Schutzberechtigen" (Menschen, denen kein Asyl gewährt wird, die jedoch aufgrund der menschenrechtlichen Situation in den Heimatländern nicht abgeschoben werden dürfen).
  • Die aussichtslose Situation derjenigen, die faktisch nicht abschiebbar sind: Endstation Illegalität.
  • Die Qualität fremdenpolizeilicher Stellungnahmen im Rahmen der Bleiberechtsverfahren: Im Zweifel gegen die AntragstellerInnen?
  • Die geplanten Neuerungen im Fremdenrecht.

Wie schwer wiegt Papier?

Andrea Holz-Dahrenstaedt, Salzburger Kinder- und Jugendanwältin

Geworg H. ist einer dieser jungen Menschen, die sich, lebten sie in den USA, nun sicher fühlen könnten. Denn Präsident Barack Obama hat durchgesetzt, dass Immigranten ohne Papiere, die als Kinder in die USA kamen oder sogar dort geboren wurden, nicht abgeschoben werden dürfen. Begründung: Diese jungen Menschen seien im Herzen, im Geiste, ja in allen erdenklichen Arten AmerikanerInnen – nur eben nicht auf dem Papier.

Hierzulande jedoch wiegt das Papier mehr als in den USA - und natürlich mehr als Herz und Geist. Deshalb kann der 17-Jährige Armenier Geworg auch nicht das Leben eines „normalen“ 17-Jährigen führen mit Schularbeiten, Tests und Ausgehen, nein! Aus Angst davor, genauso wie seine Mutter und sein kleiner Bruder in ein ihm fremdes Land abge-schoben zu werden, ist er untergetaucht.

Trauma Abschiebung

Als Kinder- und Jugendanwaltschaft ist es unser Auftrag, Kinderrechtsverletzungen aufzuzeigen. Beim Umgang mit Kindern ohne regulären Aufenthaltsstatus jedoch scheint die Missachtung der Kinderrechte längst Norm geworden zu sein. „Ohne Zweifel ist das aktuell die größte Kinderrechts-Baustelle im Land“, stellt Kinder und Jugendanwältin Andrea Holz-Dahrenstaedt fest.

  • Familien werden auseinandergerissen und einzelne Elternteile + Geschwister abgeschoben – das Kinderrecht auf Familie (Art. 9 UN-KRK) wird dabei verletzt.
  • Durch diese höchst unsichere Lebenslage können betroffene Kinder und Jugendliche ihre Ausbildung nicht fortsetzen/abschließen. Das Recht auf Bildung (Art. 28) wird verletzt.
  • Die ständige Angst vor der Abschiebung belastet die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen massiv, die Abschiebungen selbst führen häufig zu (Re-)Traumatisierungen, wie eine Unicef-Studie zeigt. Das Kinderrecht auf bestmögliche Gesundheit (Art. 24) wird verletzt.
  • Weiters werden die Artikel 22 (Recht auf Schutz und Hilfe für Flüchtlingskinder) und Artikel 39 (Recht auf physische und psychische Genesung nach einem bewaffneten Konflikt oder grausamer Behandlung) missachtet.
  • Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder schreibt fest, dass Kinder, die aus ihrem familiären Umfeld herausgelöst aufwachsen müssen, Anspruch auf besonderen Schutz durchden Staat haben. Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die ein Leben voller Unsicherheiten führen müssen, scheint das nicht zu gelten.

Schluss mit Einzelfalllösungen

Dort, wo Menschen, die jahrelang mit uns zusammengelebt haben, plötzlich aus dem ihnen vertraut gewordenen Leben herausgerissen werden, regt sich der Widerstand. MitschülerInnen, LehrerInnen, NachbarInnen und BürgermeisterInnen protestieren heftig. Manchmal verhallen diese Proteste ungehört, manchmal sind sie aber auch von Erfolg gekrönt. Immer aber nur bis zum nächsten Einzelfall, der - mal mehr, mal weniger - Glück hat.
 
„Die Einhaltung der Kinderrechte – auch und gerade für Flüchtlingskinder – darf aber nicht länger eine Frage von Glück und Sympathie sein, denn die Kinderrechte gelten universell", kritisiert Andrea Holz-Dahrenstaedt und fordert, dass endlich auch in Österreich Gesetze geschaffen werden, die verständlich und durchführbarsind, die die Menschen- und Kinderrechte achten und die die Lebensrealität so vieler Menschen berücksichtigen: „Es kann nicht sein, dass sich Woche für Woche die Zivilgesellschaft aufreiben muss, um die Menschenrechte in diesem Land zu wahren! Die breiten und lang andauernden Proteste müssen jetzt endlich gehört werden und sich in der Gesetzgebung wiederfinden.“

Und wieviel zählt die Menschenwürde?

Ihr Forderungen hat die kija Salzburg, so wie viele andere NGOs und Einzelpersonen auch, schon oft an die EntscheiduungsträgerInnen in der Politik gerichtet. Die wichtigsten lauten:

  • Sofortiger Abschiebestopp für Kindern & Familien, die gut integriert in Österreich leben;
  • Arbeitsmöglichkeit& Ausbildungsmöglichkeiten (Lehre) für Flüchtlinge, insbesondere für solche, die als Minderjährige nach Österreich gekommen sind;
  • Sehr viel kürzere Verfahrensdauern, weniger Fehlern und sorgfältige Prüfung;
  • Legalisierung der „Altfälle“;
  • Erleichterung des Zusammenlebens für binationale Familien;
  • Erleichterter Zugang zur StaatsbürgerInnenschaft.

Flüchtlinge und Menschen ohne Aufenthaltstitel sind keine zu „verwaltenden“ Zahlen, sondern Menschen, die als solche würdevoll behandelt werden müssen.

Verfassungsrechtliche Pflicht zur Achtung des Kindeswohls bei Ausweisungen

Philip Czech, Österreichisches Institut für Menschenrechte

Die Kinderrechte wurden in den vergangen Jahren massiv gestärkt. Zentrale Bestimmungen aus der UN-Kinderrechtskonvention wurden 2011 durch das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“ in das österreichische Verfassungsrecht übernommen. Das Prinzip, wonach das Kindeswohl bei allen Maßnahmen, von denen Kinder betroffen sind, vorrangig zu berücksichtigen ist, wurde dadurch ebenso zu einem verfassungsrechtlich verankerten Grundrecht wie das Recht des Kindes auf persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt vermehrt auf die Kinderrechte ab und verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, den Interessen der von einer Maßnahme betroffenen Kinder besondere Beachtung zu schenken.

Das österreichische Asyl- und Fremdenrecht verweist ausdrücklich auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wonach Ausweisungen nur dann zulässig sind, wenn die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts schwerer wiegen als das Interesse der betroffenen Fremden an einer Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich. Bei dieser Abwägung ist den Interessen der betroffenen Kinder nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besonderes Gewicht beizumessen. Wenn die Ausweisung eines Kindes, seiner Eltern oder eines Elternteils unvereinbar ist mit dem Kindeswohl, so muss sie unterbleiben. Aus den Rechten der Kinder kann sich auch ein Bleiberecht der Eltern ergeben, kann ein Kind doch in der Regel de facto nur dann von seinem Bleiberecht Gebrauch machen, wenn auch seine Eltern bleiben dürfen.

Die Behörden sind somit verfassungsrechtlich verpflichtet, bei der Entscheidung über eine Ausweisung das Wohl der davon betroffenen Kinder zu beachten. Sowohl aus Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern als auch aus Artikel 8 der Europäischen Menschen-rechtskonvention ergibt sich die Verpflichtung, die Interessen der von einer Ausweisung betroffenen Kinder vorrangig zu berücksichtigen. Es bedarf daher besonders schwerwiegender Gründe, um die Ausweisung von Kindern oder ihrer Eltern zu rechtfertigen.

„Es ist Zeit, dass die Behörden diese in der Verfassung garantierten Kinderrechte zur Kenntnis nehmen und das Kindeswohl zur Grundlage ihrer Entscheidungen machen. Kinderrechte sind Menschenrechte. Ihre Achtung ist nicht bloß ein Gnadenakt, sondern entspricht einer völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtung“, meint Philip Czech vom Österreichischen Institut für Menschenrechte.

Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010