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Stellungnahme zum Entwurf der Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)

Vom gegenständlichen Verordnungsentwurf – basierend auf § 66b Abs. 3 StPO – sind ganz besonders von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche tangiert. Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG-Kinderrechte) normiert, dass bei allen Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist. Gem. Art. 5 Abs. 2 leg.cit hat jedes Kind als Opfer von Gewalt und Ausbeutung das Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Die psychosoziale und juristische Prozessbegleitung hat sich hierbei als wichtiges prozessuales Instrument zur Wahrung der Rechte und Bedürfnisse dieser besonders vulnerablen Gruppe bestens bewährt.

Da keine Person und keine Institution Gewalt und sexuellen Missbrauch an Kindern alleine abklären und beenden und die Folgen tragen kann, ist die Kooperation zwischen den involvierten Berufsgruppen unbedingt notwendig. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften der österreichischen Bundesländer sind im regelmäßigen Austausch mit den Opferschutz- und insbesondere den spezialisierten Kinderschutzeinrichtungen, die Prozessbegleitung durchführen. Neben der Teilnahme an den „Runden Tischen“ bei Gericht hat sich in einigen Bundesländern besonders das Kooperationsforum Prozessbegleitung als wesentliches Instrument der Qualitätssicherung und des regelmäßigen standardisierten Erfahrungsaustauschs erwiesen.

Grundsätzliche Anmerkung

Die Initiative, die Regelung der Beauftragung bewährter geeigneter Einrichtungen der Prozessbegleitung zu verbessern und dabei auch die Konsultationsmechanismen zu stärken, können wir insgesamt als sehr positiv bewerten. Hier auch vermehrt auf eine umfassende Ausbildung zu setzen, die es ermöglicht, Kinder und Jugendliche den Anforderungen entsprechend durch die Verfahren zu begleiten, ist aus unserer Sicht besonders wichtig. Das in Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) festgehaltene Kinderrecht auf Partizipation in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten ist durch kindgerechte Informationen und die Begleitung im Rahmen des Prozesses weiter zu verbessern. Denn nur wenn das Kinderrecht auf rechtliches Gehör und Beteiligung gewahrt wird, kann man auch von einem fairen und im Sinne des Kindeswohls geführten Verfahren sprechen.

Abgehen von der Einteilung nach Einrichtungstypen für Kinder und Jugendliche als Voraussetzung für die Beauftragung mit Prozessbegleitung

Im Sinne eines hohen Qualitätsstandards ist es wichtig, dass Einrichtungen, die Prozessbegleitung für Kinder anbieten, über einen Beratungsschwerpunkt mit mehreren psychosozialen Angeboten für Kinder und Jugendliche verfügen. Dies ist nicht nur wegen der einschlägigen, fundierten Ausbildung der Prozessbegleiterinnen und -begleiter sowie der ausreichenden Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wesentlich, sondern erleichtert den Betroffenen auch den Zugang zu einer oft notwendigen Psychotherapie im Anschluss an das Verfahren. Die bisherige Praxis hat sich bestens bewährt, die Kinderschutzeinrichtungen haben eine große Expertise und reichlich Erfahrungen gesammelt.

Auch für die Orientierung der Klientinnen und Klienten ist es von Vorteil, wenn spezielle Einrichtungen zur Verfügung stehen. In den Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats für eine kindgerechte Justiz verpflichtet sich Österreich, das Kindeswohl in allen Fällen, die Kinder betreffen, vorrangig zu berücksichtigen. Daher wäre es aus kinderrechtlicher Sicht und auch im Sinne der Art. 1 und 4 BVG-Kinderrechte sowie des Art. 3 iVm Art. 4 KRK prioritär die Pflicht des Staates, bundesweit eine gute Verfügbarkeit von spezialisierten Kindereinrichtungen sicherzustellen und nicht – wie im gegenständlichen Verordnungsentwurf vorgesehen – die bisher gepflogene Einteilung nach Opfergruppen zugunsten einer Einteilung nach Einrichtungskriterien neu auszurichten. Dieser Paradigmenwechsel durch den vorliegenden Entwurf ist kritisch zu sehen, da dadurch das Kindeswohlvorrangigkeitsprinzip und der besondere Schutz minderjähriger Opfer von Gewalt eher geschwächt als gestärkt wird.

Spezifische Ausbildung für die Arbeit mit Kindern

Die spezifische Ausbildung bei der Arbeit mit Kindern wird hingegen begrüßt und ist in bewährter Weise fortzuführen und weiter zu entwickeln, ist sie doch für eine den Kinderrechten und vor allem dem Kindeswohl entsprechende Prozessbegleitung essentiell. Es ist daher aus unserer Sicht von der in § 46 festgeschriebenen Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten von bereits für andere Opfergruppen ausgebildeten Prozessbegleiterinnen und -begleitern abzusehen, wenn eine weitere Qualifikation für den Kinderbereich erworben werden soll. Vielmehr ist eine spezialisierte Grundausbildung für die Prozessbegleitung minderjähriger Opfer im vollen Umfang zu verlangen.

Ad Anlage 3 Ausbildungsschwerpunkte und Ausbildungsinhalte zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung; spezialisierte Grundausbildung für minderjährige Opfer (§65 Z 1 StPO). In dem Abschnitt „Ausbildungsschwerpunkt: Spezielle Anforderung an die Prozessbegleitung“ regen wir folgende Erweiterung an: In der Ausbildung muss auch eine Einschulung in die Grundzüge der Kinderrechte und deren Vermittlung an Kinder und Jugendliche implementiert werden, denn nur wenn Kinder und Jugendliche über ihre speziellen Rechte Bescheid wissen, können sie diese auch wahrnehmen.

Ad §§ 30 und 33

Prüfung der Erforderlichkeit

Der gegenständliche Entwurf spricht Opfern, die nicht über die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten verfügen, eine Aussage zu machen, die Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung ab. Das würde bedeuten, dass bei jüngeren Kindern (in der Regel unter 5 Jahren) eine psychosoziale Prozessbegleitung unmöglich wäre. Zu bedenken ist allerdings, dass gerade bei sehr jungen Kindern oder auch bei beeinträchtigten Personen die Stärkung und der Rückhalt durch Bezugspersonen sehr wichtig sind. Es gibt auch Verfahren, in denen zwar das Opfer nicht selbst aussagen kann, in denen aber eine Bezugsperson als Zeugin oder Zeuge involviert ist und eine Hilfestellung für diese als mittelbare Unterstützung des Kindes benötigt wird. Die Gewährung der psychosozialen Prozessbegleitung für Bezugspersonen sowie die juristische Vertretung des Kindes muss daher jedenfalls sichergestellt werden. Generell wäre wünschenswert, dass bei minderjährigen Opfern grundsätzlich von der Erforderlichkeit einer Prozessbegleitung ausgegangen wird, falls die Umstände dies nicht klar widerlegen.

Ad § 34

Reglementierung der Zulässigkeit der Begleitung widerspricht der Verpflichtung des Art. 19 KRK

Insbesondere bei innerfamiliärer Gewalt oder der Aufdeckung von sexuellem Missbrauch und den daraus folgenden Dynamiken befinden sich nicht nur die betroffenen Kinder, sondern auch ihr Bezugssystem in einer Krise. Die Begleitung und Beratung nahestehender Bezugspersonen ist eine wesentliche Unterstützung, die sich in unterschiedlichen Bereichen positiv auf die Opfer auswirkt.

Es war bisher ein Qualitätskriterium der Prozessbegleitung, wo immer möglich auch dieBezugsperson von Kindern mitzubegleiten. Die in § 34 Abs. 1 vorgenommene enge Reglementierung der Zulässigkeit der Begleitung widerspricht daher der Verpflichtung der KRK. Art. 19 Abs. 1 legt fest, dass ein Kind vor jeder Form von Gewalt und Missbrauch zu schützen ist, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. Gem. Abs. 2 sollen diese Schutzmaßnahmen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren.

Ad § 35

Ausdehnung der Prozessbegleitung auf alle gewaltbetroffenen Kinder und Jugendlichen ohne ausdrückliches Ersuchen wünschenswert

In § 35 wird festgelegt, dass das Verlangen nach der Gewährung einer Prozessbegleitung ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraussetzt. Hierbei wird folgende Ausnahme normiert:

„Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung“. Zu dieser sich an der Norm des § 66b StPO orientierenden Herangehensweise ist aus kinderrechtlicher Sicht festzuhalten, dass eine spezielle Berücksichtigung von Opfern, die von sexueller Gewalt betroffen sind, grundsätzlich begrüßt wird. Dennoch wäre es wünschenswert, dass die Möglichkeit einer Prozessbegleitung, die unabhängig von dem ausdrücklichen Ersuchen des Opfers eingesetzt wird, noch weiter ausgeweitet wird. Das bedeutet, dass eine Ausnahme von dem ausdrücklichen Ersuchen nach einer Prozessbegleitung nicht nur in Fällen von Eingriffen in die sexuelle Integrität bestehen sollte, sondern in allen Szenarien, in denen Kinder und Jugendliche Opfer von Gewalt geworden sind. Aus unserer Erfahrung ist die Bestärkung der Kinder und Jugendlichen durch eine Prozessbegleitung in diesen Fällen besonders wichtig, um das Kindeswohl sicher zu stellen.

Ad § 40

Erreichbarkeit der Prozessbegleitung

Für Kinder und Jugendliche ist eine möglichst niederschwellige Art der Kontaktaufnahme mit der für sie zuständigen psychosozialen Prozessbegleiterin bzw. dem zuständigen Prozessbegleiter sicherzustellen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollte eine Kontaktaufnahme von Seiten der zuständigen psychosozialen Prozessbegleitung stattfinden.

Wir ersuchen die vorgebrachten kinderrechtlichen Argumente bei der Überarbeitung des vorliegenden Entwurfs zu berücksichtigen.

Für die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs

Mag.a Christine Winkler-Kirchberger, Kinder- und Jugendanwältin OÖ

DSAin Dunja Gharwal, MA, Kinder- und Jugendanwältin Wien

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