Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs stehen der geplanten Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes im Rahmen des JGG-Änderungsgesetzes 2015 grundsätzlich positiv gegenüber. So werden durch die Neuerungen ausdrücklich auch junge Erwachsene vom Anwendungsbereich des JGG erfasst. Darüber hinaus werden neue Instrumentarien geschaffen, die sowohl aus Präventionsüberlegungen, als auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung Jugendlicher einen Mehrwert bringen.
Untersuchungshaft als Ausnahme
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die sichtbare Tendenz, die Untersuchungshaft als Ausnahme-Instrument vorzusehen. Ein Handlungsbedarf in diese Richtung zeigt sich vor allem in der seit 2013 wieder deutlich angestiegenen Anzahl Jugendlicher in Untersuchungshaft. Einer aufgrund einer parlamentarischen Anfrage ergangenen Auskunft des Justizministers vom 21. Juli 2015 zufolge, waren zum Stichtag 1. Mai 2013 59 Jugendliche in Untersuchungshaft. Im darauffolgenden Jahr, zum 1. Mai 2014 waren es 53. Dieser kurzfristigen Verringerung, die insbesondere auf die Sensibilisierung der Richter durch den fachlichen Diskurs im Zuge einer bekannt gewordenen Vergewaltigung eines 14-Jährigen in Untersuchungshaft zurückzuführen war, folgte nunmehr wieder ein deutlicher Anstieg. Zum 1. Mai 2015 saßen 71 Jugendliche in Untersuchungshaft. Diese Entwicklung verdeutlicht, dass es notwendig ist, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur kurzfristig, sondern dauerhaft wirken. Die gesetzliche Verpflichtung vorrangig Alternativen zur Haft anzuwenden, ist im Sinne eines zeitgemäßen Jugendstrafrechts dringend geboten. Wir erlauben uns hinsichtlich nachfolgender Bereiche und Bestimmungen Stellung zu beziehen bzw. Verbesserungspotential aufzuzeigen:
I. Vom Entwurf nicht erfasste Bereiche
Vollziehung der Haft: Externe Vertrauenspersonen
Der Entwurf des JGG-ÄndG 2015 bringt zwar Neuerungen in vielen Bereichen und schafft die gesetzliche Grundlage für Teile der im Zuge des Runden Tisches "Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ aus dem Jahr 2013 erarbeiteten Ziele und Vorschläge, jedoch fehlt es weiterhin an einer ausdrücklichen Normierung der Möglichkeit für Jugendliche in Haft, mit externen Vertrauenspersonen – wie etwa den Kinder- und Jugendanwaltschaften – in Kontakt zu treten. Diese Maßnahme, die vorrangig gewaltpräventiven Zwecken dienen soll, wurde seit der verstärkten Kooperation im Zuge des gennannten Runden Tisches vereinzelt von inhaftierten Jugendlichen in Anspruch genommen. Um diese Möglichkeiten für alle Jugendlichen in Haft gleichermaßen zu schaffen, bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die die Bereitstellung entsprechender Informationen über externe - also Justiz- und vollzugsfremde - Vertrauenspersonen vorschreibt.
Es wird angeregt, im Rahmen der nunmehrigen Änderung des JGG festzuschreiben, dass bereits bei der Aufnahme jugendlicher StraftäterInnen in eine Haftanstalt eine Information über die Möglichkeit der Beiziehung externer Vertrauenspersonen zu erfolgen hat und die Möglichkeit geboten wird, mit eben diesen Personen in Kontakt zu treten. Diese somit begründete allgemeine Informationspflicht der Strafvollzugsbehörden sollte zusätzlich von einer Beratungs- und Unterstützungspflicht beim Ausfindigmachen geeigneter externer Vertrauenspersonen getragen werden.
Notwendige Verteidigung bei Vernehmungen im Ermittlungsverfahren
Unter Verweis auf den Abschlussbericht des Runden Tisches "Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ 2013 möchten wir darauf hinweisen, dass bereits nach bestehender Rechtslage gemäß § 39 JGG in Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren, in bezirksgerichtlichen, sofern dies zur Wahrung der Rechte der/des Jugendlichen notwendig oder zweckmäßig ist, zwingend ein/e VerteidigerIn zu bestellen ist. Unglücklicherweise wird diese Bestimmung in der Praxis nicht immer eingehalten. Zumal es sich gemäß § 281 Abs. 1 Z 1a StPO nur dann um einen anfechtbaren Nichtigkeitsgrund handelt, wenn die Bestimmungen über eine notwendige Verteidigung im Hauptverfahren missachtet wurden, möchten wir anregen, die Nichteinhaltung von § 39 JGG für den Fall, dass keine Gefahr im Verzug vorliegt oder die/der Jugendliche nach eindringlicher Belehrung nicht ausdrücklich auf ein/e VerteidigerIn verzichtet hat, im Gesetz mit Nichtigkeit zu bedrohen. Im Übrigen sollte das uneingeschränkte Erfordernis einer Verteidigung in Verfahren vor den Landesgerichten auf bezirksgerichtliche Verfahren ausgeweitet werden, damit Jugendlichen auf diese Weise der bestmögliche Schutz ihrer Rechte gewährt werden kann. In diesem Zusammenhang möchten wir auf Art. 1 BVG Kinderrechte hinweisen, dem zufolge bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und das Kindeswohl, d.h. auch der Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen, somit nicht zugunsten anderer Interessen, wie insbesondere der Verfahrensökonomie oder budgetärer Erwägungen, zurücktreten darf.
Tilgungsfristen für junge Erwachsene
Wir weisen darauf hin, dass die für Jugendliche geltenden strafrechtlichen Sonderbestimmungen nicht auf das JGG beschränkt, sondern auch in anderen strafrechtlichen Nebengesetzen – wie insbesondere dem Tilgungsgesetz – enthalten sind. Im Zuge der Angleichung der strafrechtlichen Stellung junger Erwachsener an jene von Jugendlichen sollte man sich daher auch überlegen, die für Jugendliche geltenden kürzeren Tilgungsfristen nach dem Tilgungsgesetz ebenfalls für junge Erwachsene vorzusehen.
II. Im Entwurf enthaltene Bestimmungen
Zu Artikel 1 (Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988)
Zu Z 1 (Änderung des Titels)
Da die gesetzgeberischen Intentionen, die der Erlassung strafrechtlicher Sonderbestimmungen für junge Erwachsene zugrunde liegen, in dieselbe Richtung weisen wie jene des ursprünglich ausschließlich für Jugendliche konzipierten JGG, erscheint es aus systematischen Gründen sinnvoll, Jugendliche und junge Erwachsene betreffende strafrechtliche Sonderbestimmungen in einem einzigen Gesetz zusammenzufassen. Die den offiziellen Titel betreffende Umbenennung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 in „Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Rechtspflege bei Straftaten Jugendlicher und junger Erwachsener“ weist nunmehr konsequenterweise auf die im gegenständlichen Gesetzesentwurf vorgesehene vollständige Integration der für junge Erwachsene relevanten strafrechtlichen Sonderbestimmungen in das JGG 1988 hin.
Zu Z 3 (§ 1 Z 5 JGG): Begriffsbestimmungen
Die Aufnahme der Legaldefinition des Begriffes „junge Erwachsene“ in den § 1 JGG dient demselben Zweck wie die Änderung des Titels. Zumal strafrechtliche Sonderbestimmungen für junge Erwachsene nunmehr im JGG enthalten sein sollen, ist die Einführung der beabsichtigten Z 5 konsequent. Die geplanten Änderungen sollen sich nicht bloß auf eine Übertragung der bisher für junge Erwachsene bestehenden und in erster Linie im Strafgesetzbuch enthaltenen Sonderbestimmungen in das JGG beschränken, vielmehr sollen sie zu einer Erweiterung und Angleichung der Bestimmungen für junge Erwachsene an die Bestimmungen für Jugendliche führen. Dieses Vorhaben ist insbesondere deshalb erfreulich, weil es inzwischen etablierter Stand der Wissenschaft ist, dass jene Merkmale und Eigenschaften, die auf Jugendliche zutreffen und auf deren Basis strafrechtliche Sonderbestimmungen für diese begründet und gerechtfertigt werden, (in den meisten Fällen) bis (weit) über den 18. Geburtstag hinaus erhalten bleiben, sodass diese Altersgrenze als starres Anknüpfungskriterium für strafrechtliche Sonderbestimmungen keinesfalls gerechtfertigt erscheinen kann.
Nicht nur die aufgrund mangelnder Reife herabgesetzte Schuldfähigkeit junger Menschen, sondern darüber hinausreichende weitere Überlegungen (z. B. noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung, erhöhte Lern- und Anpassungsfähigkeit etc.) lassen einen milderen, verstärkt auf soziale (Re-)Integration gerichteten strafrechtlichen Umgang bei diesen besonders gerechtfertigt bzw. zweckmäßig und daher geboten erscheinen. Die Erläuterungen sprechen von der „Adoleszenzkrise“ und einer damit einhergehenden erhöhten Neigung zur Begehung von Straftaten als Rechtfertigungsgrund für ein spezielles Strafrecht für Jugendliche. Man
geht also davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der delinquenten Jugendlichen nur innerhalb der relativ kurzen Zeit der Adoleszenz zur Delinquenz neigen, während sie nach dieser Phase aller Wahrscheinlichkeit nach kein strafbares Verhalten mehr an den Tag legen werden. Im Übrigen weisen statistische Erhebungen auf eine Erhöhung der Delinquenz während einer bestimmbaren Lebensphase hin, in der auch die Schuldfähigkeit massiv herabgesetzt sein muss. Da die anerkannten Strafzwecke (insbesondere Spezialprävention, sowie Kompensation des zugefügten Unrechts) auf dieser Grundlage größtenteils verfehlt würden, ließe sich keine Rechtfertigung für die Anwendung des klassischen Strafrechts auf Jugendliche finden. Vielmehr gilt es, sich auf die Suche nach alternativen Sanktionen zu machen, die aus Gerechtigkeitserwägungen sowohl der besonderen Natur von Jugendlichen als auch dem sozialen Bedürfnis nach Schutz vor Straftaten Rechnung tragen. Dies gelingt einerseits durch eine Herabsetzung der festsetzbaren Strafhöhen und andererseits durch die Einführung alternativer Instrumente, die verstärkt auf soziale (Re-)Integration und Rehabilitierung der Jugendlichen gerichtet sind.
Zu Z 4 (§ 5 Z 6a JGG): Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten - Verfall
Es ist erfreulich, dass der Entwurf die Möglichkeit vorsieht, bei jugendlichen StraftäterInnen auf die Verhängung des Verfalls zu verzichten, wenn dieser die Jugendlichen unbillig hart treffen würde. Gerade in der ohnedies sehr turbulenten Lebensphase der Jugend, in der es darum geht, die eigene Identität und Rolle in der Gesellschaft zu finden, sind stabile Lebensverhältnisse - möglichst frei von Einschränkungen aller Art - von besonderer Bedeutung. Zu den wichtigsten Faktoren solcher stabilen Lebensverhältnisse zählt vor allem auch eine entsprechende finanzielle Absicherung. Eine solche spielt auch in Hinblick auf die Möglichkeit einer erhöhten sozialen Integration eine nicht zu unterschätzende Rolle. Es wäre aus spezialpräventiven Gründen daher kontraproduktiv, auf Delinquenz mit Mitteln zu reagieren, die der sozialen Integration abträglich sind und die Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Delinquenz unter diesem Aspekt bloß erhöhen. Die obligatorische Verhängung des Verfalls birgt die Gefahr, Jugendliche in eine finanzielle Notlage zu stürzen und dadurch die Wahrscheinlichkeit erneuter Delinquenz drastisch zu erhöhen. Es ist somit zu begrüßen, dass nunmehr eine Ausnahmeregel geschaffen werden soll, die den Gerichten ein Absehen von der Verhängung des Verfalles ermöglicht, wenn dieser Jugendliche unbillig hart treffen würde, d. h. also, sie wesentlich in ihrer autonomen Lebensführung einschränken würde.
Zu Z 5 (§ 5 Z 11 JGG): Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten - Wertqualifikation
Hinsichtlich der Anwendung des § 29 StGB wurden die Gerichte im Falle, dass sie über eine Mehrzahl von Straftaten zu entscheiden hatten, die teilweise als Jugendstraftat, teilweise als Erwachsenenstraftat begangen wurden, bisher vor große Herausforderungen gestellt. So stellte sich die schwierige Frage, welcher Strafrahmen denn anzuwenden sei, wenn die Zusammenrechnung der durch die begangenen Taten verursachten Schäden die Erfüllung einer Wertqualifikation ergibt. § 5 Z 11 fingiert, dass sämtliche Taten als Jugendstraftat begangen wurden, sodass der für diese anzuwendende Strafrahmen bei der Strafbemessung heranzuziehen ist, sofern die Wertqualifikation nicht bereits durch die Erwachsenentat(en) allein erfüllt ist. Diese gesetzliche Klarstellung ist insbesondere deshalb erfreulich, weil sie zu mehr Rechtssicherheit führt und zum Schutz vor der Aushebelung jugendstrafrechtlicher Bestimmungen beiträgt. Wir geben allerdings zu bedenken, dass offene Fragen dort entstehen könnten, wo die als Erwachsenendelikt begangene Grundtat einen geringeren Strafrahmen vorsieht als die als Jungendstraftat begangene Wertqualifikation.
Zu Z 6 (§ 7 Abs. 3 JGG): Rücktritt von der Verfolgung (Diversion)
Auch wenn es anerkannt und etablierte Praxis ist, dass auch die Gerichte nach Einbringung der Anklage eine Diversion nach § 7 JGG durchführen können, ist die vorgeschlagene Regelung des § 7 Abs. 3 JGG aus rechtsstaatlicher Sicht zu begrüßen, weil sie die Diversionskompetenz der Gerichte klarstellt und eine gesetzliche Grundlage hierfür schafft.
Zu Z 7 (§ 8 Abs. 3a JGG): Besonderheiten der Anwendung der Diversion auf Jugendstraftaten
Einschätzungen der Praxis zufolge würde ein Großteil der Abbrüche gemeinnütziger Leistungen oder eines außergerichtlichen Tatausgleichs, die im Rahmen einer diversionellen Erledigung angeordnet werden, vermieden, wenn jugendlichen Beschuldigten zusätzlich Bewährungshilfe gewährt würde. Dieser Forderung versucht der vorgeschlagene § 8 Abs. 3a JGG Rechnung zu tragen, indem er vorsieht, dass der auf die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bzw. die Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches bezogene vorläufige Rücktritt von der Verfolgung überdies davon abhängig gemacht werden kann, dass sich Beschuldigte bis zum endgültigen Rücktritt von der Verfolgung durch ein/e BewährungshelferIn betreuen lassen. Das Unterstützungsangebot der Bewährungshilfe kann zur Verringerung der (z. B. bloß aus jugendlichem Leichtsinn) nicht beendeten diversionellen Aufträge führen, wodurch eine bedeutende Anzahl all jener Verfahren vermieden werden könnte, die trotz grundsätzlicher diversioneller Erledigbarkeit mit Urteil enden.
Wir regen an, die Möglichkeit der Verbindung von Bewährungshilfe mit einer diversionellen Maßnahme auch für den Fall des vorläufigen Rücktritts für eine Probezeit vorzusehen. So wie der Gesetzgeber bereits anerkennt, dass die Anordnung der Bewährungshilfe im Falle einer bedingten Strafnachsicht bzw. bedingten Entlassung und einer hierfür bestimmten Probezeit die sinnvollste Präventionsmaßnahme darstellen kann, sollte auch die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Diversion die Bestimmung einer Probezeit von der Inanspruchnahme von Bewährungshilfe abhängig zu machen. Dies würde aller Voraussicht nach auch den Effekt zeitigen, dass Staatsanwaltschaft und Gerichte verstärkt vom Rücktritt von der Verfolgung nach deliktsfreiem Ablauf der Probezeit Gebrauch machen und die Zahl der mit Urteil endenden Hauptverfahren dadurch deutlich verringert werden könnte.
Zu Z 9 (§ 15 Abs. 1 JGG): Nachträglicher Strafausspruch
Der vorgeschlagene § 15 Abs. 1 JGG erscheint uns aus systematischen Gründen konsequent und ist daher zu begrüßen. Da auch für die Fälle einer mit einer bedingten Strafnachsicht bzw. einer bedingten Entlassung verbundenen Erteilung einer Weisung bzw. Anordnung der Bewährungshilfe vorgesehen ist, dass eine bloße Nichtbefolgung der Weisung bzw. das Sich-Beharrliche-Entziehen aus dem Einfluss der Bewährungshilfe nicht notwendig den Widerruf der bedingten Strafnachsicht bzw. Entlassung nach sich zieht, führt der vorgeschlagene § 15 Abs. 1 JGG, wonach derartige Verstöße nunmehr keinen sofortigen nachträglichen Strafausspruch bewirken müssen, zu einer erhöhten Kohärenz und Konsistenz der sanktionsrechtlichen Bestimmungen im Strafrecht insgesamt und trägt somit zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei.
Zu Z 10 und 18 (§§ 17a, 35a JGG) und Art. 4 (§ 29e BewHG): Entlassungskonferenz, Untersuchungshaftkonferenz bzw. Sozialnetzkonferenz
Die gesetzliche Verankerung von Sozialnetzkonferenzen im Fall der Haftentlassung und auch der Untersuchungshaft ist ein wesentlicher Schritt in die richtige Richtung, nämlich dahin, zielführende und zukunftsweisende Alternativen zu Haftzeiten für jugendliche StraftäterInnen bzw. straffällig gewordene junge Erwachsene zu schaffen. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Ergebnisse des Runden Tisches "Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung" verwiesen werden.
Neben einem präventionspolitischen Mehrwert sind diese geeignet, die Anzahl an Häftlingen zu reduzieren, wodurch Jugendlichen das Übel der Haft nach Möglichkeit erspart bleiben bzw. auf die gerade noch notwendige Dauer verkürzt werden soll. Dieser Effekt ist aus unserer Sicht insbesondere deshalb sehr zu begrüßen, weil die Verbüßung einer Haft den Eintritt in ein soziales System bedeutet, in dem die Entwicklung von Eigenschaften und Verhaltensweisen begünstigt werden, die außerhalb des geschlossenen Systems „Haftanstalt“ die Neigung zu kriminellem Verhalten eher erhöhen als verringern. Gerade bei Jugendlichen, deren Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist, kann sich dies nachhaltig negativ auf ihr soziales Verhalten nach der Haft auswirken. Im Übrigen sieht Artikel 37 der UN-Kinderrechtekonvention ausdrücklich vor, dass die Haft bei Jugendlichen nur für die kürzeste notwendige Zeit angewendet werden darf. Mit den geplanten Änderungen kommt Österreich somit auch einem Teil seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
Dem Entwurf zufolge kann das Gericht den Auftrag zur Durchführung einer Sozialnetzkonferenz erteilen, sodass Sozialnetzkonferenzen ein bloß optionales Instrument bleiben und nicht verpflichtend durchgeführt werden müssen. Aus unserer Sicht gilt es allerdings gesetzlich sicherzustellen, dass diese Alternative zur Haft vermehrt praktiziert wird. Hierzu könnte es zielführend sein, das Vollzugsgericht für den Fall, dass ein möglicher Entlassungstermin im Raum steht, zur Beauftragung mit der Durchführung einer Entlassungskonferenz zu verpflichten und die Jugendgerichtshilfe oder die Bewährungshilfe mit einem entsprechenden Antragsrecht bzw. einer entsprechenden Antragspflicht auszustatten. Auch wenn die Anhörung der Staatsanwaltschaft vor der Setzung von Maßnahmen, die auf eine Entlassung hinzielen, nach dem StVG üblich ist, geben wir zu bedenken, dass sich eine solche vor Durchführung einer Entlassungskonferenz negativ auf die betroffene Jugendlichen auswirken könnte und daher zum Schutz des Kindeswohles unterbleiben sollte. Im Übrigen sollte auch die Durchführung von Untersuchungshaftkonferenzen in angemessenen Zeitabständen nicht bloß - wie im Entwurf vorgesehen - als optionales Instrument zur Verfügung stehen, sondern obligatorisch sein, wenn eine Enthaftung aus rechtlichen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Das in einem eigenen Protokoll festzuhaltende Ergebnis einer Untersuchungshaftkonferenz sollte außerdem in der nächsten bevorstehenden Haftverhandlung zwingend gehört werden müssen. Laut dem nunmehr vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Ausrichtung solcher Sozialnetzkonferenzen durch die Leitung einer Geschäftsstelle für Bewährungshilfe erfolgen, wobei auch dieser die Auswahl der an der Sozialnetzkonferenz teilnehmenden Personen obliegen soll. Um den betroffenen Jugendlichen eine erhöhte Partizipation an dem sie betreffenden Verfahren zu ermöglichen, sollte die Geschäftsstelle für Bewährungshilfe ausdrücklich dazu verpflichtet werden, bei der Auswahl der an einer Sozialnetzkonferenz teilnehmenden Personen, die Wünsche der Jugendlichen in angemessener und zielführender Weise zu berücksichtigen.
Zu Z 11 (§ 18 JGG): Vorzeitige Beendigung der Probezeit – geplante Aufhebung der Norm
§ 18 JGG idgF sieht im Falle eines Schuldspruches unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht, sowie einer bedingten Entlassung und der damit jeweils verbundenen Bestimmung einer Probezeit die Möglichkeit vor, die Probezeit bei Vorliegen berechtigter Gründe nach Ablauf eines Jahres nachträglich zu verkürzen bzw. diese vorzeitig für beendet zu erklären. Diese Bestimmung soll nunmehr mangels praktischer Relevanz aufgehoben werden. Trotz geringer praktischer Bedeutung gibt sie den Betroffenen ein Antragsrecht in die Hand, das bei entsprechender Bescheinigung der veränderten Verhältnisse, eine Verkürzung strafrechtlicher Maßnahmen auf das absolut notwendige Maß möglich macht. Nach unserer grundsätzlichen Überzeugung - die sich teilweise mit der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs aus der UN-Kinderrechtekonvention deckt - soll der strafrechtliche Umgang mit Jugendlichen generell so mild wie möglich ausgestaltet sein, d. h. die angewandten Sanktionen dürfen das absolut notwendige Maß zur Erreichung des Strafzwecks der Spezialprävention nicht überschreiten. Bei der Verhängung strafrechtlicher Maßnahmen darf also nur der Strafzweck der Spezialprävention in den Blick genommen werden. Darüber hinausgehende generalpräventive Überlegungen dürfen schon aufgrund der Bestimmung des § 5 Z 1 im Jugendstrafrecht keine Berücksichtigung finden. Unter diesem Aspekt würde mit der Aufhebung der gegenständlichen, privilegierenden Bestimmung eine verfehlte Aussage getroffen werden. Für den Fall der Beibehaltung dieser Bestimmung wird empfohlen, deren Anwendbarkeit gemäß § 19 auch auf junge Erwachsene zu erstrecken.
Zu Z 12 (§ 19 JGG): Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
Die geplante Neuregelung des § 19 JGG sieht eine Erweiterung jener Sonderbestimmungen für Jugendliche vor, die auch auf junge Erwachsene Anwendung finden sollen. Damit kommt es zu einer erneuten Angleichung der (strafrechtlichen) Stellung junger Erwachsener an die privilegierte Stellung von Jugendlichen. Im Einzelnen sollen nunmehr die Bestimmungen der §§ 5 Z 1, 7, 8, 12 bis 16, 17, 17a und 35a auf Jugendliche und junge Erwachsene gleichermaßen Anwendung finden. Neben dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei der Festlegung strafrechtlicher Maßnahmen ausschließlich Aspekte der Spezialprävention berücksichtigt werden dürfen, sollen beispielsweise die privilegierenden Bestimmungen hinsichtlich der Diversion nunmehr auch für junge Erwachsene gelten. Im Unterschied zu den allgemeinen diversionsrechtlichen Bestimmungen in der StPO soll eine Diversion im Falle unter 21-jähriger Beschuldigter auch dann durchgeführt werden können, wenn die verfolgte Straftat in die Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts fällt. Im Übrigen ist das Zustandekommen eines Tatausgleiches nicht von der Zustimmung des Opfers abhängig. Die Diversion eignet sich insbesondere als Reaktion auf die erstmalige Begehung von Straftaten. Gerade bei jungen ErsttäterInnen kann man aufgrund statistischer Erhebungen davon ausgehen, dass ihre Delinquenz lediglich Ausdruck ihrer Adoleszenzkrise ist und nach einmaliger und der Krise angemessener strafrechtlicher Intervention mit der Begehung weiterer Straftaten nicht mehr zu rechnen ist. Da die Adoleszenzkrise neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge in der Regel über den 18. Geburtstag hinausreicht, sollen die begünstigenden diversionsrechtlichen Bestimmungen konsequenterweise nun auf junge Erwachsene ausgedehnt werden. Aus denselben Gründen ist es ebenso erfreulich, dass die Instrumente des Schuldspruches ohne Strafe, sowie des Schuldspruches unter Vorbehalt der Strafe nunmehr auch auf junge Erwachsene Anwendung finden sollen. Darüber hinaus sollen junge Erwachsene begrüßenswerter Weise nun auch in den Genuss von § 17 kommen, der eine bedingte Entlassung – anders als nach den allgemeinen Bestimmungen im StGB - nicht erst nach drei Monaten, sondern bereits nach einem Monat an verbüßter Haftzeit ermöglicht, sofern die übrigen Voraussetzung für eine bedingte Entlassung erfüllt sind. Die Durchführung sowohl von Entlassungskonferenzen als auch von Untersuchungshaftkonferenzen bei jungen Erwachsenen soll mit den §§ 17a und 35a auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden. Da gerade bei jungen Menschen die konkrete Beschaffenheit ihres sozialen Netzes auffallend stark mit ihrer Neigung zu kriminellem Verhalten korreliert, stellt das Einwirken auf das soziale Gefüge, in dem sich die junge Person bewegt, eine besonders geeignete (Spezial-)Präventionsmaßnahme dar, weshalb die Einführung von Sozialnetzkonferenzen für Jugendliche und junge Erwachsene aus unserer Sicht sehr zu begrüßen ist - zumal davon unter anderem eine Verkürzung der Haftzeiten zu erwarten ist. Auch Bestimmungen hinsichtlich des auf junge Erwachsene anzuwendenden Strafmaßes finden eine teilweise Angleichung an die Bestimmungen für Jugendliche. So soll für junge Erwachsene nunmehr dasselbe Mindestmaß gelten wie für Jugendliche. Das zulässige Höchstmaß betreffend kam es leider zu keiner Angleichung. Wir regen daher an, für den Fall, dass das Beweisverfahren eine Entwicklungsverzögerung der jungen Erwachsenen bzw. das Vorliegen einer (verspäteten) Adoleszenzkrise zu Tage fördert, bei der Strafbemessung das für Jugendliche geltende Strafhöchstmaß vorzusehen.
Zu Z 16 (§ 35 Abs. 1a und 1b JGG): Festnahme und Untersuchungshaft bei jugendlichen Beschuldigten
Mit dem neu vorgeschlagenen Abs. 1a des § 35 soll der im Jugendstrafrecht verstärkt geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch in Hinblick auf die Verhängung der Untersuchungshaft nachdrücklich betont und gesetzlich normiert werden. Das Gebot der Einführung eines strengen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Jugendstrafverfahren ergibt sich bereits aus der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs nach Art. 37 der UN-Kinderrechtekonvention. Bei Verdacht auf Begehung einer Straftat, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, und für die demzufolge ein bloß geringer Strafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr) vorgesehen ist, soll grundsätzlich keine Untersuchungshaft mehr verhängt werden können. Mit der Einführung des vorgeschlagenen Abs. 1b soll der Ausnahmecharakter der Untersuchungshaft bei Jugendlichen unterstrichen werden. Sollte die Frage nach der Erforderlichkeit einer Festnahme bzw. der Untersuchungshaft, d. h. das Vorliegen eines Haftgrundes, nicht beantwortet werden können, darf – anders als gemäß §§ 170 Abs. 2 (Festnahme) und 173 Abs. 6 StPO (Untersuchungshaft) vorgesehen – im Zweifel keine Festnahme durchgeführt bzw. keine Untersuchungshaft gegen jugendliche Beschuldigte verhängt werden. Die genannten Bestimmungen sollen sicherstellen, dass von Festnahme und Untersuchungshaft unter möglichster Schonung der Jugendlichen nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird, und sind deshalb sehr zu begrüßen.
Zu Z 21 und 22 (§ 46 Abs. 1 und 2 JGG): Weisung, Kostentragung u.a. für Aufenthalt in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen
Insbesondere aus dem Aspekt der Vermeidung von Untersuchungshaften und zur Förderung der Sozialisierung von Jugendlichen scheint die Betreuung in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung sinnvoll, wobei es hier in der praktischen Umsetzung noch Diskussions- und Weiterentwicklungsbedarf gibt. In einer solchen sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, kann derzeit zwar mittels Weisung aufgetragen werden, allerdings wird die Finanzierung in diesem Fall nicht vom Bund übernommen, sodass die Kosten von der beschuldigten bzw. verurteilten Person selbst zu tragen sind. Im Ergebnis führt dies dazu, dass nur solchen Jugendlichen das Angebot eines (unter der Bedingung des künftigen Aufenthalts in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung) Absehens von der Haft entgegengebracht werden kann, die über ausreichend finanzielle Mittel verfügen. Die sich daraus ergebende (an die Vermögenslage anknüpfende) Ungleichbehandlung jugendlicher StraftäterInnen stößt insbesondere in Hinblick auf Art. 2 der UN-Kinderrechtekonvention auf erhebliche Bedenken. Umso erfreulicher ist es daher, dass mit dem neu vorgeschlagenen § 46 Abs. 1 und 2 eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der mit der Erteilung einer solchen Weisung verbundenen Kosten durch den Bund geschaffen wurde. Bedenklich ist allerdings, dass die vom Bund übernommenen Kosten der Höhe nach auf den Betrag beschränkt bleiben sollen, für den die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter aufkommen würde, wenn die/der verurteilte Jugendliche bei dieser versichert wäre. Wir möchten daher anregen, diese Bestimmung dahingehend zu überprüfen, ob sie im Ergebnis nicht zu einer abzulehnenden Ungleichbehandlung von jugendlichen Verurteilten führen kann.
Zu Z 25, 26 und 27 (§§ 47 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 50 JGG): Jugendgerichtshilfe
Gerade in Jugendstrafsachen sind spezifische, umfassende und rasche Entscheidungen “zum Wohle des Jugendlichen” notwendig. Österreich hat sich auch durch die Ratifikation des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes verpflichtet, dass bei allen Maßnahmen das Kindeswohl im Mittelpunkt zu stehen hat. Durch die Unterzeichnung der Konvention garantiert Österreich u. a., dass präventive Maßnahmen sowie die Wiedereingliederung von jugendlichen TäterInnen von hochqualifiziertem und multiprofessionellem Fachpersonal übernommen werden.
Die Neuregelung von § 49 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, nach Maßgabe der budgetären, organisatorischen, technischen und personellen Möglichkeiten in allen Bundesländern außer Wien eine Jugendgerichtshilfe mittels Verordnung einzurichten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Jugendgerichtshilfe flächendeckend und auf eine rechtliche Grundlage gestellt eingerichtet werden kann. Gemäß den Erläuterungen zum Entwurf des JGG-ÄndG 2015 sollen mit den vorgeschlagenen Regelungen die gesetzlichen Grundlagen für die Jugendgerichtshilfe adaptiert, an die entsprechenden Regelungen der bereits bestehenden Familiengerichtshilfe im Außerstreitgesetz (§§ 106a, 106c) angepasst und übersichtlicher strukturiert und damit die gesetzlichen Grundlagen für die bundesweite Jugendgerichtshilfe geschaffen werden.
Bisher besteht eine eigene Jugendgerichtshilfe nur in Wien. Hier ist anzumerken, dass die Bestrebungen, in den Bundesländern eine Jugendgerichtshilfe einzurichten, ausdrücklich begrüßt werden, allerdings in Frage gestellt werden muss, ob durch die Neufassung der §§ 47ff JGG faktisch eine flächendeckende Einrichtung gewährleistet wird. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs sehen in einer möglichen Zusammenarbeit einer Jugendgerichtshilfe mit der Familiengerichtshilfe das Potential, bereits auf beginnende Kriminalität noch Unmündiger und umso mehr mündiger Minderjähriger reagieren zu können, bzw. Synergien zu nutzen. Es wird daher angeregt, die Neufassung der §§ 47 ff JGG so zu formulieren, dass ein flächendeckender Einsatz einer Jugendgerichtshilfe in ganz Österreich nicht durch bürokratische Erschwernisse verzögert wird. Zudem sollte sichergestellt werden, dass ein Einschreiten der Jugendgerichtshilfe – wie auch im Rahmen des Runden Tischs 2013 vorgeschlagen wurde – sehr früh, etwa bereits ab der Festnahme bzw. jedenfalls ab der Einlieferung in eine Haftanstalt möglich ist.
Die vorgesehene uneingeschränkte Befugnis der Jugendgerichtshilfe zur Erhebung der Lebensumstände der Jugendlichen Personen zu laden und zu befragen, könnte sich insbesondere dann auch negativ auf die familiäre Situation der jugendlichen Beschuldigten auswirken, wenn es sich bei den Befragten um nahe Angehörige handelt. Um die Handlungsmöglichkeiten der Jugendgerichthilfe bei der Erhebung der Lebensumstände der Jugendlichen auf angemessene Weise zu regulieren, schlagen wir vor, die Jugendgerichtshilfe an die Bestimmungen der StPO hinsichtlich der Vernehmung von ZeugInnen (z. B. Vernehmungsverbote, Aussagebefreiung, Aussageverweigerung etc. inklusive entsprechender Belehrungspflicht) zu binden. Im Übrigen sollte ausdrücklich normiert werden, dass bestehende Verschwiegenheitspflichten befragter Personen bei den Erhebungen der Jugendgerichtsgehilfe beachtet und respektiert werden müssen.
Zu Z 28 (§ 52 JGG): Aufschub des Strafvollzuges, um den Abschluss einer Berufsausbildung zu ermöglichen
Unter Betonung der besonderen Wichtigkeit einer chancensteigernden Ausbildung für einen deliktsfreien Lebensvollzug erscheint die Möglichkeit eines Strafaufschubes für den Abschluss einer Ausbildung in spezialpräventiver Hinsicht äußerst sinnvoll. Sehr zu begrüßen ist, dass ein Strafaufschub zu Ausbildungszwecken nun nicht mehr bloß bei einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sondern bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren möglich sein soll und mit der Anordnung von Bewährungshilfe verbunden werden kann. Der Argumentation der Erläuterungen zufolge soll die Bewährungshilfe in erster Linie den beiden Zwecken dienen, einerseits eine Schadensgutmachung wahrscheinlicher zu machen und andererseits – bei positivem Verlauf der Zeit des Aufschubes - eine Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Freiheitsstrafe zu ermöglichen. Allerdings sollte die Umwandlung einer unbedingten in eine bedingte Freiheitsstrafe nicht von dem zufälligen Umstand abhängig gemacht werden, dass gerade der Abschluss einer Ausbildung im Raum steht. Vielmehr könnte zur Vermeidung der Nachteile des Strafvollzuges unterschiedslos von Anfang an eine bedingte Strafnachsicht bei gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe ausgesprochen werden und nicht erst der Strafaufschub zur Beurteilung der Frage verwendet werden, ob die Voraussetzung für eine bedingte Strafnachsicht (unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe) vorliegt.