Brauchen Kinder mit Behinderung keinen Kindergarten?

Ab dem Schuljahr 2010 werden österreichische Kinder ein verpflichtet Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt im Ausmaß von 16 bis 20 Stunden wöchentlich absolvieren müssen. Wenn Kindern mit Behinderung der Besuch aufgrund ihrer Behinderung nicht zugemutet werden kann oder keine adäquate Kinderbetreuungseinrichtung in Wohnortnähe zur Verfügung steht, so die Gesetzesterminologie, dann sind diese vom Kindergartenbesuch ausgenommen.

Ein Teddybär sitzt im Rollstuhl.

Bild (Dickmatz/ pixelio): Ein neues Gesetz stellt den Gleichheitsgrundsatz in Frage.

Damit verstößt Österreich eindeutig gegen die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen1, welche die volle Partizipation und Inklusion von Menschen mit Behinderungen auf Basis der Menschenrechte in der österreichischen Gesellschaft festschreibt. Artikel 2 der Kinderrechtskonvention charakterisiert das Diskriminierungsverbot von Kindern mit Behinderung. Weiters beschreibt Artikel 3, dass bei allen gesetzten Maßnahmen zuerst auf das Wohl des Kindes geachtet werden muss und dass die Qualitätsstandards der Betreuungseinrichtungen sichergestellt sein müssen. Artikel 23 stellt die Situation behinderter Kinder und Jugendlicher dar; diese sollen besondere Pflege, angemessene Erziehung und Bildung erhalten. Somit soll die Selbstständigkeit und die Integration gefördert werden. Österreich hat dafür zu sorgen, dass alle Rechte dieser Konvention tatsächlich umgesetzt werden.

Einsparung von Kinderrechten

Es muss erkannt werden, dass die beste Maßnahme zur Integration von Kindern mit Behinderung die volle Teilnahme an der Gesellschaft ist. Es stellt sich die Frage, ob ein finanzieller Aspekt dahinter steckt und die Tatsache, dass Österreich nicht über die nötigen personellen und räumlichen Ressourcen verfügt um dem Anspruch, dass alle Kinder die vorschulische Bildung genießen dürfen, gerecht zu werden? Heißt das, wir können uns Kinder mit Behinderung nicht leisten und daher sollen sie lieber zu Hause bleiben? Dies stellt eindeutig eine Diskriminierung dar!

Gleiche Chance

Der Lernerfolg von Kindern hängt stark vom familiären Hintergrund ab. Kinder aus bildungsferneren Schichten, mit Migrationshintergrund oder Behinderung haben oftmals eine andere und schlechtere Ausgangslage.
Der Ausbau einer kostenlosen und verpflichtenden vorschulischen Betreuung kann diese Ungleichheiten verringern. KindergartenpädagogInnen sind gefordert, dem Bildungsauftrag gerecht zu werden, und der Staat hat die Aufgabe, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Ein verpflichtendes Kindergartenjahr würde die Chancen benachteiligter Kinder deutlich verbessern, wenn das Bildungssystem das Ziel verfolgt, durch individuelle Förderung Chancenungleichheit zu verringern.

Lernen früh fördern

Kleine Kinder sind wahre Lernwunder. Es ist allgemein bekannt, dass Menschen in der frühen Kindheit die größten Schritte in ihrer Entwicklung machen: Nie wieder im Leben lernt ein Mensch so schnell, so effektiv, so enorm viel und so sehr aus eigenem Antrieb heraus wie in den ersten Lebensjahren. Die Vorraussetzung für die Entfaltung kognitiver, sozialer, emotionaler und körperlichen Kenntnissen werden in der Zeit vor Schuleintritt gelegt. Fortschritte im Bezug auf Lernen und Entwicklung erfolgen während dieser Zeit, wodurch die spätere Lernfähigkeit des Kindes geprägt wird. Kindern eine adäquate Bildung zu ermöglichen bringt einen lebenslangen Effekt mit sich. Jedem Mädchen und Buben müssen Lernbedingungen bereitgestellt werden, die weder unter- noch überfordern und nicht in Rollenbilder drängen. Lernanstrengungen, die zum Erfolg führen schütten, im Körper Glücksgefühle (Dopamin) aus die wiederum zum Lernen animieren.

Integration statt Ausgrenzung

Der integrative Kindergartenbesuch muss realisiert und adäquate Kindergärten für Kinder mit Behinderung müssen in Wohnortnähe bereitgestellt werden. Vor allem diese Kinder benötigen frühe sonderpädagogische Förderungen, die die individuelle Entwicklung so früh als möglich unterstützt. Werden Kinder mit Behinderung in diesem verpflichteten Kindergartenjahr nicht ernst genommen und miteinbezogen, so ist dies wiederum ein Beispiel dafür, dass die Politik, die Gesellschaft und das soziale Umfeld Menschen mit Behinderung und in diesem speziellen Fall Kinder zu AußenseiterInnen macht.

1 BGBl. III 155/2008