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Bautechnikgesetz - Kinderlärm

Eine Wohnanlage, bei der aus nicht genannten Gründen kein Kinderspielplatz errichtet werden kann, muss generell bzgl. ihrer Tauglichkeit als Wohnanlage hinterfragt werden.

Seit Jahren wird in Salzburg betreffend „Kinderlärm“ debattiert – in jüngster Zeit wurden mit dem Ziel, in der Salzburger Bauordnung festzuschreiben,
dass Kinderlärm keine schädliche Lärmbelästigung ist, mehrere Anträge gestellt. 

Bisherige Anträge:

  • Mit Antrag vom 25. Jänner 2012 wurde ein Bekenntnis des Salzburger Landtages eingefordert, „dass Geräuscheinwirkungen, die in Kindertageseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmerregung) darstellen“;
  • Mit Antrag vom 02. Oktober 2013 wurde die Landesregierung beauftragt, dem Landtag sechs Monate nach Beschlussfassung eine Novelle zum Salzburger Bautechnikgesetz mit dem Inhalt
    vorzulegen, dass die "in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes von Kindern gebührlicherweise verursachten Geräuschemissionen nicht als das örtlich zumutbare Maß übersteigende Belästigung gelten“;
  • Und mit Antrag vom 30. April 2014 wurde nochmals gefordert, im Landesgesetz zu verankern, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Immissionen (Lärmerregung) darstellen.

Mit der nun vorliegenden Neuordnung des Salzburger Baurechtes bzw. der Erlassung eines neuen Bautechnikgesetzes hat Salzburg die Chance - aber auch die Pflicht - normativ festzulegen, dass Kinderlärm kein Lärm und schon gar nicht schädlich ist! Die Kinder- und Jugendanwaltschaft fordert deshalb, im neuen Bautechnikgesetz festzuschreiben, dass „Geräuscheinwirkungen, die von Kindern und Jugendlichen in Tageseinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen (z. B. Spielplätze oder andere für Jugendliche gewidmete Aufenthaltsorte) ausgehen, keine schädlichen Immissionen darstellen“.

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Freizeit und Spiel (vgl. Art. 31 UN-Kinderrechtskonvention). Spielen und Spaßhaben sind für Minderjährige nicht bloß Zeitvertreib, sondern unabdingbar für ihre gesunde Entwicklung.
Darüberhinaus nimmt die Kinder- und Jugendanwaltschaft zum neuen Bautechnikgesetz wie folgt Stellung:

Ad. § 34 – Kinderspielplätze für Kleinkinder

Für die Mindestfläche des Kinderspielplatzes wurden in Salzburg 45m² festgelegt. Kinder brauchen jedoch Platz zum Spielen, Laufen und Herumtollen. Deshalb fordern wir, die Mindestfläche mit 150m² festzulegen (vgl. hier das  BauG Stmk).

So wichtig es ist, Kindern einen Platz zum Spielen und Toben zu gewähren, dürfen wir dabei nicht die Bedürfnisse der älteren Kinder vergessen, die ebenso einen eigenen Platz und Raum brauchen, der auf ihre Bedürfnisse abgestimmt sit. Wir fordern deshalb, auch für Jugendliche Aufenthaltsorte zu schaffen.

Generell gilt: Wenn Flächen für Kinder und Jugendliche ausreichend begrünt und nicht über Tiefgaragen (wo eine Begrünung oftmals nicht möglich ist) errichtet werden, helfen diese so attraktiv gestalteten Plätze auch, den Schall und Widerhall gering zu halten.

Ad. § 33 Abs 5 lit c – Bauten mit mehr als fünf Wohnungen / Ausnahmen

Die kija Salzburg kritisiert die Regelung, dass eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, wenn die Errichtung eines Kinderspielplatzes nicht oder nur ungenügend möglich ist. Inwieweit ist es sinnvoll, eine Wohnanlage zu bauen, die nicht als Seniorenwohnheim zweckgewidmet ist, wenn aus unerfindlichen Gründen (auch die Erläuterungen geben hier keinen Aufschluss darüber, welche konkreten Gründe ein Absehen rechtfertigen) ein Kinderspielplatz nicht gebaut werden muss? Unserer Ansicht nach muss dann der gesamte Standort für ein Bauvorhaben „Wohnanlage“
hinterfragt werden.

Salzburg bekennt sich in Art 9 L-VG dazu, für die künftigen Generationen Verantwortung zu übernehmen: Die Sicherstellung und Berücksichtigung der gesundheitlichen Bedürfnisse heißt nicht nur medizinische Vorsorge etc. zu treffen, sondern auch die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern, indem wir ihnen Raum geben und ihnen Verständnis entgegen bringen.

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