Ausbau Kinderbetreuungsangebot

Kinderbetreuungseinrichtungen als erste Bildungseinrichtungen sollen soziales Lernen fördern, Talente und Begabungen erkennen, Diskriminierungen vorbeugen und Chancengleichheit ermöglichen.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs begrüßen den Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots. Kinderbetreuungseinrichtungen als erste Bildungseinrichtungen bieten Platz, um soziales Lernen zu fördern, Talente und Begabungen zu erkennen und Interessen zu finden. Diese Möglichkeit des Lernens schafft den Rahmen, um Diskriminierung vorzubeugen und mehr Chancengleichheit im späteren gesellschaftlichen Leben zu erreichen. Hier weisen wir iauf das Diskriminierungsverbot laut der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) hin.

Art. 2 UN-KRK Diskriminierungsverbot

  1. Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung (…).
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormundes oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Ad. Art. 1, 2 des Entwurfes

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften begrüßen die Zielsetzung, für 33 Prozent der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung zu stellen um somit dem Barcelona-Ziel Rechnung zu tragen. Gerade berufstätige Mütter und Väter brauchen gut zu erreichende, qualitativ hohe und bedarfsgerechte Kinderbetreuungseinrichtungen. Es ist Aufgabe des Staates, Kindern altersgerechte und vielseitige Entwicklungsmöglichkeiten zu schaffen und damit den Eltern eine Vollbeschäftigung zu ermöglichen, welche zur Deckung von Grundbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen dient. Kinder dürfen kein „Hindernis“ für die Realisierung der Erwerbstätigkeit mehr darstellen. Daher ist sowohl der Ausbau des Betreuungsangebotes für Unter-Drei-Jährige als auch die Schaffung von Anreizen für die Ganztagesbetreuung unabdingbar. In diesem Zusammenhang weist die Kinder- und Jugendanwaltschaften auf Art. 18 UN-KRK hin.

Verantwortung der Eltern und Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen

  1. Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgestellten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern (…) bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Dienste für die Betreuung von Kindern.
  2. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Erfahrungen haben gezeigt, dass die Errichtung von Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen oft massiv auf den Widerstand der Bevölkerung stößt. Gründe dafür liegen meist in einer subjektiv empfundenen „Lärmbelästigung“. An dieser Stelle weisen wir auf die Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs vom Juli 2011 hin, welche eine Gesetzesinitiative gem. § 364 ABGB zum Gegenstand hatte. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs fordern deshalb eine adäquate gesetzliche Regelung wie in Deutschland, wonach Kinderlärm aus Kindertagesstätten, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen zukünftig dezidiert nicht mehr als schädliche Umwelteinwirkung gelten soll. Zwar lassen sich aus der österreichischen Rechtsprechung Leitlinien dahingehend ableiten, dass typischer von Kindern verursachter Lärm von Nachbarn hinzunehmen ist. Kinderlärm darf jedoch per se nicht mehr als „schädliche Immission“ zu werten sein und somit auch die Möglichkeit einer Klage gem. § 364 Abs. 2 ABGB ausschließen.

Armut und mangelnde Betreuung

Fehlende Betreuungsmöglichkeiten spielen laut Untersuchungen eine zentrale Rolle für Kinderarmut. Der internationale Vergleich zeigt, dass Müttererwerbstätigkeit, Betreuungsquoten, und Geburtenraten zusammenhängen und sich wechselseitig bedingen.

Ad. Art 3 des Entwurfes

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften weisen darauf hin, dass im gesamten Entwurf ausschließlich der Begriff Kinderbetreuung verwendet wird, jener der Bildung wird mit keinem Wort erwähnt (vgl. u.a. Stmk. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz). In Hinblick auf das Bestreben, eine moderne Ausbildung für LehrerInnen und ElementarpädagogInnen zu erarbeiten und das Wissen darum, dass auch die Kinderkrippe bzw. Kindergarten primäre Orte der Bildung und des Lernens darstellen, sollte der Begriff der Bildung (z. B. Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen) in den gesetzlichen Bestimmungen einen Niederschlag finden. Das Recht auf Bildung findet sich in der UN-KRK wieder (Art. 28, 29 UN-KRK). Umso enttäuschender ist es, dass dieses Recht für Kinder- und Jugendliche im B-VG über die Rechte von Kindern, das am 16. Februar 2011 in Kraft getreten ist, nicht eingefügt wurde.

Art. 29 UN-KRK Ziele der Bildung

  1. Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss ...
  • ... die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
  • ... dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten (…) zu vermitteln;
  • ... dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
  • ... das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung (…) vorzubereiten.

Ad. Art. 10 des Entwurfs

Die Sicherung der Betreuungsqualität muss konsequent, bundesweit und nachhaltig geregelt werden. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, welch großer Stellenwert der geplanten Novellierung der Ausbildung von LehrerInnen bzw. ElementarpädagogInnen zukommt. Gesellschaftlichen Entwicklungen muss Rechnung getragen werden. Der Bereich der Familie, ein verändertes Medien- und Informationsumfeld fallen ebenso darunter wie wissenschaftliche Erkenntnisse aus relevanten Disziplinen, internationale Entwicklungen und Migration. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine individuelle Förderung und Begleitung von Kindern sicherstellen. Zu den wesentlichen Herausforderungen im Kindergartenalltag zählen Sprachförderung, die Integration von Kindern mit Migrationshintergrund und behinderter Kindern sowie die Förderung von Kindern mit Defiziten.

Forderungen der KIJAs Österreich

  • Reduktion der Kinderanzahl in den Kinderkrippen- und Kindergartengruppen
  • Ausgewogene Durchmischung von österreichischen Kindern, Kindern mit Migrationshintergrund und Kindern mit Behinderung
  • Einhaltung des rechtlich geforderten Personalschlüssel auch bei Krankenständen etc.
  • Einheitliches Bundesrahmengesetz mit einheitlichen Qualitätsstandards für elementare und außerschulische Bildungseinrichtungen

Diese Rahmenbedingungen sind für ganz Österreich unerlässlich!

In dieser Hinsicht ist es aus kinderrechtlicher Sicht durchaus an der Zeit, sich über eine Veränderung der Rahmenbedingungen Gedanken zu machen um dem Bildungsauftrag von Kinderbetreuungseinrichtungen gerecht werden zu können. Konkret wird es daher unter anderem auch darauf ankommen, inwieweit bestens ausgebildete personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.