Steiermark

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

Unter 16 Jahren ist der Besitz, Erwerb und Konsum von alkoholischen Getränken verboten. Ab 16 Jahren ist es laut Jugendgesetz erlaubt, leichtere alkoholische Getränke zu trinken, z. B. Bier und Wein. Ab deinem 18. Geburtstag ist es legitim, auch Getränke mit gebranntem Alkohol, wie etwa Schnaps und spirituosenhaltige Mixgetränke, also auch Alkopops, zu trinken.

Unter 18 Jahren ist ebenfalls der Besitz, Erwerb und Konsum von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen verboten. Hierzu zählen neben Zigaretten auch Shishas, Zigarillos, Zigarren und Pfeifen.

Besonderheiten zum Besitz und Erwerb von alkoholischen Getränken und Tabakwaren:
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nicht nur der Konsum, sondern auch wie oben erwähnt, der Besitz und Erwerb von alkoholischen Getränken verboten. Dabei ist es unwichtig, ob du selbst den Willen hast, diese Waren zu konsumieren oder ob du sie für jemand anderen verwahrst oder besorgt hast. Das gleiche gilt für den Besitz und Erwerb von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen bis zum vollen 18. Lebensjahr.

Das Verkaufen, Verschenken und Weitergeben von Tabakwaren und verwandten Erzeugnissen oder alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche, die diese nicht konsumieren dürfen, ist verboten.

Der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, ist bis zum 18. Geburtstag verboten. Zu diesen Stoffen zählen z. B. Morphium, Dopingsubstanzen und andere Aufputschtabletten. Wenn sie ärztlich angeordnet wurden, stellt dies eine Ausnahme dar.

Ausgehen

Bis zu deinem 18. Lebensjahr entscheiden grundsätzlich deine Eltern, wie lange du dich ohne Aufsichtsperson an öffentlichen Orten aufhalten darfst. Das Gesetz gibt hierbei nur den äußersten Rahmen vor. Die gesetzlichen Ausgehzeiten hängen von deinem Alter ab. Alleine ausgehen darfst du, wenn es deine Eltern erlauben, …

  • … bis zum 14. Lebensjahr von 05.00 bis 23.00 Uhr;
  • vom 14. bis zum 16. Lebensjahr von 05.00 bis 01:00 Uhr;
  • ab dem vollendeten 16. Lebensjahr uneingeschränkt.

Mit Aufsichtsperson darfst du uneingeschränkt weggehen.

Ausweispflicht

In Österreich besteht für österreichische StaatsbürgerInnen keine Ausweispflicht. Im Zweifel musst du aber dein Alter nachweisen können. Aus diesem Grund solltest du immer einen Ausweis dabei haben. Dein Alter kannst du mit folgenden Ausweisen nachweisen:

  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Identitätsausweis
  • Führerschein
  • Jugendkarte oder Jugendausweis des jeweiligen Bundeslandes

Glücksspiel / Wetten

Es gibt zwei Arten von Spielapparaten Unterhaltungsspielapparate, dazu gehören Computerspiele, Flipper, Tischfußball u. a., und Geldspielapparate, bei welchen der Gewinn vom Zufall abhängt und um Geld oder andere Vermögenswerte gespielt wird.

  • ab 15 Jahren darfst du dich in Lokalen mit Unterhaltungsspielapparaten aufhalten und diese auch benützen;
  • ab 18 Jahren darfst du dich in Spielhallen mit Geldspielautomaten aufhalten und diese auch benützen.

Die Teilnahme an Glücksspielen ist nach dem steirischen Jugendgesetz erst ab 18 Jahren erlaubt. Von diesem Glücksspielverbot ausgenommen sind z. B. Lotto, Toto, Zahlenlotterie oder Klassenlotterie. Allerdings verkaufen die Österreichischen Lotterien an Personen unter 16 Jahren keine Glücksspielprodukte und zahlen ihnen auch keine Gewinne aus. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Selbstbeschränkung der Österreichischen Lotterien.

Übernachten

Bis zu deinem 18. Lebensjahr brauchst du grundsätzlich das Einverständnis deiner Eltern, um alleine auswärts übernachten zu dürfen. Ab 16 Jahren darfst du – mit der Erlaubnis deiner Eltern – ohne Aufsichtsperson alleine in Jugendherbergen, Hotels, Gaststätten etc. oder auf Campingplätzen übernachten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung über die Ausgehzeiten.

Reisen

Bis zu deinem 18. Lebensjahr entscheiden grundsätzlich deine Eltern, ob und mit welchem Alter du alleine oder mit gleichaltrigen FreundInnen verreisen darfst. Dabei ist jedenfalls der gesetzliche Rahmen zu beachten. Dementsprechend darfst du erst ab 16 Jahren alleine auswärts, z. B. in einer Jugendherberge oder auf einem  Festivalareal, übernachten.

Willst du in ein anderes Bundesland oder ins Ausland reisen, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Für Reisen in EU-Länder brauchst du zumindest einen Personalausweis, ansonsten einen Reisepass.

Autostoppen

Grundsätzlich darfst du ab 16 Jahren alleine autostoppen. In Notfällen, z. B. bei einem Unfall, sowie in Begleitung einer Aufsichtsperson oder wenn dich Bekannte mitnehmen ist Autostoppen immer möglich.

Achtung:
Autostoppen kann gefährlich sein. Du solltest nur im äußersten Notfall alleine autostoppen!

Jugendgefährdende Medien

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, also Magazine, Filme, Musik, Hotlines oder Peep-Shows, die gewaltverherrlichende, diskriminierende oder pornografische Inhalte beinhalten, können Kinder und Jugendliche, also Personen unter 18 Jahren, gefährden und dürfen ihnen somit nicht weitergegeben, angeboten oder gezeigt werden.

Geschäfte, die derartige Waren oder Dienste anbieten, z. B. Erotik-Shops oder Nachtlokale, müssen Jugendliche durch Zugangsbeschränkungen schützen. Andernfalls haben die BetreiberInnen mit Strafen zu rechnen.

Aufsichtsperson

Aufsichtspersonen sind z. B. deine Erziehungsberechtigten, deine Eltern, oder eine Person ab 18 Jahren, die von deinen Eltern gebeten wurde, dich zu beaufsichtigen, um dich z. B. beim Ausgehen zu begleiten. Es können etwa dein/e LehrerIn, dein/e ErzieherIn, Verantwortliche deines Jugendverbandes sowie andere Familienangehörige mit deiner Beaufsichtigung betraut werden. Die Aufsichtspersonen müssen nachweisen können, dass sie von deinen Erziehungsberechtigten, Eltern, zur Aufsicht beauftragt wurden.

Strafen

Wenn du Jugendschutzbestimmungen missachtest, kannst du ab dem 14. Lebensjahr dafür bestraft werden. Die Behörde kann dir auftragen, an Beratungsgesprächen teilzunehmen, Schulungen zu absolvieren oder soziale Leistungen zu erbringen. Du kannst aber auch eine Geldstrafe in der Höhe von bis zu 300 Euro bekommen. Für Erwachsene können zusätzlich hohe Geldstrafen und, wenn diese nicht bezahlt werden können, sogar Freiheitsstrafen als Ersatz für die Geldstrafe erfolgen.

Waren, die für dich nach dem Jugendschutzgesetz verboten sind, wie z. B. Tabakwaren oder Alkohol, dürfen dir von der Polizei abgenommen werden. Du bekommst sie auch nicht mehr zurück und kannst keinen Ersatz dafür fordern.

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