Niederösterreich

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

Unter 16 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von Alkohol und Mischgetränken verboten. An offenkundig Betrunkene darf generell kein Alkohol ausgeschenkt werden. Unter 18 Jahren ist der Erwerb, Besitz und Konsum von gebranntem Alkohol (z. B. Vodka, Schnaps, Rum, …) – auch in Form von Mischgetränken – nicht erlaubt.

Der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabakwaren sind für junge Menschen unter 18 verboten. Ebenso ist der Erwerb, Besitz und das Benützen von Wasserpfeifen verboten.

An Jugendliche unter 16 darf Alkohol weder verkauft noch weitergegeben werden. An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol enthalten, Tabakwaren sowie Wasserpfeifen weder angeboten noch weitergegeben werden.

In Österreich gelten Suchtgifte und psychotrope Stoffe (Wirkstoffe, die die menschliche Psyche beeinflussen) als Suchtmittel. Suchtmittel dürfen grundsätzlich nicht erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.

Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtmitteln ist für Privatpersonen verboten. Das niederösterreichische Jugendgesetz sieht darüber hinaus vor, dass Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische und psychische Erregungszustände hervorzurufen, von jungen Menschen nicht besessen, verwendet oder eingenommen werden dürfen.

Ausgehen

Alleine ausgehen, das Gesetz sagt dazu, sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten und öffentliche Veranstaltungen besuchen, dürfen Jugendliche mit Erlaubnis der Eltern ...

  • … unter 14 Jahren von 05.00 bis 23.00 Uhr;
  • unter 16 Jahren von 05.00 bis 01.00 Uhr;
  • ab dem 16. Geburtstag grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt, die Eltern können diese Zeiten aber einschränken.

Allgemein zugängliche Orte und öffentliche Plätze sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z. B. Vereinslokale und Buschenschanken.

Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, die über 18 Jahre alt ist, mit der die Eltern einverstanden sind und von der diese wissen, dürfen Kinder und Jugendliche grundsätzlich zeitlich uneingeschränkt ausgehen.

Der Zutritt und Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornografische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros ist unter 18-Jährigen generell (also auch gemeinsam mit einer Aufsichtsperson) verboten.
Der Aufenthalt in Spielhallen ist Jugendlichen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr verboten.

Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht in Österreich keine Ausweispflicht. Aber werden junge Menschen bei einem Verhalten angetroffen, das ihnen aufgrund des niederösterreichischen Jugendgesetzes erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, müssen sie im Zweifelsfall ihr Alter befugten Personen (z. B. SupermarktkassiererIn) ausweisen. Dazu dienen folgende Ausweise:

  • österreichischer Reisepass
  • Personalausweis
  • Identitätsausweis
  • Führerschein
  • Speziell in Niederösterreich: NÖ-Jugendkarte 1424

Autostoppen

Das Autostoppen auf Autobahnen und Schnellstraßen ist österreichweit verboten.

Reisen

Bei Reisen in ein anderes Bundesland bzw. ins Ausland müssen die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden. Für Reisen in EU-Länder ist ein Personalausweis erforderlich.

Bei Reisen außerhalb der EU benötigt man einen Reisepass.

Die Zustimmung der Eltern ist immer erforderlich (Verantwortung der Eltern).

Jugendgefährdende Medien

Jugendgefährdende Medien können Musik, Zeitschriften, Bücher, Fotos, Datenträger, Spielsachen oder Dienstleistungen wie z. B. Hotlines sein. Erwerb, Besitz, Konsum und Weitergabe solcher Medien sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch unter 18-Jährige ist verboten, wenn diese kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität zeigen, Gewaltdarstellungen verherrlichen, Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder die Darstellungen eine die Menschenwürde missachtende Sexualität beinhalten und dadurch die Entwicklung der Kinder/ Jugendlichen gefährdet werden kann.

Unternehmer und Veranstalter, die solche Medien oder Dienste anbieten, haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

Altersgrenzen

Videofilme und DVDs unterliegen ebenfalls den Jugendschutzbestimmungen des Bundeslandes, allerdings gibt es keine österreichische Jugendschutz-Kennzeichnung. Empfehlenswert ist allerdings die Einhaltung der Kennzeichnung der „Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft“ (FSK), welche sich auf allen Videofilmen und DVDs, welche in Österreich verkauft werden, findet.
Für Computer- und Videospiele gilt gleiches wie für DVDs und Videofilme. Hier ist insbesondere günstig, die Empfehlungen der PEGI (Pan European Game Information) zu beachten. Diese findet sich auf der Verpackung.
Für öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen sieht das niederösterreichische Jugendgesetz vor, dass junge Menschen diese dann besuchen dürfen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen zugelassen wurden. Für Kinobesuche sind also die Altersbeschränkungen der Filme zu beachten.

Aufsichtsperson

Aufsichtspersonen sind in erster Linie die Eltern, aber auch Großeltern und Pflegeeltern. Die Aufsichtspflicht kann auch übertragen werden, z. B. an Verwandte oder Bekannte.

Strafen

Jugendliche handeln gegen das NÖ Jugendgesetz, wenn sie ...

  • … länger ausbleiben als erlaubt;
  • Lokale oder Vorführungen besuchen, für die sie noch nicht alt genug sind (gesetzliche Verbote);
  • unter 18 Jahren jugendgefährdende Medien, Datenträger oder Gegenstände verwenden, besitzen oder erwerben;
  • unter 18 Jahren alkoholische Getränke, die gebrannten Alkohol beinhalten, konsumieren, besitzen oder erwerben;
  • unter 18 Jahren Tabakwaren konsumieren, besitzen oder erwerben. Diese Regelung gilt auch für den Besitz, Erwerb und das Benützen von Wasserpfeifen;
  • sonstige Rausch- oder Suchtmittel konsumieren oder besitzen.

Werden Jugendliche bei einem Verhalten angetroffen, das ihnen aufgrund des niederösterreichischen Jugendgesetzes erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, müssen sie sich ausweisen.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Jugendlichen …

  • … ermahnen;
  • zu einem Belehrungsgespräch schicken;
  • zur Erbringung von sozialer Leistung verpflichten; 
  • eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro festlegen.

Nach dem Grundsatz "helfen statt strafen" gibt es keine Freiheitsstrafe für junge Menschen.

Suchen & Finden
Auf deiner Seite - kija Salzburg:

0662 430 550

Außerhalb der kija-Öffnungszeiten →
kids-line: 0800 234 123

Folge uns auf:

School Checker App! School Checker App!
Deine Rechte, deine App! Deine Rechte, deine App!
kija Österreich
Salzburg gewaltfrei Salzburg gewaltfrei
Schriftgröße / Kontrast:
Schriftgröße anpassen:
Kontrast anpassen:

Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg, Fasaneriestraße 35, 1. Stock 5020 Salzburg

Tel: +43(0)662-430 550, Fax: +43(0)662-430 550-3010