Feuerwerkskörper

Bestimmungen zum Feuerwerk

Bei Feuerwerkskörpern unterscheidet man zwischen vier verschiedenen Klassen:

Klasse IWunderkerzen, Knallbonbons, Knallerbsen usw. ab 12 Jahren
(ab 14 in OÖ)
sehr geringe Gefahr
Klasse IISchweizerkracher, Knallfrösche, Baby-Raketen usw.ab 16 Jahren geringe Gefahr
Klasse III Knallkörper, Feuerräder, wirkungsstarke Raketen usw. ab 18 Jahren mittlere Gefahr, mit Sachkenntnis
Klasse IV Großfeuerwerke ab 18 Jahren große Gefahr, mit Fachkenntnis

Klasse I und Klasse II dürfen von Privatpersonen mit den jeweiligen Altersbeschränkungen gekauft werden. Der Verkauf ist das ganze Jahr über erlaubt. Klasse III und IV dürfen von Privatpersonen gar nicht gekauft werden.

Verboten ist …

  • … die Verwendung von Feuerwerkskörpern in der Nähe von Tankstellen, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen, Tierheimen und Tiergärten;
  • der Besitz oder die Verwendung bei Sportveranstaltungen; 
  • die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Klasse II in geschlossenen Räumen - außer die Gebrauchsanleitung lässt dies zu - und in der Nähe von größeren Menschenansammlungen sowie im Ortsgebiet.
    Ausnahme: Der/die BürgermeisterIn kann per Verordnung z. B. für Silvester eine Ausnahme für das Ortsgebiet machen.

Nicht zu den Feuerwerkskörpern zählen Zündplättchen, -ringe und -bänder für Spielzeugpistolen, Zündhölzer u. ä.

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