Kärnten

Alkohol / Tabak / Suchtmittel

Ab deinem 16. Geburtstag darfst du Alkohol trinken, wenn es kein gebrannter Alkohol ist, wie Spirituosen, Schnaps oder Mixgetränke/Alkopops. Bier und Wein sind zwar erlaubt, jedoch sollte dein Alkoholspiegel unter 0,5 Promille bleiben. Sieht dich ein/e KellnerIn offensichtlich betrunken, darf er/sie dir keinen Alkohol mehr ausschenken. Bist du noch unter 16 Jahren, darfst du Alkohol weder erwerben, noch besitzen oder konsumieren.
Gebrannte alkoholische Getränke darfst du erst ab 18 Jahren konsumieren. Ein gebranntes alkoholisches Getränk sind z. B. Schnaps, Vodka oder Liköre. Mixgetränke, also z. B. Alkopops, sind auch verboten, da sie gebrannten Alkohol enthalten.

Rauchen ist ab 18 Jahren erlaubt. Bis dahin darfst du Tabakerzeugnissen (Zigaretten, Zigarillos, Zigarren, Pfeifen, …), Shishas (Wasserpfeifen), E- Shishas oder E- Zigaretten nicht erwerben, besitzen oder rauchen. Snus darfst du ebenfalls erst ab 18 Jahren konsumieren. 

Das Verkaufen oder (gratis) Weitergeben von Alkohol oder Tabak an Kinder und Jugendliche, die diese Waren noch nicht konsumieren dürfen, ist verboten. Geschäfte. Lokale, Tankstellenshops etc. sind dazu verpflichtet, dein Alter zu überprüfen.

Suchtmittel-Ersatzstoffe sind drogenähnliche Stoffe, die nicht unter das „Suchtmittelgesetz“ fallen (z. B. "Schnüffelkleber“). Sie sind für dich dann verboten, wenn sie z. B. zum Aufputschen, Stimulieren oder Betäuben verwendet werden.

Ausgehen

Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben, Buschenschanken oder Vereinslokalen, und der Besuch öffentlicher Veranstaltungen ist (außer aus triftigen Gründen) …

  • … für Kinder bis zum 14. Geburtstag von 05.00 bis 23.00 Uhr erlaubt;
  • für Jugendliche zwischen dem 14. und 16. Geburtstag von 05.00 bis 01.00 Uhr erlaubt;
  • für Jugendliche ab dem 16. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkung erlaubt.

Diese Ausgehzeiten geben dabei den gesetzlichen Rahmen vor. Deine Eltern/Erziehungsberechtigte können die Ausgehzeiten auch kürzer festlegen. Gemeinsam mit einer Aufsichtsperson, mit der die Eltern einverstanden sind und von der diese wissen, dürfen Kinder und Jugendliche grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausgehen.

  • Der Zutritt und Aufenthalt in Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen, Peepshows, Swingerclubs, Nachtlokalen und -bars, Wettbüros und Wettcafés oder Brandweinschenken ist für dich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.

Ausweispflicht

Du solltest immer einen Lichtbildausweis dabei haben. Vor allem, wenn du etwas machst, das erst ab einem bestimmten Alter erlaubt ist, musst du jederzeit dein Alter nachweisen können. Dein Alter musst du mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder einem nach dem Jugendschutzgesetz anerkannten Ausweis nachweisen können. Dazu zählen:

  • Reisepass
  • Personalausweis
  • Identitätsausweis
  • Führerschein bzw. Moped-Führerschein
  • Speziell in Kärnten: Kärntner Jugendkarte

Glücksspiel / Wetten

Kinder dürfen sich nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson in Spielhallen aufhalten. Bis zum 14. Geburtstag gilt das auch für die Benützung von Spielautomaten.Glückspiele, bei denen um Geld gespielt wird, z. B. Poker oder Black Jack, sind für dich bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.

Ins Casino darfst du erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Lotto, Toto, Brief- und Rubbellose dürfen erst an Jugendliche ab 16 verkauft werden.

Gewinnspiele und Preisausschreiben sind erlaubt, wenn du kein Geld einsetzen musst.

Autostoppen

Autostoppen ist ab 14 Jahren möglich. Kindern ist es nur in begründeten Notfällen erlaubt.
Bitte beachte: Autostoppen kann gefährlich sein!

Reisen

Wenn du in ein anderes Bundesland oder außerhalb von Österreich reist, musst du dich an die dort geltenden Gesetze und Jugendschutzbestimmungen halten. Vergiss auch nicht, einen Reisepass oder einen Personalausweis mitzunehmen, damit du dich ausweisen kannst. Außerdem solltest du die Erlaubnis deiner Eltern (= unterschriebene Einverständniserklärung) beweisen können. Formulare „Vollmacht für allein reisende Kinder“ findest du z. B. unter: www.oeamtc.at

Jugendgefährdende Medien

Magazine, Musik, Bücher, Fotos, Spiele oder Dienstleistungen, z. B. Hotlines, sind für unter 18-Jährige verboten, wenn sie Gewalt verherrlichen, Menschen diskriminieren oder pornografisches Material beinhalten. Kinder und Jugendliche dürfen solche Medien auch nicht kaufen oder besitzen. Geschäfte, die solche Produkte bzw. Dienste anbieten, müssen z. B. durch eine entsprechende Altersfreigabekennzeichnung, räumliche Abgrenzung oder Aufschriften (PEGI - Pan European Game Information / USK - Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle) darauf hinweisen.

Filme

Filme müssen mit einer Altersangabe gekennzeichnet sein, egal, ob du sie zu Hause oder im Kino ansiehst. Bei Verkauf, Weitergabe oder beim Vorzeigen müssen Erwachsene darauf achten, dass dies eingehalten wird. Kinder und Jugendliche unter der angegebenen Altersgrenze dürfen diese Medien auch nicht kaufen, besitzen oder ansehen. Ab dem zwölften Lebensjahr darfst du alleine Filmvorführungen besuchen, wenn die Filme für dein Alter freigegeben sind.

Aufsichtsperson

Eine Aufsichtsperson ist ein Erziehungsberechtigter, z. B. ein Elternteil oder eine andere erwachsene Person, der die Erziehungsberechtigen die Aufsicht für eine bestimmte Zeit übertragen haben.

Strafen

Die Missachtung des Jugendschutzgesetzes hat Folgen:

  • Erwachsene müssen mit Geldstrafen von 2.000 bis zu 20.000 Euro rechnen.

Jugendliche ...

  • … bekommen eine Unterweisung über das Jugendschutzgesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde;
  • müssen bis zu hundert unentgeltliche Sozialstunden erbringen. Die Zustimmung des Jugendlichen und der/des gesetzlichen VertreterIn ist dafür notwendig; 
  • oder müssen mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro rechnen, im Wiederholungsfall von bis zu 1.000 Euro.

Was ist für dich laut Jugendschutzgesetz verboten?

Tabak, Alkohol, Drogen, andere Suchtmittel etc. sind für dich unter den jeweiligen geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen verboten. Auch jugendgefährdende Medien, Datenträger oder Gegenstände verwenden, besitzen oder erwerben ist nicht erlaubt. Dies alles kann dir abgenommen werden und du bekommst es auch nicht wieder zurück.
Länger ausbleiben, als erlaubt ist bzw. Lokale oder Vorführungen besuchen, für welche du das gesetzlich vorgeschriebene Alter noch nicht erreicht hast, ist ebenfalls verboten.

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