Anzeigepflicht

Wer muss und wer kann anzeigen?

Du hast das Recht, aber nicht die Pflicht, Anzeige zu erstatten, wenn du von einer strafbaren Handlung erfährst. Über die Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft entscheidet dann ein Gericht. Eine Anzeige kannst du auch gegen eine/n unbekannte/n TäterIn machen. Sobald die Polizei über die Straftat informiert wurde, kannst du deine Anzeige nicht mehr rückgängig machen. Eie Ausnahme stellen die Privatanklagedelikte, z. B. Ehrenbeleidigung, dar. Der/die Betroffene muss sich selbst um ein Gerichtsverfahren kümmern. Die Polizei wird nur tätig, wenn sie in der Folge vom Gericht eingeschaltet wird. 

Eine Verwaltungsstrafanzeige erfolgt z. B. bei Schwarzfahren, Falschparken, Ruhestörung, Übertretungen des Jugendschutzgesetzes usw. Eine Verwaltungsbehörde, z. B. die Polizeidirektion, Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat, entschiedet dann über den weiteren Verlauf.

Eine Pflicht zur Anzeige haben in bestimmten Fällen Behörden, z. B. das Sozialamt oder die Schule. Es gibt aber Ausnahmen, z. B. für VertrauenslehrerInnen. Ein/e ÄrztIn muss Anzeige erstatten, wenn durch eine Straftat jemand gestorben ist oder schwer verletzt wurde. Wird ein Kind zu Hause durch Misshandlung verletzt, kann der/die ÄrztIn Anzeige bei der Polizei machen, in jedem Fall muss er/sie aber eine Meldung bei der Kinder- und Jugendhilfe machen.

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