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Kinder- & Jugendwohlfahrtsordnung NEU

Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 i.g.F.

Grundsätzlich ist der Gesetzesentwurf zur Änderung der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung seitens der Salzburger Kinder- und Jugendanwaltschaft (kija) Salzburg zu begrüßen, da es dadurch für die Jugendwohlfahrt möglich ist, Auskünfte über sensible Daten in
Gefährdungsfällen zu erhalten. Für einen umfassenden Kinderschutzbedarf sind jedoch aus Sicht der kija Salzburg weitere wichtige Änderungen im Sinne der Art. 19 und 34 der UN-Kinderrechtskonvention sowie des Art 5 B-VG über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr. 4/2011 notwendig. Darin wird  ein präventioneller Schutz gefordert und nicht nur Maßnahmen, die erst im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung greifen.

Auch wenn die Vorschläge im Hinblick auch auf Bundesmaterie (Sicherheitspolizeigesetz, Strafregistergesetz, Tilgungsgesetz, Strafgesetz) relevant sind, seien sie der Vollständigkeit halber auch hier angeführt:

Einsichtsrecht in Sexualstraftäterdatei

ad § 17a Abs 4: Laut Gesetzesänderungsvorschlag ist die Einsicht für die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden in die Daten der zentralen Gewaltschutzdatei zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines Minderjährigen durch eine bestimmte Person zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine Auskunft informeller Art, ohne die Möglichkeit diese Informationen – außer bei der konkreten Gefährdung - verarbeiten oder verwenden zu dürfen. Und genau das ist der Schwachpunkt.

Zwei Fallbeispiele zur Verdeutlichung

Ein wegen sexueller Übergriffen mehrfach verurteilter ehrenamtlich tätiger Jugendbetreuer/Sporttrainer, der den Verein wechselt, kann "anstandslos" seiner Tätigkeit als Trainer weiter nachgehen. Denn ein Berufsverbot kann diesem aufgrund seines Ehrenamtes nicht auferlegt werden und Informationen über die einschlägig erfolgten Verurteilungen dürften bei aktueller Gesetzeslage nicht weitergegeben werden.

Bei einem ebenfalls einschlägig verurteilten Mann, der eine Lebensgemeinschaft mit einer Frau mit Kindern aus einer früheren Beziehung eingeht, dürfen der neuen Partnerin diese Informationen nicht weitergegeben werden.

Damit kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Kinder Opfer pädophiler Neigung werden. Vor allem bei Sexualstraftätern ist aus Erfahrung die Rückfallsquote besonders hoch und Prävention unbedingt notwendig.

Forderungen

•  Es braucht über die geplante Gesetzesänderung (Strafregisterauskünfte zur Vermeidung oder Abwehr einer Gefährdung eines Minderjährigen durch eine bestimmte Person einholen zu können) hinaus die Legitimation zur weiteren Verarbeitung und Verwendung von Daten, u. U. auch durch Weitergabe an Vereine oder Angehörige.

•  Bezüglich des Tätigkeitsverbots darf es keinen Unterschied zwischen Anstel- lungsverhältnis und Ehrenamt geben, es muss unabhängig davon, in welchem Anstellungsverhältnis diese tätig sind, gelten.

•  Da, wie angeführt, die Rückfallquote besonders hoch ist, wird zusätzlich ein generelles und nicht lediglich vorübergehendes Tätigkeitsverbot gefordert.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft Salzburg fordert daher, die Persönlichkeitsrechte im Sinne des Kinderschutzes verantwortungsvoll einzuschränken, damit Behörden nicht erst dann tätig werden können, wenn beispielsweise eine konkrete Gefährdung vorliegt, oder ein/e neuer TrainerIn, LehrerIn oder BetreuerIn bereits mehrere Übergriffe verübt hat.

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