***Stellungnahmen Einzelansicht***

Mindestsicherung versus Gleichheitsgrundsatz

Deutscher Bundesverfassungsgerichtshof verurteilt zu geringe Bemessungssätze für Kinder und Jugendliche.

Bedauerlicher Weise wurden die Kinder- & Jugendanwaltschaften Österreichs in das neuerliche Begutachtungsverfahren für die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht mit einbezogen. Wir erlauben uns dennoch, Bezug nehmend auf das aktuelle Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes1 folgende ergänzende Stellungnahme:

Niedrige Prozentsätze für Kinder

Wie bereits in unserer früheren Stellungnahme dargelegt, entsprechen unserer Auffassung nach die gesetzlich vorgesehenen Prozentsätze von 18 bzw. 15 Prozent für Minderjährige keinesfalls den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen. Im zitierten Urteil wurde durch den Bundesverfassungsgerichtshof festgestellt, dass der notwendige Lebensunterhalt bei Kindern und Jugendlichen auch den besonderen, insbesondere den durch ihre Entwicklung und ihr Heranwachsen entstehenden, Bedarf umfasst. Eine Bemessung der Regelleistung für Kinder anhand der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene sei unstatthaft, da der für Kinder notwendige Bedarf nicht ermittelt und definiert wurde. Der Bundesverfassungsgerichtshof bemängelt, dass eine Ableitung des Regelsatzes für Kinder von der Regelleistung für Erwachsene unstatthaft sei. Die Prozentmethode beruhe auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums eines Kindes.

Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz

Bereits in unserer ersten Stellungnahme wurde angeregt, die Mindestsicherungssätze den Bedürfnissen und dem Alter der Kinder und Jugendlichen anzupassen. Der Bundesverfassungsgerichtshof stellte im zitierten Urteil nunmehr fest, dass die Festsetzung einer einheitlichen Regelleistung für alle Kinder ungeachtet des Alters und der besonderen Bedürfnisse gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Darüber hinaus seien Bildungsausgaben für Kinder und Jugendliche besonders zu berücksichtigen: "Ein zusätzlicher Bedarf sei vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar."

Keine kleinen Erwachsnen

Der Deutsche Gesetzgeber hat nun die Regelsätze neu zu berechnen, da das Existenzminimum eines minderjährigen Kindes, das mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammen lebt, bei Einführung des Gesetzes nicht ermittelt wurde, obwohl schon Alltagserfahrungen auf einen besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarf hindeuten. "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat jegliche Ermittlungen hierzu unterlassen. Sein vorgenommener Abschlag von 40 Prozent gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruht auf einer freihändigen Setzung ohne irgendeine empirische und methodische Fundierung."

Im Hinblick auf dieses richtungweisende Urteil des Deutschen Bundesverfassungsgerichtshofes wird daher seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs eindringlich ersucht, die Festsetzung der Sätze für Kinder und Jugendliche in der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Form zu überdenken und den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Bis zu einer Erhebung des tatsächlich notwendigen Lebensunterhaltes von Kindern und Jugendlichen fordern wir neuerlich – als Übergangslösung - eine Anhebung des derzeitigen Satzes von 15 bzw. 18 Prozent auf zumindest 30 Prozent des Satzes für Erwachsene.

Prozentsätze in Deutschland

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Sätze in Deutschland bisher wie folgt berechnet wurden und damit weit über dem geplanten österreichischen Satz liegen:

AlterProzent
00 - 07 Jahre60 %
07 - 14 Jahre70 %
ab 14 Jahre80 %

Für die von Armut bedrohten Kinder und Jugendlichen ist eine verfassungsgemäße Regelung zu finden, die dem Gleichheitssatz entspricht und die alterstypischen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen adäquat berücksichtigt.

1 BVerfG, 1BvL 1/09 vom 09.02.2010

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