***Stellungnahmen Einzelansicht***

Minderjährige Fremde & Flüchtlinge

 

Die UN-Kinderrechtskonvention (KRK) gilt für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr – sollte man meinen. Die Realität ist eine andere, zumindest für diejenigen, die nicht österreichischer StaatsbürgerInnen sind.

Die Kinder- und JugendanwältInnen Österreichs sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Kinderrechtskonvention für alle Minderjährigen, die ihren Aufenthalt in Österreich haben, zuständig und treten für die Durchsetzung ihrer Rechte ein.

Forderungen

Wir schließen uns dem Forderungskatalog der Asylkoordination vollinhaltlich an und treten (darüber hinaus) vehement für nachfolgende Anliegen, auf die wir bereits wiederholte Male hingewiesen haben, ein:

  1. Keine Schubhaftverhängung bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (umF): Schutz- und hilfesuchende Kinder und Jugendliche, deren einziges Vergehen die Flucht nach Österreich ist, in Haft zu nehmen, widerspricht nicht nur humanitären Grundsätzen, sondern eindeutig der Kinderrechtskonvention.
  2. Umgehender qualifizierter Rechtsbeistand für alle minderjährigen Fremden sowohl im Asylverfahren als auch im fremdenpolizeilichen Verfahren und insbesondere in Schubhaft.
    Asylgesetz-Novelle 2003: Vorgesehene Vertretung der umF durch RechtsberaterIn ist nicht so gut wie Beratung durch örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, da kein fachliches Wissen im Umgang mit Jugendlichen vorhanden ist.
  3. Handlungsfähigkeitsalter auch im fremdenpolizeilichen Verfahren erst ab Volljährigkeit:
    Die mit dem Fremdengesetz 1997 eingeführte “Sonder-Bestimmung für Jugendliche”( § 71), wonach ausgerechnet diese besonders schutzwürdige Bevölkerungsgruppe für handlungsfähig ab 16 Jahren erklärt wurde, entspricht nicht dem Kindeswohl.
  4. Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers in jedem Fall (Unbegleiteter) bis zur Volljährigkeit (durch Übernahme einer gesetzlichen Amtsvormundschaft analog § 211 bzw. § 215 ABGB):
    Es kann nicht sein, dass ein/e unbegleiteter “ fremde/r” Jugendliche/r nur dann in die Wohltat einer Kontaktaufnahme und Betreuung durch das Jugendamt kommt, wenn er/sie einen Asylantrag stellt. Der richtige Ansatz wäre, dass das Jugendamt jedenfalls involviert wird und dann gemeinsam mit Rechtsvertretung und dem/der Jugendlichen entschieden wird, welche rechtlichen und faktischen Maßnahmen (gegebenenfalls ein Asylantrag) zu setzen sind.
    Seit dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 gibt es keine gesetzliche Amtsvormundschaft mehr.
  5. Schaffung von kinder- und jugendgerechten Clearingstellen:
    In diesen speziellen “Erstversorgungseinrichtungen” sollen umF die nötige Grundversorgung, z. B. medizinische, soziale und rechtliche Betreuung bis zur Abklärung über den weiteren Verbleib, erhalten; siehe dazu Empfehlung des UNHCR “Refugee children, guidelines on protection and care”, Genf 1994.   
     
  6. Unterbringung und Betreuung in adäquaten Einrichtungen nach den sonst üblichen Standards der Jugendwohlfahrt: Die einschlägigen Gesetze normieren, dass die Jugendwohlfahrt für alle in Österreich aufhältigen Kinder und Jugendlichen, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, zuständig ist. Das heißt, es darf keine “Jugendlichen 2. Klasse” geben. Sie haben ein Recht auf Hilfe zur Erziehung in einer entsprechenden Einrichtung.
  7. Zugang zu Deutschkursen, Ausbildung und Arbeit:
    Jugendliche Flüchtlinge haben kaum die Möglichkeit, einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Auch der Besuch von Deutschkursen ist aus Kostengründen nicht immer gewährleistet, die Aufnahme einer Ausbildung nur schwer, die einer Arbeit unmöglich.
    Grundversorgungsvereinbarung – aber nur Art. 15a B-VG Vereinbarung:
    Art. 6 Abs. 1 Z. 11: Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes (Freizeitgestaltung, Deutschkurse) im Bedarfsfall.

Handlungsbedarf

Akuten Handlungsbedarf gibt es aus mehreren Gründen. Neben der genannten UN-Kinderrechtskonvention gibt es auch eine einstimmige Entschließung des Nationalrates vom 14.07.1994, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde,

  • bei der Vollziehung der Fremdengesetze auf den Grundsatz der Familieneinheit Bedacht zu nehmen;
  • durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass minderjährigen AsylwerberInnen und Flüchtlingen angemessener Schutz und humanitäre Hilfe gewährt werden;
  • für jugendadäquate Betreuungsstrukturen zu sorgen;
  • eine Regierungsvorlage zur konventionskonformen Umsetzung der Artikel über Schubhaft und Rechtsbeistand einzubringen;
  • sowie für einen humanitären Vollzug der Gesetze Sorge zu tragen.

Unsere Forderungen sind sozusagen deckungsgleich mit dem Auftrag des Parlaments an die Bundesregierung – doch wo bleibt ihre Umsetzung?

Menschenrechte verpflichten

Wir fordern hiermit nochmals alle Verantwortlichen eindringlich auf, ihren völkerrechtlichen und gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Ausdrücklich möchten wir festhalten, dass es sich bei den von uns geforderten Verbesserungen in der Betreuung minderjähriger Fremder und Flüchtlinge nicht um Akte freiwilliger Wohltaten handelt, sondern um die Durchsetzung eines grundsätzlichen Anspruches auf Menschenrechte, wie sie völkerrechtlich verbindlich festgelegt sind.

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